Entrümpelung der geerbten Wohnung mit einfacher mehrheit?

21. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
KarstenWo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Entrümpelung der geerbten Wohnung mit einfacher mehrheit?

Guten Tag,
Ich hoffe, dass der Beitrag hier beim Erbrecht in der richtigen Kategorie ist.
Ich habe vor 9 Monaten, zusammen mit meinen 7 Geschwistern die Wohnung meiner Schwester geerbt. Meine Schwester hat immer recht viel gesammelt, und so die Wohnung sehr voll gestellt. Jetzt soll die Wohnung an einen Entrümpler übergeben werden. Dieser will alles aus der Wohnung entsorgen, bzw. die Wertgegenstände verkaufen. 4 der Erben sind mit diesem Vorgehen einverstanden, 3 wollen lieber selbst Entrümpeln. Jetzt haben die 4 Erben den Entrümpler beauftragt, ohne dass die anderen 3 damit einverstanden sind. Dieser möchte auch schon nächste Woche mit der Entrümpelung anfangen. Ist das denn so rechtens? Immerhin gehört doch allen alles. Darf man die 3 Erben mit einfacher mehrheit übergehen? Bisher durfte noch keiner der Erben etwas aus der Wohnung mitnehmen.
Über eine kurze Info wäre ich dankbar.
Gruß
Karsten

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Für einen Verkauf von etwaigen Wertgegenständen durch den Entrümpler bedarf es einen einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft.

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#2
 Von 
KarstenWo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info,
das Problem ist, das keiner der Erben überhaupt weis, was in der Wohnung alles gelagert ist. Die Räume sind so vollgestellt, das man nicht mehr reinkommt (bis unter die Decke). Kann man mit der einfachen Mehrheit die Entrümpelung beauftragen? Was man schon sagen kann ist, das auch Wertgegenstände darunter sind. Wenn der Entrümpler aber erst einmal kommt, ist alles weg.

Gruß
Karsten

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Hallo Karsten,

meines Erachtens darf entrümpelt werden, also lediglich offensichtlicher Müll entsorgt werden, alles andere hingegen muss bei nicht einstimmiger Erbengemeinschaft zuerst eingelagert werden.

Der zu beauftragende Entrümpler sollte auf jeden Fall beaufsichtigt werden.

Gruß

Ratsuchender@123net

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