Guten Tag,
ich habe bereits 1999 die Hälfte meines Elternhauses von meiner Mutter geerbt und bin seitdem auch als Miteigentümer im Grundbuch zu 1/2 eingetragen.
Nun hat mein Vater mir seine Hälfte des Hauses über einen Übergabevertag übergeben. Dieser Vertrag wurde über einen Notar abgewickelt. Ich meine mich erinnern zu können, dass der Notar mir damals sagte, dass ich hinsichtlich der Grundbuchgebühren nur für den Wert der Hälfte meines Vaters zu zahlen hätte.
In der Rechnung vom Amtsgericht ist nun der Gesamte Wert des Hauses (ca. 500k€) als Berechnungsgrundlage nach KV14110 (1.0) angegeben. Dann ist mein Anteil mit 1/1 vermerkt. Dieser Anteil war aber seit 1999 bereits 1/2.
Also zahle ich nun die Gebühr als würde ich das gesamte Haus jetzt eingetragen bekommen?
Meine Frage ist nun, ob das so richtig sein kann? Ich kann es mir leider nicht vorstellen, denn wenn man beispielsweise die letzten 10% eines Grundstückes erbt kann die Eintragungsgebühr. bzw. Berichtigung doch nicht auf 100% berechnet werden.
Es wäre super, wenn sich hier jemand auskennt und mir eine Information geben kann.
LG
Ginnug
Eintragungskosten Grundbuch nach Erbe und Uebergabevertrag
28. März 2025
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Frage vom 28. März 2025 | 14:54
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintragungskosten Grundbuch nach Erbe und Uebergabevertrag
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#1
Antwort vom 28. März 2025 | 17:29
Von
Status: Frischling (47 Beiträge, 10x hilfreich)
Was hat der Notar denn als Wert in der Urkunde angegeben?
#2
Antwort vom 28. März 2025 | 17:41
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWas hat der Notar denn als Wert in der Urkunde angegeben? :
Der Wert des Hauses wurde mit 485 TSD Euro angegeben. Mit diesem Wert wurden die Gebühren aus der Tabelle gezogen. Aber wie geschrieben gehört mir ja davon die Hälfte schon.
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#3
Antwort vom 28. März 2025 | 17:49
Von
Status: Frischling (47 Beiträge, 10x hilfreich)
ZitatDer Wert des Hauses wurde mit 485 TSD Euro angegeben. Mit diesem Wert wurden die Gebühren aus der Tabelle gezogen. Aber wie geschrieben gehört mir ja davon die Hälfte schon. :
Steht denn da Wert des Grundstücks oder steht das was im Sinne von "Wert des Vertrages"?
#4
Antwort vom 28. März 2025 | 17:55
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17379x hilfreich)
ZitatAlso zahle ich nun die Gebühr als würde ich das gesamte Haus jetzt eingetragen bekommen? :
Der Geschäftswert beträgt die Hälfte des Hauswertes. Daher sollte gegen den Gebührenbescheid das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt werden.
Oder man ruft eben beim Grundbuchamt an, über der Gebührenbescheid auf dem kleinen Dienstweg korrigiert werden kann.
Der Notar hat seine Gebühren doch wohl auch auf Basis eines Geschäftswertes in Höhe von 242.500€ berechnet, oder?
#5
Antwort vom 28. März 2025 | 18:01
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSteht denn da Wert des Grundstücks oder steht das was im Sinne von "Wert des Vertrages"? :
Bei den 485TSD€ handelt es sich um den Wert der Gesamt- Immobilie, von der mir bereits die Hälfte gehört. Für die Zuteilung, bzw Eintragung dieser zweiten Hälfte wurde mir zur Gebühren berechnung der Gesamtwert angesetzt.
Es gibt noch den Vertragswert des Wohnrechts (75 TSD€). Dieser wurde korrekt in die Kostenaufstellung übernommen.
Ich zahle jetzt bezogen auf die Grundbucheintragung des Eigentums, als würde mir der volle Wert eingetragen. Von welchem mir halt die Hälfte bereits gehört.
Ich kann mir nur vorstellen dass hier etwas nicht stimmt. Denn wenn man nur 10% eines Grundstückes eingetragen bekommt, kann es ja nicht sein dass man für die Gebühren den Gesamtwert ansetzt.
-- Editiert von User am 28. März 2025 18:02
#6
Antwort vom 28. März 2025 | 18:14
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer Notar hat seine Gebühren doch wohl auch auf Basis eines Geschäftswertes in Höhe von 242.500€ berechnet, oder? :
Das kann ich gar nicht so genau sagen.
Es wurde ein Übergabevertrag ausgehandelt.
Die Inhalte waren:
- Übergabe des Anteils von meinem Vater an mich (50%, Gesamtwert Grundstück 485TSD€)
- Einmal Wohnrechts für ihn (Wert 70TSD€)
- Klausel zur Rückforderung wenn ich vor ihm sterbe
-Löschung von zwei Grundschulden
Der Notar hat mich 2.945 € gekostet.
Ich werde mir die Rechnung Zuhause nochmal richtig ansehen.
