Hallo,
ich habe eine Frage:
Ein älteres Ehepaar besitzt gemeinsam ein 3-Familienhaus, d.h. der Mann ist zu 50% und die Frau zu 50% im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
In dem Haus wohnt das Ehepaar selbst, mietfrei die verheiratete Tochter (mit Ehemann + Kind), sowie ein Mieter (dadurch werden monatlich Mieteinnahmen eingenommen).
Das Haus soll auf die Tochter übertragen (geschenkt) werden, die Mieteinnahmen des Mieters sollen weiterhin auf das Konto des Ehepaares gehen, jedoch nur solange der Hauptwohnsitz das 3-Familienhaus bleibt.
Das bedeutet das ein Nießbrauchrecht eingetragen werden soll, das nur solange bestehen soll, solange der Hauptwohnsitz das 3-Familienhaus ist (und nicht das Pflegeheim).
konkret:
Nießbrauchrecht auf Mieteinnahmen der Wohnung X: 50% Vater, 50% Mutter, falls einer von beiden stirbt, dann 100% für den Überlebenden
Falls der Vater oder Mutter nicht den Hauptwohnsitz an der Hausadresse X haben sollte, dann endet das Nießbrauchrecht
Problem: Könnte es sein, das das Sozialamt später die Klausel im letzten Satz als nichtig (ungültig) betrachten kann (falls ein Elternteil ins Pflegeheim muss und die Rente nicht ausreicht)?
-- Editiert von User am 23. Mai 2023 10:16
Eltern Mieteinnahmen Nießbrauchrecht nur bei Hauptwohnsitz in X = gültig?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatProblem: Könnte es sein, das das Sozialamt später die Klausel im letzten Satz als nichtig (ungültig) betrachten kann (falls ein Elternteil ins Pflegeheim muss und die Rente nicht ausreicht)? :
Bei unter 10 Jahren kann die Schenkung rückgängig gemacht werden oder sie kommen für die Heimkosten auf.
Ob das mit dem Nießbrauch so klappt, glaube ich weniger. Man darf sich nicht arm rechnen.
Die Eltern haben ein Schonvermögen von 10 000 € pro Person, alles was darüber liegt, muss für die Heimkosten verwendet werden.
Bargeldschenkungen können zurückgefordert werden, wenn sie überwiesen wurden und bei größeren Bargeldabhebungen will das Sozialamt auch gerne wissen, was damit geschah. Deshalb ist das Aufheben von Rechnungen immer sehr wichtig.
Haben sie berücksichtigt, dass evtl. Schenkungssteuer anfällt? Es gibt auch Wohnrechtrechner im Internet, je nach Alter der Eltern wird ein Teil vom Gesamtwert abgezogen.
-- Editiert von User am 23. Mai 2023 10:29
Vielen Dank für die interessanten Infos.
Das mit dem Nießbrauchrecht sehe ich jetzt auch so. Das Sozialamt wird auf den Kontoauszügen die Mieteinnahmen bis zum Heimeinzug sehen und wird es pauschal nicht akzeptieren, das diese mit dem Heimeinzug wegfallen sollen (da es dies bei anderen Personen diese Regelung bisher auch noch nie gab).
Danach würde ein vermeidbarer Rechtsstreit starten mit ungewissem Ausgang.
Der Schenkungssteuerfreibetrag vom Ehepaar zum Kind beträgt 800.000 EUR (2x 400.000 EUR), der Hauswert liegt aber zum Glück darunter.
-- Editiert von User am 23. Mai 2023 11:38
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Decken die Mieteinnahmen des einen Mieters überhaupt die Kosten, die vom Nießbraucher zu tragen sind?
Das Haus ist abbezahlt, die weiteren Kosten sind Grundsteuer und Verbrauchskosten wie Erdgas/Müll/Wasser/Versicherung/Schornsteinfeger + in manchen Jahren Renovierungskosten wie z.b. ein neuer Heizkessel im Jahr 2020 (der steuerlich auf 5 Jahre verteilt abgeschrieben wird).
Die Verbrauchskosten werden anteilig auf den Mieter umgelegt.
Wenn man diese Kosten für ein 3-Familenhaus zusammenrechnet, ist die Kaltmiete des Mieters natürlich weniger, aber die eigenen Verbrauchskosten sind ja "Privatsache" und nicht irgendwo als Ausgabe ansetzbar.
-- Editiert von User am 23. Mai 2023 13:13
Stellt sich nun nur noch die Frage:
Wenn im Grundbuch das Haus/Grundstück beim Notar von den (noch lebenden) Eltern auf den Nachkomme (Einzelkind ohne Geschwister) überschrieben wird, muss dann eine Meldung ans Finanzamt erfolgen, wenn das Haus/Grundstück unter dem Schenkungsfreibetrag liegt?
-- Editiert von User am 30. Mai 2023 09:45
Zitatmuss dann eine Meldung ans Finanzamt erfolgen, wenn das Haus/Grundstück unter dem Schenkungsfreibetrag liegt? :
Zu der Meldung ist der Notar verpflichtet. Eine Meldung durch den Schenker oder den Beschenkten ist daher nicht erforderlich (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
Danke für die Antwort.
Ist es dazu notwendig ein offizielles Wertgutachten erstellen zu lassen oder sendet der Notar pauschal den üblichen Wert aufgrund der Lage/Grundstücksgröße/Hausgröße ans Finanzamt.
ZitatIst es dazu notwendig ein offizielles Wertgutachten erstellen zu lassen :
Nein.
Zitat:oder sendet der Notar pauschal den üblichen Wert aufgrund der Lage/Grundstücksgröße/Hausgröße ans Finanzamt.
Der Notar schickt eine Abschrift der Urkunde an das Finanzamt.
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