Eltern bevorzugen bei Lebzeiten ein Kind

13. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)
Eltern bevorzugen bei Lebzeiten ein Kind

Angenommen ein Ehepaar hat eine Tochter und einen Sohn.

Mit dem Sohn besteht kein Kontakt mehr, die Tochter erhält des Öfteren Sach- und Geldgeschenke (evtl. über das Girokonto).

Jetzt verstirbt ein Elternteil und der Sohn fordert seinen Erbteil, auch im Zusammenhang mit den in den letzten 10 Jahren erfolgten Schenkungen an seine Schwester, ein.

Der verbliebene Elternteil gibt an, es seien keine Schenkungen erfolgt.

Welche Möglichkeiten hätte jetzt der Sohn?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Ist der Sohn per Testament enterbt worden und hat nur den Pflichtteilsanspruch?
Kann der Sohn beweisen, das es Schenkungen gab?
Kann der Sohn beweisen, das die Schenkungen aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils erfolgten?

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#2
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Nehmen wir an, der Sohn wurde nicht enterbt.

Der Sohn hat keinerlei Dokumente oder andere Beweise aus denen die Schenkungen hervorgen.
Jedoch zu Zeiten als er noch Kontakt mit der Schwester, die keine hohen Einkünfte hat, hatte sie es selber kundgetan.

Der Sohn geht davon aus, dass die Schenkungen aus dem gemeinsamen Vermögen (Zugewinngemeinschaft) der Eltern erfolgt sind.

-- Editiert von lawfee am 13.01.2017 09:33

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#3
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Der Sohn hat keinerlei Dokumente oder andere Beweise aus denen die Schenkungen hervorgen.
Jedoch zu Zeiten als er noch Kontakt mit der Schwester, die keine hohen Einkünfte hat, hatte sie es selber kundgetan.
Der Sohn geht davon aus, dass die Schenkungen aus dem gemeinsamen Vermögen (Zugewinngemeinschaft) der Eltern erfolgt sind.


Vergiss es einfach. Lohnt sich nur wenn sich die Summe am Ende im mittleren bis höheren 5-stelligen Bereich abspielt
Wenn nicht vom Girokonto große Geldbeträge auf das Konto der Schwester umgebucht wurden sind die Schenkungen nicht nachweisbar. Also müsste er die Kontoauszüge einklagen und dann von den Schenkungen ausrechnen was er als Ergänzungsanspruch hat.
Hälfte der Schenkung (verstorbenes Elternteil) für jedes Jahr 10% Abschmelzung, vom Restbetrag 25% (50% Erbe überlebender Elternteil, 25% Erbe Schwester, 25% Sohn).

Kleine Hexe


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Man vergesse nicht, dass "Anstandsschenkungen" sowieso nicht zu einem Ausgleich führen.
Es sollte sich also wirklich um größere Summen handeln.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Nehmen wir an, der Sohn wurde nicht enterbt.


Dann müssten die Eltern schon mehr als die Hälfte ihres Vermögens verschenkt haben, damit überhaupt rechnerisch ein Anspruch entstehen könnte.

Zitat:
Der Sohn geht davon aus, dass die Schenkungen aus dem gemeinsamen Vermögen (Zugewinngemeinschaft) der Eltern erfolgt sind.


Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinsames Vermögen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinsames Vermögen.


Es würde somit keine Rolle spielen wenn das Geld von dem gemeinsamen Girokonto der Eltern überwiesen wurde?

Zitat (von hh):
Dann müssten die Eltern schon mehr als die Hälfte ihres Vermögens verschenkt haben, damit überhaupt rechnerisch ein Anspruch entstehen könnte.


Fazit wäre: Der Sohn erbt nichts?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Doch. Der Sohn erbt einen Anteil an dem, was vom Vermögen des Verstorbenen noch da ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Doch. Der Sohn erbt einen Anteil an dem, was vom Vermögen des Verstorbenen noch da ist.


Nun, der noch lebende Ehepartner gibt an, es gibt kein Vermögen mehr.

Das wars, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Er könnte seinen Pflichtteil einklagen und darüber versuchen, Erkenntnisse über das noch vorhandene Vermögen zu erlangen. Aber wie oben schon "Kleine Hexe" schrieb.....

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Er könnte seinen Pflichtteil
einklagen


Der Sohn soll doch Erbe geworden sein. Da gibt es keinen Pflichtteil zu fordern.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Zitat (von fb367463-2):
Er könnte seinen Pflichtteil
einklagen


Der Sohn soll doch Erbe geworden sein. Da gibt es keinen Pflichtteil zu fordern.

Stimmt, sorry - hatte den Sohn irgendwie als enterbt im Hirn gespeichert :)

Signatur:

"Valar Morghulis"

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