Enterbung der Kinder durch Alleinerbin nach Tod des Ehepartners

2. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Yogitee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Enterbung der Kinder durch Alleinerbin nach Tod des Ehepartners

Guten Abend,

ich bitte um Hilfe zu folgendem Sachverhalt:

Mein Vater ist verstorben. Das Verhältnis zu unserer Mutter gestaltet sich seit Jahren schwierig. Wir mussten zu ihr den Kontakt weitgehenst einstellen, da sie eine sehr feindselige Person ist, die mit ihrer gesamten Umgebung in Unfrieden lebt. Zu meinem Vater konnten wir heimlich Kontakt halten und es war ihm sehr wichtig, dass wir das Haus, welches er gebaut hat, erben. Unsere Mutter wollte uns schon mehrfach enterben und hat dies auch in vorherigen Testamenten getan, indem sie beispielsweise ihren Enkel als Alleinerben eingesetzt hat. Mein Vater konnte sich dagegen nie richtig wehren. Diese bisherigen Verträge sind aber hinfällig geworden mit einem neuen Erbvertrag von 2019.

Mir geht es um folgenden Ausschnitt:

1. Wir setzen uns jedweils im Wege der erbvertraglichen Verfügung gegenseitig, der Erstversterbende den Längerlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
2. Der Längerlebende beruft im Wege der einseitigen Verfügung als Erben für den gesamten bei seinem Tode verhandenen Nachlass unsere Töchter:
a) meine Schwester
b) mich
zu gleichen Teilen.

Teil 1 ist für mich klar. Bei Teil 2 stellt sich mir die Frage, ob sie nun als Alleinerbin ein weiteres Testament aufsetzen kann, in dem wir wieder nicht berücksichtigt werden. Theoretisch könnte sie auch eine Schenkung an ihren Enkel vornehmen, ist das richtig?

Sollten zur Beantwortung noch weitere Passagen wichtig sein, kann ich diese gerne noch zur Verfügung stellen.

Ich bedanke mich für die Hilfe,

Yogi

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40114 Beiträge, 14281x hilfreich)

Ich sehe weniger das Problem des Enterbens als eher das Problem, was vor dem Erbfall mit dem Eigentum geschieht.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126791 Beiträge, 40702x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich sehe weniger das Problem des Enterbens als eher das Problem, was vor dem Erbfall mit dem Eigentum geschieht.

Es ist doch nicht nur auf das Eigentum beschränkt, der Erblasser kann sein gesamtes Vermögen verjubeln, sogar Schulden aufbauen. Die Erben erben dann am Ende nur die Schulden (falls sie nicht rechtswirksam ausschlagen).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Yogitee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist doch nicht nur auf das Eigentum beschränkt, der Erblasser kann sein gesamtes Vermögen verjubeln, sogar Schulden aufbauen. Die Erben erben dann am Ende nur die Schulden (falls sie nicht rechtswirksam ausschlagen).


Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Eins ist uns klar: Unsere Mutter gönnt uns nichts und wird versuchen, uns einen Scherbenhaufen zu hinterlassen. Schulden aufzubauen traue ich ich ihr ebenfalls zu. Sie hat den Willen unseres Vaters nie akzeptiert. Ich habe es also richtig verstanden, dass sie das Haus sowohl veräußern als auch eine Schenkung an ihre Enkel vornehmen kann?

-- Editiert von User am 2. November 2024 22:09

-- Editiert von User am 2. November 2024 22:11

-- Editiert von User am 2. November 2024 22:12

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4275 Beiträge, 2427x hilfreich)

