Erbanspruch auch nach 10-Jahres-Frist

14. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Ina-Elena
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbanspruch auch nach 10-Jahres-Frist

Hallo Ihr Lieben,
habe zu folgendem Fall die oben angegebene Frage:
Eine Mutter überträgt 1995 ihrer Tochter ein Haus, dafür, dass die Tochter sich in der Vergangenheit um die Mutter gekümmert und unentgeltlich für sie gearbeitet hat. Die Tochter verpflichtet sich, sich auch weiterhin um die Mutter zu kümmern und sie, soweit es ihr möglich ist, sie zu pflegen. Dies wird in einem notariellen Übertragungsvertrag vereinbart.Im Grundbuch wird für die Mutter ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingetragen.
1997 wird die Mutter zum Pflegefall und verstirbt 2007, wird also von der Tochter 10 Jahre lang gepflegt.
Nun meldet sich der Bruder der Tochter, der vor 30 Jahren den Kontakt zur Familie abgebrochen hat, und beansprucht von dem 1995 übertragenen Haus sein Erbanteil mit der Begründung, da ein Nießbrauchrecht eingetragen wurde, gilt die sogg. 10-Jahres-Frist nicht und das Haus fällt in die Erbmasse.
Ist dies korrekt und wenn ja, wo kann man hierzu ganz konkrete Infos erhalten ?
Ganz herzlichen Dank für Eure Antwort !
Liebe Grüße
Ina-Elena

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

da ein Nießbrauchrecht eingetragen wurde, gilt die sogg. 10-Jahres-Frist nicht und das Haus fällt in die Erbmasse.

Das ist korrekt.

Der Bruder hat aber keinen Anspruch auf einen Erbanteil, sondern nur auf einen Pflichtteilergänzungsanspruch.

Außerdem sind nach meiner Einschätzung die Pflegeaufwendungen ebenfalls zu berücksichtigen.

Da der Fall recht kompex ist, würde ich die Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt empfehlen. Eine einfache Antwort hier im Forum kann man da nicht geben.

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#2
 Von 
M.Schomers
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Ina-E$lena,
ich bin Fernsehproduzent und suche für ein neues Format für einen Öffentlich-rechtlichen Sender aktuelle Fälle aus NRW, in denen es um Probleme mit Erbschaft, Testament etc. geht. Die Fälle sollen in einem Fernsehbeitrag dargestellt werden, anschließend erfolgt eine konkrete Beratung zum Fall durch einen Erbrechts-Experten (Rechtsanwalt).

Wenn Sie sich vorstellen können, Ihren Fall in einem Fernsehbeitrag darzustellen und mit Hilfe eines Erbrecht-Experten zu lösen würde ich mich freuen, wenn Sie mich einmal anrufen würden. Ich rufe dann zurück.
Oder mailen Sie mir – ich melde mich umgehend.
Lighthouse@Michael-Schomers.de

Herzliche Grüße
Michael Schomers
Lighthouse Films
Tel: 0173 / 519 66 99


-----------------
"M.Schomers"

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#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, dass das Haus unentgeltlich übertragen wurde. Davon kann nicht die Rede sein, wenn eine Pflegeverpflichtung im Übertragungsvertrag vereinbart wurde. Ich empfehle ebenfalls anmwaltliche Beratung.

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