Erbanspruch-Kinder v. verstorbenem Sohn ?

12. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
pbba10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbanspruch-Kinder v. verstorbenem Sohn ?

Meine Eltern fragen sich, ob im Falle ihres Todes ausser mir und meiner Schwester auch die Kinder meines verstorbenen Bruders anspruch auf einen Erbteil haben, oder ob man diese testamentarisch ausschließen kann.

Testament oder Erbe?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo,
jeder Mensch hat bei seinem Tod ein gewisses (positives oder negatives) Vermögen. Diese Erbmasse fällt an die Erben. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In Ihrem Falle würden, wenn ein Elternteil stirbt, der andere Elternteil 50% und alle Kinder zusammen die anderen 50% erben. Ist einer der Kinder verstorben, erben dessen Nachkommen an seiner statt. Ihre Neffen würden also zusammen 50% / 3, erben. Sind es 3 Neffen, also je 50% / 9.
Durch Testament könnten einzelne (oder alle) Neffen enterbt werden. Ihnen würde aber der Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils) zustehen. Dieser müsste ihnen von den tatsächlichen Erben (laut Testament) dann aber in Bargeld ausbezahlt werden (natürlich nur wenn sie diesen Pflichtanteil auch von den Erben forden).

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Bei gesetzlicher Erbfolge erben die beiden Kinder je 1/6 und die Enkel zusammen 1/6.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann normalerweise nicht vollzogen werden.

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#3
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
und kann normalerweise nicht vollzogen werden.


???

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Sorry, muss natürlich heißen.... der Pflichtteil kann nicht ent zogen werden. :)


-- Editiert am 12.08.2009 20:14

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#5
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Kinder des Bruders treten als Abkömmlinge an dessen Stelle.
Lese hierzu § 1924 BGB .

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