Eltern, Geschwister und alle anderen aus der Herkunftsfamilie "enterben", Ehefrau Alleinerbe

7. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ryogu
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Eltern, Geschwister und alle anderen aus der Herkunftsfamilie "enterben", Ehefrau Alleinerbe

Hallo.

Folgendes Szenario:
Eine Person hat sich mit der kompletten Herkunftsfamilie (Also die komplette "Blutlinie") verworfen.
Es besteht kein oder nur sehr sporadischer Kontakt zu Vater,(Halb) Geschwistern, Onkel/Tanken, Neffen, Cousains usw mehr. Ausnahme ist nur die Mutter wo noch mehr oder weniger regelmäßiger Kontakt über Telefon/Internet besteht.

Die Person hat vor einigen Jahren im Streit die Heimat verlassen und hunderte Kilometer entfernt ein neues Leben begonnen. Dort hat er eine Frau kennen gelernt und geheiratet und ist nun voll in die Familie der Ehefrau integriert.

Die Person möchte, für den Fall der Fälle, (Man weiß nie was kommt, gerade jetzt in der Corona Zeit) ein Testament aufsetzen.
Das gesamte Erbe soll der Ehefrau zugute kommen. Ersatzerben soll die Mutter, die Schwestern und die Nichte der Ehefrau sein. Gemeinsame Kinder existieren leider nicht, ist aus medizinischen Gründen nicht möglich.

Die Herkunftsfamilie der Person soll komplett leer ausgehen.

Da es ja Pflichtteil-Regelungen gibt, ist ein komplettes Enterben der "Blutlinie" gar nicht möglich. Nur durch ein gemeinsames Kind mit der Ehefrau könnte man verhindern, dass irgendwas an die Herkunftsfamilie fällt.
Zumindest ist das mein derzeitiger Wissensstand.
Aber es gäbe ja bestimmt Mögklichkeiten, das Erbe für die Herkunftsfamilie "Unbrauchbar" zu machen.

Vielleicht könnte man das über ein Vermächtnis erreichen oder solche Sachen wie z.B. lebenslanges (mietfreies) Wohnrecht für eine Person aus der Familie der Ehefrau. Vielleicht auch noch in Verbindung mit einem Berliner Testament.

Welche Ansatzpunkte gäbe es denn noch so?



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Da es ja Pflichtteil-Regelungen gibt, ist ein komplettes Enterben der "Blutlinie" gar nicht möglich.


Pflichtteilsansprüche haben nur die Eltern, der Rest der Verwandtschaft dagegen nicht.

Wenn also der Normalfall eintritt, nämlich dass die Eltern vor der Person versterben, dann ist eine vollständige Enterbung möglich.

Zitat:
Aber es gäbe ja bestimmt Mögklichkeiten, das Erbe für die Herkunftsfamilie "Unbrauchbar" zu machen.


Nicht wirklich.

Außerdem beträgt der Pflichtteilsanspruch der Elternteile jeweils nur 1/16 des Vermögens der Person.

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#2
 Von 
Ryogu
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Da es ja Pflichtteil-Regelungen gibt, ist ein komplettes Enterben der "Blutlinie" gar nicht möglich.


Pflichtteilsansprüche haben nur die Eltern, der Rest der Verwandtschaft dagegen nicht.

Wenn also der Normalfall eintritt, nämlich dass die Eltern vor der Person versterben, dann ist eine vollständige Enterbung möglich.

Okay, gut zu wissen.

Die Eltern geben ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod nicht an die anderen Kinder weiter, so dass z.B. eine Schwester einen Pflichtteilsabspruch verlangen könnte?

Hätten die Eltern auch einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser leibliche Kinder hätte oder wären die dann "raus"?

Zitat:
Aber es gäbe ja bestimmt Mögklichkeiten, das Erbe für die Herkunftsfamilie "Unbrauchbar" zu machen.


Nicht wirklich.

Außerdem beträgt der Pflichtteilsanspruch der Elternteile jeweils nur 1/16 des Vermögens der Person.

