Enterbt - und nun

4. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 35x hilfreich)
Enterbt - und nun

A u B haben ein Eigenheit und 3 Kinder K 1, K 2 u K 3.

Sie enterben nach einem Streit K 1 undsetzen K 3 als Erben ein.

K 3 wiederum hat ein eigenes Haus und vererbt das Haus an den Sohn E 1.


A stirbt und B wohnt allein im Haus, w eil E 1 auch ein Haus hat.

Was passiert, wenn stirbt? Die Üb ertragung des Hauses liegt schon viele Jahre zurück.????

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5842 Beiträge, 2582x hilfreich)

Vielleicht erst einmal den Sachverhalt strukturiert und vollständig in deutsch schildern.

Dann kann man evtl. auch eine Antwort geben.

Es gibt z.B. einen großen Unterschied zwischen vererben und übertragen.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Sie enterben nach einem Streit K 1 undsetzen K 3 als Erben ein.

Was ist mit K2

Zitat (von gerlind):
K 3 wiederum hat ein eigenes Haus und vererbt das Haus an den Sohn E 1.

Was hat es mit dem Sachverhalt zu tun, dass K3 verstirbt und sein Haus an E1 vererbt?

Zitat (von gerlind):
A stirbt und B wohnt allein im Haus, w eil E 1 auch ein Haus hat.

Warum sollte auch E1 in das Haus von B einziehen?

Der Sachverhalt ist völlig unverständlich.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9181 Beiträge, 1948x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Sachverhalt ist völlig unverständlich.


Danke. Und ich dachte schon es liegt an mir

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 35x hilfreich)

Sorry, ich versuche deutlicher zu schreiben.

A u B haben ein Eigenheim und 3 inzwischen erwachsene Kinder (K 1, K 2 u. K 3)

K 1 hat in Eigenheim von A u B gelebt. Man hat sich irgendwann zerstritten und K 1 ist ausgezogen.
K 2 u. K 3 hatten inzwischen eigene Eigenheime und auch Kinder .

A u B entschieden sich nach dem Streit mit K 1 Ihr Eigenheim K 3 zu überschreiben.
A starb und B hat lebenslanges Wohnrecht in dem an K 3 übertragenen Haus.

K 3 überschreibt das Haus ihrem inzwischen ebenfalls erwachsenen Sohn.
Dieser hat auch schon ein Haus und B lebt nun allein in dem Haus.

Die Frage:
[b]Wenn B stirbt, hat K 1 Anspruch auf einen Pflichtteil??
Oder, war der Pflichtteil bereits bei der Überschreibung auf K 3 fällig?
[/b]

K 1 kümmert sichn icht um B.

Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden

Danke für s Lesen und eine Antwort.

Signatur:

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#5
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 35x hilfreich)

nachtrag:

K 3 ist nicht gestorben.

Signatur:

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18375 Beiträge, 9961x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Wenn B stirbt, hat K 1 Anspruch auf einen Pflichtteil??

Am Haus: nein
Denn das Haus gehört ja schon E1 und fällt nicht mehr in die Erbmasse.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 35x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Was bedeutet das konkret?
Musste K 1 der Übertragun (gegen seinen Willen) zustimmen?
Musste der Pflichtteilsanspruch von K 1 mit der Übertragung bereits gezahlt werden?

Wie läuft so etwas in der Praxis ab?

Ich waere dan bar für eine Erklärung.

Signatur:

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8495 Beiträge, 4630x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Was bedeutet das konkret?
Musste K 1 der Übertragun (gegen seinen Willen) zustimmen?

Nein.
Zitat:
Musste der Pflichtteilsanspruch von K 1 mit der Übertragung bereits gezahlt werden?

Nein.
Zitat:
Wie läuft so etwas in der Praxis ab?

K 1 wurde enterbt und hat daher einen Pflichtteilsanspruch (Hälfte des Erbteils in bar) nach dem Tod jedes Elternteils.

