Elternhaus - Mit Mietvertrag einziehen, anschließend erben

15. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Lythelia
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternhaus - Mit Mietvertrag einziehen, anschließend erben

Hallo,

meine Eltern und ich planen die Häuser "zu tauschen", da ihr Haus groß und meins klein ist. Wir werden die Häuser gegenseitig zu 50% der ortsüblichen Miete mit Mietvertrag vermieten.

Jetzt zu meinen Fragen:

Wenn meine Eltern irgendwann versterben, zählt das an mich vermietete Haus dann noch als mein "Elternhaus"? Oder welches Haus zählt dann als "Elternhaus"?

Falls ja, kann ich es steuerfrei erben, obwohl ich schon darin wohne und meine Eltern zur Miete in meinem Eigentumshaus wohnen?

Vielen Dank.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Lythelia):
Wenn meine Eltern irgendwann versterben, zählt das an mich vermietete Haus dann noch als mein "Elternhaus"? Oder welches Haus zählt dann als "Elternhaus"?

Wenn man mal davon absieht, das das völlig irrelevant ist, kommt es darauf an, wer den Begriff wie konkret definiert.



Zitat (von Lythelia):
kann ich es steuerfrei erben, obwohl ich schon darin wohne und meine Eltern zur Miete in meinem Eigentumshaus wohnen?

In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lythelia
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Welche Details benötigen Sie denn, um die Frage seriös zu beantworten? Ich kann sie sicherlich liefern.

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#3
 Von 
Lythelia
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man mal davon absieht, das das völlig irrelevant ist, kommt es darauf an, wer den Begriff wie konkret definiert.


Das Elternhaus kann steuerfrei vererbt werden, sofern der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in das Elternhaus einzieht und 10 Jahre darin wohnt, wenn ich das richtig verstanden habe? Das Wohnfläche des Hauses übersteigt die 200m2 nicht.

Insofern ist es nicht vollkommen irrelevant?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Lythelia):
Welche Details benötigen Sie denn, um die Frage seriös zu beantworten?

Als erstes mal die zum Zeitpunkt des Todes geltenden erb- und steuerrechtlich relevanten Gesetze.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Lythelia
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes mal die zum Zeitpunkt des Todes geltenden erb- und steuerrechtlich relevanten Gesetze.


Mit der Logik könnte man ja nie für die Zukunft planen, weil man nie weiß, welche Gesetze in 10/20/30 Jahren gelten? Vorkehrungen für die Zukunft trifft man mit den derzeit geltenden Gesetzen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Lythelia):
Das Elternhaus kann steuerfrei vererbt werden, sofern der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in das Elternhaus einzieht und 10 Jahre darin wohnt, wenn ich das richtig verstanden habe

In DE ist das anders geregelt, da dürfte der § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html relevant sein.


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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Lythelia):
Mit der Logik könnte man ja nie für die Zukunft planen, weil man nie weiß, welche Gesetze in 10/20/30 Jahren gelten?

Korrekt.

Wobei das erstaunlich viele Leute offenbar gar nicht realisieren ...



Zitat (von Lythelia):
Vorkehrungen für die Zukunft trifft man mit den derzeit geltenden Gesetzen.

Was natürlich grundverkehrt ist, denn wie man schon selber feststellte, man weis nie welche Gesetze in 10/20/30 Jahren gelten
Da muss dann halt damit leben, dass das komplett schiefgehen kann. Nenn sich allgemeines Lebensrisiko.


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#8
 Von 
Lythelia
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In DE ist das anders geregelt


Da steht doch genau das, nur habe ich es sehr zusammen gefasst?

Es gibt demnach also kein "Familienheim", wenn meine Eltern zur Miete in mein Haus einziehen, da sie somit keine selbstgenutzte Wohnung mehr innerhalb des ursprünglichen Familienheims haben?
Somit kann das Elternhaus/Familienheim nicht steuerfrei vererbt werden, wenn wir die Häuser zur Miete tauschen?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Lythelia):
Es gibt demnach also kein "Familienheim", wenn meine Eltern zur Miete in mein Haus einziehen, da sie somit keine selbstgenutzte Wohnung mehr innerhalb des ursprünglichen Familienheims haben?

