Erbabzahlung als Unterhalt

6. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
12Johnny
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbabzahlung als Unterhalt

Guten Tag,
ich erläutere erst einmal meine Situation.
Ich bin seit dem 01.10.2015 Student an einer Hochschule. Für mein Studium bin ich von zu Hause ausgezogen und erhalte keine Naturalien von meinen Eltern. Wie als Student üblich habe ich einen Bafög-Antrag gestellt. Diesen musste ich elternabhängig stellen, da die Voraussetzungen für einen elternunabhängigen nicht gegeben waren. Laut Bafög-Bescheid steht mir ein Grundbedarf von 597€ zu, welchen meine Eltern zu leisten haben.
Nun zu meinem Problem:
Ich habe meinen Vater kontaktiert, dass er mir Unterhalt in Höhe von 597€/Monat zahlen muss. Ich muss an dieser Stelle gestehen, dass das Verhältnis zwischen uns sehr angespannt ist. Auf jedenfall hat mein Vater einen Dauerauftrag eingerichtet, indem er mir monatlich 600€ überweist. Jedoch überweist er mir die Summe mit dem Verwendungszweck ,,Abzahlung Erbe".
Nun würde ich gerne wissen, ob es rechtens ist, da es ja in dem Sinne keine Unterhaltszahlung ist.
Desweiteren wurde mit mir kein Schreiben/Vertrag abgeschlossen, welcher meine Zustimmung beinhaltet, dass ich mir einen Teil des Erbes jetzt schon auszahlen möchte.
Eine weitere Frage meinerseits wäre, ob es später bei der Erbauszahlung von meinem Anteil abgezogen werden darf.
oder gilt diese Abzahlung auch als Schenkung, sodass nach zehn Jahren dieser Beitrag in einer möglichen Erbauszahlung ignoriert wird?
Zur information ich habe noch weitere Geschwister

Mit freundlichem Gruß
12Johnny

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
12Johnny
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mir hier keiner helfen bzw. sollte ich den Beitrag in ein anderes Topic verschieben?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Meine Güte, wir machen das ehrenamtlich. Da lassen wir uns ungern treiben. Trotzdem:

Das BaföG Amt berechnet keinen familienrechtlichen Anspruch. Es legt lediglich eine Rechnungsgröße zugrunde, öffentlich-rechtlich. Ob ein familienrechtlicher Anspruch besteht, kann man daraus nicht ersehen. Abgesehen davon sind beide Elternteile (wenn denn ein Unterhaltsanspruch besteht) zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Und - Kindergeld ist voll anzurechenen. Soviel dazu. Was der Vater mit seinem Erbe macht, das ist seine Angelegenheit. Wenn er das so sieht, dann kann er das auch. Es gibt keinen Anspruch auf ein Erbe. Vater kann über sein Geld verfügen wie er will.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
12Johnny
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo wirdwerden.
Entschuldigung, ich wollte hier niemanden treiben.

Anspruch auf das Erbe ist doch mit dem Pflichtteil gegeben oder habe ich das jetzt falsch?
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob nach zehn Jahren die geleistete Summe anzurechnen ist.
Sprich falls es zu einer Erbauszahlung kommen sollte, gehen wir von zwei Personen aus, ob in diesem Fall beide den selben Anteil bekommen oder ob mein Anteil um die Summe x gekürzt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wie der Anteil ausfällt, wirst du dann sehen. Dein Anspruch auf den Pflichtteil kann jedenfalls nicht um diese Summe gekürzt werden. Um eine Anrechnung früherer Zahlungen auf den Erbteil sicherzustellen, bedarf es eines entsprechenden (notariellen) Vertrages zwischen Zahlendem und Empfänger. Dein Vater hat keinen Anspruch darauf, dass du einen solchen Vertrag unterschreibst.
Du bist auch nicht verpflichtet, deinen Vater darauf hinzuweisen.
Es könnte natürlich sein, dass dien Vater ein Testament hinterlässt "mein Sohn soll seinen gesetzlichen Erbteil erhalten abzüglich der Summe, die im voraus mit entsprechendem Vermerk gezahlt wurde". Solange du noch mindestens den Pflichtteil bekommst, wäre das rechtens - das ist die Testierfreiheit.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
12Johnny
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo quiddje,
meine Fragen wären hiermit beantwortet,
Ich danke Dir vielmals.

MfG
12Johnny

0x Hilfreiche Antwort

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