Erbanspruch als nichteheliches Kind

26. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
czpcologne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Erbanspruch als nichteheliches Kind

Bitte um Hilfestellung...

Meine Mutter und mein leiblicher Vater waren nie verheiratet. Ich bin also unehelich geboren.
Meine Mutter hat dann später einen anderen Mann geheiratet, und dieser hat mich adoptiert, als ich 28 Jahre alt war.
Mein leiblicher Vater hat später ebenfalls geheiratet - nachdem es mich schon gab - aus dieser Ehe gibt es aber meines Wissens keine Kinder.

Nun die Frage: Wenn mein leiblicher Vater verstirbt, habe ich dann einen Erbanspruch (Pflichtteil, etc. ?) an ihn?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

Ich schließe mich meinem Vorredner an. Zwar ist es für ein Erbrecht mittlerweile völlig egal, ob man ein eheliches oder uneheliches Kind ist, entscheidend ist nur die Verwandtschaft; aber eben diese Verwandtschaft ist durch die Adoption erloschen. Nach der Adoption bist du mit deinem Vater nicht mehr verwandt im rechtlichen Sinne und kannst somit auch nicht sein Erbe werden. Wenn dein leiblicher Vater dich an seinem Erbe teilhaben lassen wollte, müßte er dich durch Testament einsetzen.

-----------------
"justice"

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48876 Beiträge, 17213x hilfreich)

Ich muss meinen Vorrednern widersprechen.

Da Du erst adoptiert wurdest, als Du bereits volljährig warst, ist Dein Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater nicht erloschen (§ 1770 Abs. 2 BGB ). Daher bist Du ihm gegenüber auch erbberechtigt.

Wenn Du durch Deinen leiblichen Vater enterbt wurdest, dann hast Du ein Recht auf den Pflichtteil

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

Ich schließe mich Tao selbstverständlich an und entschuldige mich für meine unrichtige Antwort heute morgen. Die Volljährigkeit habe ich heute morgen irgendwie überlesen...

-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48876 Beiträge, 17213x hilfreich)

Ja, er ist gegenüber seinem leiblichen Vater und dessen Verwandtschaft erbberechtigt.

Zusätzlich ist er gegenüber seinem Adoptivvater erbberechtigt, nicht aber gegenüber dessen Verwandtschaft.

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#7
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2935x hilfreich)

Hallo Tao,
ist es denn entscheidend, ob jemand adoptiert wurde, als er volljährig wurde. Ich dachte grundsätzlich hebt eine Adoption das Verwandschaftsverhältnis auf?
Das bedeutet doch dann auch letztenendes, dass der leibliche Vater Unterhaltsansprüche (im Falle eines Falles) hätte, richtig?

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#8
 Von 
czpcologne
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Herzlichen Dank für Eure Antworten!

Nachdem es demnach so aussieht, daß ich erbberechtigt bin gegenüber meinem leiblichen Vater, stellen sich nunmehr weitere Fragen:

Zu ihm habe ich seit nahezu 20 Jahre keinen Kontakt. Ich weiß lediglich, daß er noch lebt und wo er beruflich tätig ist.

Sollte er versterben, werde ich dann irgendwie benachrichtigt? Oder was muß ich tun, um in diesem Fall meinen Erbanspruch rechtzeitig (Fristen?) geltend zu machen? und wo?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

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#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2935x hilfreich)

Es gibt keine automatische Information, wenn jemand stirbt, es sei denn es ist ein Testament beim Amtgericht hinterlegt in dem dein Name erwähnt ist oder es gibt keine anderen nahen Verwandte und der Nachlaßpfleger forscht nach Erbberechtigten.

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