A u B haben ein Eigenheit und 3 Kinder K 1, K 2 u K 3.
Sie enterben nach einem Streit K 1 undsetzen K 3 als Erben ein.
K 3 wiederum hat ein eigenes Haus und vererbt das Haus an den Sohn E 1.
A stirbt und B wohnt allein im Haus, w eil E 1 auch ein Haus hat.
Was passiert, wenn stirbt? Die Üb ertragung des Hauses liegt schon viele Jahre zurück.????
Enterbt - und nun
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Vielleicht erst einmal den Sachverhalt strukturiert und vollständig in deutsch schildern.
Dann kann man evtl. auch eine Antwort geben.
Es gibt z.B. einen großen Unterschied zwischen vererben und übertragen.
ZitatSie enterben nach einem Streit K 1 undsetzen K 3 als Erben ein. :
Was ist mit K2
ZitatK 3 wiederum hat ein eigenes Haus und vererbt das Haus an den Sohn E 1. :
Was hat es mit dem Sachverhalt zu tun, dass K3 verstirbt und sein Haus an E1 vererbt?
ZitatA stirbt und B wohnt allein im Haus, w eil E 1 auch ein Haus hat. :
Warum sollte auch E1 in das Haus von B einziehen?
Der Sachverhalt ist völlig unverständlich.
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ZitatDer Sachverhalt ist völlig unverständlich. :
Danke. Und ich dachte schon es liegt an mir
Sorry, ich versuche deutlicher zu schreiben.
A u B haben ein Eigenheim und 3 inzwischen erwachsene Kinder (K 1, K 2 u. K 3)
K 1 hat in Eigenheim von A u B gelebt. Man hat sich irgendwann zerstritten und K 1 ist ausgezogen.
K 2 u. K 3 hatten inzwischen eigene Eigenheime und auch Kinder .
A u B entschieden sich nach dem Streit mit K 1 Ihr Eigenheim K 3 zu überschreiben.
A starb und B hat lebenslanges Wohnrecht in dem an K 3 übertragenen Haus.
K 3 überschreibt das Haus ihrem inzwischen ebenfalls erwachsenen Sohn.
Dieser hat auch schon ein Haus und B lebt nun allein in dem Haus.
Die Frage:
[b]Wenn B stirbt, hat K 1 Anspruch auf einen Pflichtteil??
Oder, war der Pflichtteil bereits bei der Überschreibung auf K 3 fällig?[/b]
K 1 kümmert sichn icht um B.
Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden
Danke für s Lesen und eine Antwort.
nachtrag:
K 3 ist nicht gestorben.
ZitatWenn B stirbt, hat K 1 Anspruch auf einen Pflichtteil?? :
Am Haus: nein
Denn das Haus gehört ja schon E1 und fällt nicht mehr in die Erbmasse.
Vielen Dank für die Antwort.
Was bedeutet das konkret?
Musste K 1 der Übertragun (gegen seinen Willen) zustimmen?
Musste der Pflichtteilsanspruch von K 1 mit der Übertragung bereits gezahlt werden?
Wie läuft so etwas in der Praxis ab?
Ich waere dan bar für eine Erklärung.
ZitatWas bedeutet das konkret? :
Musste K 1 der Übertragun (gegen seinen Willen) zustimmen?
Nein.
Zitat:Musste der Pflichtteilsanspruch von K 1 mit der Übertragung bereits gezahlt werden?
Nein.
Zitat:Wie läuft so etwas in der Praxis ab?
K 1 wurde enterbt und hat daher einen Pflichtteilsanspruch (Hälfte des Erbteils in bar) nach dem Tod jedes Elternteils.
Dieser Anspruch kann innerhalb von drei Jahren beim dem/den Erben geltend gemacht werden.
K 1 kann ein Nachlassverzeichnis vom Erben fordern, auf dessen Grundlage der Anspruch berechnet werden kann. Bzgl. der Schenkung kann ggf. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden.
-- Editiert von User am 4. März 2025 18:10
ZitatWenn B stirbt, hat K 1 Anspruch auf einen Pflichtteil?? :
K1 hat möglicherweise einen Pflichtteilergänzungsanspruch auf den Anteil, den B an K3 geschenkt hat.
Zitat:
Nein, aber beim Tod von A bestand ggf. ebenfalls ein Pflichtteilergänzungsanspruch.
Dass das Haus inzwischen E gehört ist irrelevant.
Ist beim Pflichtteils-Anspruch das Haus komplett raus?????
ZitatIst beim Pflichtteils-Anspruch das Haus komplett raus????? :
Wenn zwischen Übertragung des Hauses von A+B an K3 und Tod von B mehr als 10 Jahre liegen: Ja
ZitatWenn zwischen Übertragung des Hauses von A+B an K3 und Tod von B mehr als 10 Jahre liegen: Ja :
Da +B Wohnrecht in dem Haus hatten: Nein
Es handelt sich aber nicht um den Pflichtteilsanspruch, sondern um den Pflichtteilergänzungsanspruch.
K1 ist laut Sachverhalt nicht testamentarisch enterbt worden, so dass die Höhe des Pflichtteilergänzungsanspruchs sich auch nach dem verbliebenen Erbe richtet.
ZitatK1 ist laut Sachverhalt nicht testamentarisch enterbt worden, so dass die Höhe des Pflichtteilergänzungsanspruchs sich auch nach dem verbliebenen Erbe richtet. :
Doch, K1 wurde enterbt.
ZitatSie enterben nach einem Streit K 1 undsetzen K 3 als Erben ein. :
Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe leider noch nicht alles verstanden.
Sicher ist:
- A ist vor mehr als 10 Jahren verstorben
- es gab einen Sterit, nach dem K 1 ausgezogen ist - vor dem Tod von A
- ich hatte angenommen, dass K 1 testamentarisch enterbt wurde, weil
- ich davon ausgegangen , dass es ein Testament gab
- offensichtlich handellte es sich jedoch um eine Überschreibung an K 3,
die von A u B beabsichtigt und durchgeführt wurde
- das Haus gehörte K 3, die es ihrem Sohn überschrieb, der aber nicht darin wohnt.
- derzeit lebt B noch allein in demHaus (Wohnrecht, lebenslang).
Meine Frage war, welche Ansprüche K 1 hat und Wann.
Falls es Pflichtteilsergänzungsansprüche sind, wurde nach dem Tod von A die Hälfte des Wertes zuzr Berechnung herangezogen und, wie hoch ist beim Tod von A der Pflichtteilergänzungssnspruch???
Und, wenn ja,wiederholt sich das beim Tod von B noch einmal.
Ist K 1 durch die Überschreibung an K 3 schlechter gestellt, als wenn ein Testament existiert hätte??
Danke für eine Antwort.
und grüsse
ZitatSie enterben nach einem Streit K 1 undsetzen K 3 als Erben ein. :
Ja, was denn nun?
Zitatich hatte angenommen, dass K 1 testamentarisch enterbt wurde, weil :
- ich davon ausgegangen , dass es ein Testament gab
Es war eine Überschreibung - ich wusste das nicht.
Und jetzt?
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