Dieser Anspruch kann innerhalb von drei Jahren beim dem/den Erben geltend gemacht werden.

K 1 kann ein Nachlassverzeichnis vom Erben fordern, auf dessen Grundlage der Anspruch berechnet werden kann. Bzgl. der Schenkung kann ggf. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden.

-- Editiert von User am 4. März 2025 18:10

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Wenn B stirbt, hat K 1 Anspruch auf einen Pflichtteil??

K1 hat möglicherweise einen Pflichtteilergänzungsanspruch auf den Anteil, den B an K3 geschenkt hat.

Zitat (von gerlindOder, war der Pflichtteil bereits bei der Überschreibung auf K 3 fällig?[/quote):

Nein, aber beim Tod von A bestand ggf. ebenfalls ein Pflichtteilergänzungsanspruch.

Dass das Haus inzwischen E gehört ist irrelevant.

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#10
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 35x hilfreich)

Ist beim Pflichtteils-Anspruch das Haus komplett raus?????

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18375 Beiträge, 9961x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Ist beim Pflichtteils-Anspruch das Haus komplett raus?????

Wenn zwischen Übertragung des Hauses von A+B an K3 und Tod von B mehr als 10 Jahre liegen: Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn zwischen Übertragung des Hauses von A+B an K3 und Tod von B mehr als 10 Jahre liegen: Ja

Da +B Wohnrecht in dem Haus hatten: Nein

Es handelt sich aber nicht um den Pflichtteilsanspruch, sondern um den Pflichtteilergänzungsanspruch.

K1 ist laut Sachverhalt nicht testamentarisch enterbt worden, so dass die Höhe des Pflichtteilergänzungsanspruchs sich auch nach dem verbliebenen Erbe richtet.

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#13
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8495 Beiträge, 4630x hilfreich)

Zitat (von hh):
K1 ist laut Sachverhalt nicht testamentarisch enterbt worden, so dass die Höhe des Pflichtteilergänzungsanspruchs sich auch nach dem verbliebenen Erbe richtet.

Doch, K1 wurde enterbt.
Zitat (von gerlind):
Sie enterben nach einem Streit K 1 undsetzen K 3 als Erben ein.

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#14
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 35x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Ich habe leider noch nicht alles verstanden.

Sicher ist:
- A ist vor mehr als 10 Jahren verstorben
- es gab einen Sterit, nach dem K 1 ausgezogen ist - vor dem Tod von A

- ich hatte angenommen, dass K 1 testamentarisch enterbt wurde, weil
- ich davon ausgegangen , dass es ein Testament gab

- offensichtlich handellte es sich jedoch um eine Überschreibung an K 3,
die von A u B beabsichtigt und durchgeführt wurde

- das Haus gehörte K 3, die es ihrem Sohn überschrieb, der aber nicht darin wohnt.

- derzeit lebt B noch allein in demHaus (Wohnrecht, lebenslang).

Meine Frage war, welche Ansprüche K 1 hat und Wann.

Falls es Pflichtteilsergänzungsansprüche sind, wurde nach dem Tod von A die Hälfte des Wertes zuzr Berechnung herangezogen und, wie hoch ist beim Tod von A der Pflichtteilergänzungssnspruch???

Und, wenn ja,wiederholt sich das beim Tod von B noch einmal.

Ist K 1 durch die Überschreibung an K 3 schlechter gestellt, als wenn ein Testament existiert hätte??

Danke für eine Antwort.

und grüsse

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8495 Beiträge, 4630x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Sie enterben nach einem Streit K 1 undsetzen K 3 als Erben ein.

Ja, was denn nun?
Zitat (von gerlind):
ich hatte angenommen, dass K 1 testamentarisch enterbt wurde, weil
- ich davon ausgegangen , dass es ein Testament gab

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
gerlind
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 35x hilfreich)

Es war eine Überschreibung - ich wusste das nicht.

Signatur:

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