Eventuell.
Kommt halt darauf an ob
Zitat:
bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war

erfüllt ist oder nicht.



Zitat (von Lythelia):
Somit kann das Elternhaus/Familienheim nicht steuerfrei vererbt werden, wenn wir die Häuser zur Miete tauschen?

Kommt ganz darauf an, ob man dann noch innerhalb der Freibeträge liegen würde ... aktuell so um die 400.000 EUR glaube ich ...


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#10
 Von 
Lythelia
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt halt darauf an ob
Zitat:
bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war

erfüllt ist oder nicht.


Das bezweifle ich, da es ja eigentlich keine Notwendigkeit gibt, die Häuser zu tauschen, sondern es nur aus persönlichem Wunsch nach Wohnraum-Vergrößerung/Wohnraum-Verkleinerung stattfindet.

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an, ob man dann noch innerhalb der Freibeträge liegen würde ... aktuell so um die 400.000 EUR glaube ich ...


400.000€ pro Elternteil, ja das ist mir bewusst. Das Erbe wird diesen Betrag übersteigen, deswegen machen wir uns diese Gedanken. Sonst wäre das ja sowieso hinfällig.
Es geht darum, dass das "Familienheim" nicht zum zu versteuernden Erbe hinzugerechnet wird und somit den Freibetrag auch nicht verringert, wenn § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zutreffend wäre.

Aus diesem Grund habe ich meine Frage gestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49322 Beiträge, 17351x hilfreich)

Zitat (von Lythelia):
Das Elternhaus kann steuerfrei vererbt werden, sofern der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in das Elternhaus einzieht und 10 Jahre darin wohnt, wenn ich das richtig verstanden habe? Das Wohnfläche des Hauses übersteigt die 200m2 nicht.


Da Du bereits das Gesetz dazu zitiert hast, sollte Dir auch nicht entgangen sein, dass als Familienheim nur eine Immobilie gilt, bei denen die Eltern Eigentümer sind und das sie auch selbst bewohnen.

Wenn Ihr die Häuser in dem Sinne tauscht, dass sie überkreuz vermietet werden, dann entfällt der Steuervorteil.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Lythelia):
sondern es nur aus persönlichem Wunsch nach Wohnraum-Vergrößerung/Wohnraum-Verkleinerung stattfindet.

Nun ja, "schöner wohnen" ist tatsächlich kein Grund, "bequemer wohnen" hingegen schon.
Wenn das also dient, weil man mit Unterhalt / Pflege der Immobilie überfordert ist, die altersgerechte Ausstattung bzw. der Umbau in der anderen Immobilie besser ist, das könnte durchaus Erfolg haben.


Denkbar wäre auch eine Schenkung / Teilschenkung.


Signatur:

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#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4284 Beiträge, 2436x hilfreich)

Bei d n Summen würde ich mal etwas Geld in einen Steuerberater investieren und den dann fragen, wie man das im Hinblick auf die Erbschaftssteuer am besten gestaltet.
Kleiner Invest jetzt kann irgendwann hohe Steuern sparen! Der Steuerberater kennt gegebenenfalls die besten Formulierungen für derartige Ubergabeverträge und Testamente.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49322 Beiträge, 17351x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Bei d n Summen würde ich mal etwas Geld in einen Steuerberater investieren und den dann fragen, wie man das im Hinblick auf die Erbschaftssteuer am besten gestaltet.


Welche Summen?

Aus dem Sachverhalt wird nicht klar, ob der Freibetrag von 400.000€ pro Kind überschritten wird. Wenn der nämlich nicht überschritten wird, dann zahlt man sowieso keine Erbschaftsteuer.

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#15
 Von 
Lythelia
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lythelia):
Das Erbe wird diesen Betrag übersteigen, deswegen machen wir uns diese Gedanken. Sonst wäre das ja sowieso hinfällig.


Ich habe geschrieben, dass das Erbe den Freibetrag überschreiten wird.

Der Termin mit der Steuerberaterin ist schon vereinbart, ich wollte mich nur vorab informieren.

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