Entfällt die Vorerbschaft nach 30 Jahren / wird Vorerbe Vollerbe?

24. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
HamburgerLady
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Entfällt die Vorerbschaft nach 30 Jahren / wird Vorerbe Vollerbe?

Guten Abend,

ich habe folgende Frage:

In ihrem Testament habe die Eheleute XY 1984 festgelegt, dass sie ihre Tochter S. und ihren Sohn T. als Erben einsetzen.
Es wurde ebenfalls festgelegt, dass die Tochter S. Vorerbin sein soll (nach den gesetzlichen Bestimmungen) und der Sohn T. Nacherbe.
Die Eheleute sind beide seit 1985 verstorben und es wurde ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus vererbt.
Verfällt nun die festgelegte Vorerbschaft nach 30 Jahren und die Vorerbin wird Vollerbin?
Falls ja, kann die Tochter den Verkauf des Grundstücks nun "erzwingen"?

Ich wäre sehr dankbar für ein paar Hinweise/Tipps zur Rechtslage.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Verfällt nun die festgelegte Vorerbschaft nach 30 Jahren


Nein, siehe § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB

-- Editiert von hh am 24.01.2018 22:14

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HamburgerLady
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen Dank,

da Tochter S. (Vorerbin) drei Kinder hat, Sohn T. jedoch keine eigenen Kinder hat, so haben die Großeltern ihre Enkelkinder quasi enterbt?
Gibt es da sonst eine Möglichkeit an einen Pflichtteil des Erbes zu kommen?

Was passiert, wenn zuerst der Vorerbe oder zuerst der Nacherbe versterben?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Ich würde mal mit dem Testament zum einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt gehen.
Wäre denn der Nacherbe eventuell bereit, auf seinen Erbanspruch zu verzichten, z.B. wenn er die Hälfte des Verkaufserlöses bekommt? Bei 'normaler' Erbfolge hätte er ja die Hälfte des Hauses geerbt...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ich würde mal mit dem Testament zum einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt gehen.


Kann man machen. Dabei sollte man jedoch aufpassen, dass für diese relativ einfach zu beantwortende Frage der Anwalt nicht eine Gebühr gemessen am Gegenstandswert in Rechnung stellt.

Im übrigen ist diese Frage in zahlreichen Foren gleichlautend gestellt worden und überall wurde die gleiche Antwort gegeben.

Wenn der Nacherbe zuerst verstirbt, dann wird die Vorerbin zur Vollerbin. Wenn zuerst die Nacherbin verstirbt, dann erbt der Nacherbe. Dessen gesetzliche Erben sind wiederum die Kinder der Vorerbin. Allerdings kann der Nacherbe diese Erbfolge durch Errichtung eines Testamentes ändern.

0x Hilfreiche Antwort

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