Mit einem "Vermächtnis", Niesbrauchsrecht, Wohnrecht o.ä könnte man doch ein Haus praktisch kaum verwertbar machen? weil ein potentieller Käufer doch auch diese Verpflichtungen mit übernehmen müsste.

Oder ein anderes Szenario:
Der Erblasser hat das Haus nicht in seinem Eigentum, sondern er ist nur Mieter. Eigentümer ist eine vom Erblasser mitgegründete Grundstücksgesellschaft. Dann könnten nur noch Anteile an dieser Grundstücksgesellschaft eingefordert werden? Mit 1/16 Firmenanteilen kann man ja eigentlich noch nicht ganz so viel anstellen, im Hinblick auf einen Verkauf bzw Auflösung der Gesellschaft?


-- Editiert von Ryogu am 08.11.2020 21:51

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Die Eltern geben ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod nicht an die anderen Kinder weiter, so dass z.B. eine Schwester einen Pflichtteilsabspruch verlangen könnte?


Nein

Zitat:
Hätten die Eltern auch einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser leibliche Kinder hätte oder wären die dann "raus"?


Nein, dann wären die Eltern "raus".

Zitat:
Mit einem "Vermächtnis", Niesbrauchsrecht, Wohnrecht o.ä könnte man doch ein Haus praktisch kaum verwertbar machen? weil ein potentieller Käufer doch auch diese Verpflichtungen mit übernehmen müsste.


Das ist im Prinzip richtig. Allerdings belastet man sich damit in erster Linie selbst. Dem Ehegatten so ein Recht zu gewähren bringt nicht. Einem Dritten so ein Recht zu gewähren führt zu einer Schenkungssteuer, die wahrscheinlich höher ist als der ersparte Pflichtteil.

Zitat:
Der Erblasser hat das Haus nicht in seinem Eigentum, sondern er ist nur Mieter. Eigentümer ist eine vom Erblasser mitgegründete Grundstücksgesellschaft. Dann könnten nur noch Anteile an dieser Grundstücksgesellschaft eingefordert werden? Mit 1/16 Firmenanteilen kann man ja eigentlich noch nicht ganz so viel anstellen, im Hinblick auf einen Verkauf bzw Auflösung der Gesellschaft?


Ein Pflichtteil ist immer ein Anspruch in Geld ohne Eigentumsrechte, während ein Erbteil zu einem anteiligen Eigentumsanspruch führt.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Die Eltern geben ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod nicht an die anderen Kinder weiter, so dass z.B. eine Schwester einen Pflichtteilsabspruch verlangen könnte?

Nein.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
Zitat:
Hätten die Eltern auch einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser leibliche Kinder hätte oder wären die dann "raus"?

Nein, dann hätten die Eltern keine Pflichtteilsanspruch.
Zitat:
Der Erblasser hat das Haus nicht in seinem Eigentum, sondern er ist nur Mieter. Eigentümer ist eine vom Erblasser mitgegründete Grundstücksgesellschaft. Dann könnten nur noch Anteile an dieser Grundstücksgesellschaft eingefordert werden? Mit 1/16 Firmenanteilen kann man ja eigentlich noch nicht ganz so viel anstellen, im Hinblick auf einen Verkauf bzw Auflösung der Gesellschaft?

... und das alles nur um einen möglichen Pflichtteilsanspruch zu schmälern? :???:

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#5
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Wäre es denkbar, dass Sie das Haus jetzt Ihrer Frau schenken? Soweit ich weiß, fällt unter Ehegatten keine Schenkungssteuer an.. Sich ein Niesbrauchrecht eintragen zu lassen bringt nichts, weil der Wert des Hauses in 10 Jahren nicht abschmelzbar ist. Aber wie verhält sich das bei einem Wohnrecht, dass alleine auf Sie eingetragen ist?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Sich ein Niesbrauchrecht eintragen zu lassen bringt nichts, weil der Wert des Hauses in 10 Jahren nicht abschmelzbar ist.


Richtig, bei einer Schenkung an den Ehegatten gibt es aber auch keine Abschmelzung.

Bei den anderen Methoden, die im Prinzip zu einer Verminderung des Pflichtteils führen würde, ist der eigene Schaden höher als der Nutzen.

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