Wenn das der ganze Text ist und keine Erweiterungen vorliegen: nein.
Sie darf "Früchte ziehen" (Haus bewohnen oder vermieten), aber keine Aktionen machen, die den Wert der Erbmasse mindern oder die Erbmasse grundsätzlich verändern. Wenn sie allerdings verarmt, muss sie ihr Vermögen eventuell verwerten.
Man sollte versuchen, eine Eintragung als Schlusserbe im Grundbuch zu bekommen, denn auch wenn sie nicht verkaufen darf: sie könnte es tun und ihr habt dann nur Schadenersatzansprüche gegen das Erbe. Wenn sie dann (ohne es direkt anzustreben) verarmt, könnt ihr ihr auch Unterhalt zahlen damit sie das Haus nicht verkaufen muss.
Genauso Schenkungen, soweit es sich nicht um "Anstandsschenkungen" handelt: die könnt ihr gegebenenfalls zurückfordern. Aber das sind alles nur zivilrechtlichen Forderungen, wenn die Schenkung verbraucht ist, habt ihr Pech gehabt.

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#5
 Von 
Yogitee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Wenn das der ganze Text ist und keine Erweiterungen vorliegen: nein.
Sie darf "Früchte ziehen"


Vielen Dank für die Antwort. Wir werden wohl abwarten müssen wie sich alles entwickelt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8351 Beiträge, 4585x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Wenn das der ganze Text ist und keine Erweiterungen vorliegen: nein.
Sie darf "Früchte ziehen" (Haus bewohnen oder vermieten), aber keine Aktionen machen, die den Wert der Erbmasse mindern oder die Erbmasse grundsätzlich verändern.

Das sehe ich nicht so.

Die Alleinerbin darf (im Gegensatz zum Vorerben) frei über den Nachlass verfügen.
Zitat:
an sollte versuchen, eine Eintragung als Schlusserbe im Grundbuch zu bekommen,

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4366 Beiträge, 2289x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Die Alleinerbin darf (im Gegensatz zum Vorerben) frei über den Nachlass verfügen.


Gibt es so etwas wie eine "Strafklausel"? So etwas wie: Derjenige, der den Pflichtteil einfordert, bekommt nach dem Versterben des letzten Ehegatten auch nur den Pflichtteil.?

Trotzdem würde ich mal über die Einforderung des Pflichtteils nachdenken. Ist zwar nur die 1/2 des Erbes, immer noch besser als das Ganze von Garnichts oder von Schulden.

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#8
 Von 
Yogitee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Gibt es so etwas wie eine "Strafklausel"?


Ja, gibt es. Aber wie Du schon sagst, besser als später nichts oder Schulden. Der letzte Absatz unter a) beruhigt mich. Wie wir von Verwandten erfahren haben, hat sie schon einen Termin beim Rechtsanwalt vereinbart, weil sie wegen des Pflichtteilsanspruches vor Wut schäumt und ihn umgehen möchte. Es ist schon traurig.


a) Derjenigen pflichtteilsberechtigen Abkömmlinge, die solche Ansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden nicht geltend machen, erhalten aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis, dessen Wert jeweils dem Wert ihres Erbteils bei gesetzlicher Erbfolge unter anteiliger Übernahme der Pflichtteilslast entspricht…. Die Vermächtnisse fallen an mit dem Tod des Längerlebenden … mit 4 % zu verzinsen.

Es handelt sich um ein Vermächtnis des Erstversterbenden, welches der Längerlebende nicht ändern kann.

b) Der Abkömmling … der Pflichtteilsansprüche geltend macht… ist von der Erbschaft nach dem Erstversterbenden und dem Längerlebenden ausgeschlossen

c) Über das aufgrund des vorstehenden Ausschlusses frei werdende Vermögen darf der Längerlebende frei verfügen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1614 Beiträge, 193x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das sehe ich nicht so.

Die Alleinerbin darf (im Gegensatz zum Vorerben) frei über den Nachlass verfügen.


Wenn es eine entsprechende Klausel im Testament gibt: Ja.

Wenn es keine entsprechende Klausel im Testament gibt: Nein.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ratatata
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Wenn es eine entsprechende Klausel im Testament gibt: Ja.

Wenn es keine entsprechende Klausel im Testament gibt: Nein.


Es braucht hier keine Klausel, da die Ehefrau Vollerbin und nicht nur Vorerbin ist. Sie kann frei zu Lebzeiten verfügen.

-- Editiert von User am 13. November 2024 10:58

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