#7
Antwort vom 28. März 2025 | 18:21
Von
Status: Frischling (47 Beiträge, 10x hilfreich)
ZitatBei den 485TSD€ handelt es sich um den Wert der Gesamt- Immobilie, von der mir bereits die Hälfte gehört. Für die Zuteilung, bzw Eintragung dieser zweiten Hälfte wurde mir zur Gebühren berechnung der Gesamtwert angesetzt. :
Das hab ich schon verstanden. Ich frage danach was der Notar im Vertrag als Wert wie genau angegeben hat. Wenn der da als Wert des Übertragungsvertrags eben die knapp 500.000 gesamt angegeben hat, konnte das Grundbuchamt von gar keinem anderen Wert ausgehen.
#8
Antwort vom 28. März 2025 | 19:19
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas hab ich schon verstanden. Ich frage danach was der Notar im Vertrag als Wert wie genau angegeben hat. Wenn der da als Wert des Übertragungsvertrags eben die knapp 500.000 gesamt angegeben hat, konnte das Grundbuchamt von gar keinem anderen Wert ausgehen. :
Im Übergabevertrag ist unter "Kosten und Werte" als Verkehrswert 485.000,-€ angegeben.
Exakt steht dort: "Der Verkehrswert des übergebenen Grundbesitzes beträgt 485.000,-€"
Das ist ja nicht richtig, da mir nur 1/2 "übergeben wurde".
Nun kann ich nachvollziehen, dass das Amtsgericht hier erst einmal bei der Rechnungsstellung keinen Fehler gemacht hat.
Jedoch ist die Urkunde nicht richtig, weil mir nur die Hälfte des Verkehrswertes übergeben wurde.
Was soll ich jetzt tun?
#9
Antwort vom 28. März 2025 | 19:24
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer Geschäftswert beträgt die Hälfte des Hauswertes. Daher sollte gegen den Gebührenbescheid das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt werden. :
Oder man ruft eben beim Grundbuchamt an, über der Gebührenbescheid auf dem kleinen Dienstweg korrigiert werden kann.
Der Notar hat seine Gebühren doch wohl auch auf Basis eines Geschäftswertes in Höhe von 242.500€ berechnet, oder?
Der Notar hat unter "Kosten und Werte" den Verkehrswert von 485.000,-€ angegeben.
"Der Verkehrswert des übergebenen Grundbesitzes beträgt 485.000,-€", was ich nicht für richtig halte, da mir nur 1/2 übergeben wurden.
Muss der Notar denn seine Gebühren auf Höhe eines Geschäftswertes berechnen? Denn anscheinend hat er es auf Höhe des Verkehrswertes der Gesamt-Immobilie getan. In Rechnung gestellt wurden 21100 KV (2.0) , bezogen auf den Verkehrswert von 485.000,-€
#10
Antwort vom 28. März 2025 | 19:34
Von
Status: Richter (8495 Beiträge, 4630x hilfreich)
ZitatDer Notar hat unter "Kosten und Werte" den Verkehrswert von 485.000,-€ angegeben. :
"Der Verkehrswert des übergebenen Grundbesitzes beträgt 485.000,-€", was ich nicht für richtig halte, da mir nur 1/2 übergeben wurden.
Der Vertrag wurde bei der Beurkundung vollständig vorgelesen. Weshalb hat man nicht nachgefragt und den Vertrag so unterschrieben?
Zitat:Muss der Notar denn seine Gebühren auf Höhe eines Geschäftswertes berechnen? Denn anscheinend hat er es auf Höhe des Verkehrswertes der Gesamt-Immobilie getan. In Rechnung gestellt wurden 21100 KV (2.0) , bezogen auf den Verkehrswert von 485.000,-€
Dann ruft man beim Notar an und klärt die Sache. Wenn die Rechnung tatsächlich auf dem Gesamtwert basiert, dürfte es kein Problem sein, die Notarrechnung zu berichtigen. Dasselbe gilt für die Rechnung des Grundbuchamts.
#11
Antwort vom 28. März 2025 | 19:40
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer Vertrag wurde bei der Beurkundung vollständig vorgelesen. Weshalb hat man nicht nachgefragt und den Vertrag so unterschrieben? :
Mit dem Vertrag war alles in Ordnung. Ich habe mich hier jetzt nicht auf die Wörter Geschäftswert und Verkehrswert fokussiert.
Aber eine Frage hierzu habe ich noch. Dürfte bei der Übergabe von 1/2 auch nur die Hälfte des Verkehrswertes gebührentechnisch berücksichtigt werden?
#12
Antwort vom 29. März 2025 | 08:54
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17379x hilfreich)
ZitatDürfte bei der Übergabe von 1/2 auch nur die Hälfte des Verkehrswertes gebührentechnisch berücksichtigt werden? :
Ja
Sowohl beim Notar als auch beim Grundbuchamt.
#13
Antwort vom 29. März 2025 | 13:25
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa :
Sowohl beim Notar als auch beim Grundbuchamt.
Vielen lieben Dank
Ich werde am Montag bitten den Fehler zu beheben.
Falls ich Probleme bekommen sollte, melde ich mich nochmal.
Ein schönes Wochenende wünsche ich.
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