Hallo,
ich bin Vater eines nichtehelichen Kindes.
Ich liebe meinen Sohn , aber nicht die Muter..!!
Wie ist die Erbfolge , wenn ich ablebe...??
Mein Sohn ist 3 Jahre alt...!
Ich habe ein handschriftliches Tesatment gemacht , das meine
Eltern die Erben sind.
Was bekommt mein Sohn ...??
Wie hoch ist der Pflichtteil ??
Ich möchte nicht , das die Mutter auch nur einen Cent erhält !!
Bekommt Sie so oder so schon etwas von meienm Vermögen ,
wegen dem ausbleibendnen Kindesunterhalt , wenn ich ablebe ??
Oder sind meine Eltern die ALLEINERBEN und fertig--!
Meinen Sohn gönne ich das...aber nicht der Mutter ...!!
Gruß
Günni
Erbanspruch nichtehelicher Kinder
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wenn ihre Eltern als erben angegeben sind, wird ihr Sohn automatisch enerbt und erhält nur den Pflichtteil. Das müßte die Hälfte sein.
Die Mutter erbt nichts. Sie muß das Erbe von ihrem Sohn dann verwalten.
Darf es aber selber nicht verwenden. Es wäre gut wenn ihre Eltern eine Vollmacht bekommen, zum überprüfen. Oder die Verwaltung übernehmen, bis zur Volljährigkeit des Sohnes, sollte allerdings auch überprüft werden.
Wie es mit dem Aubleiben des Kindesunterhalt auusieht, bin ich überfragt ?
HAllo,
danke ..
der Pflichtteil ist doch nur Barvermögen ??
Nicht das Haus , Auto u.s.w ..??
Oder ?
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Das stimmt nicht. Der ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil, vom Gesamtvermögen . Warum soll ein Unterschied sein zwischen bar oder nicht? Wenn Du ablebst, bevor Dein Sohn selbsterhaltunsfähig ist, müssen Deine Eltern einspringen.
hallo günter,
sollte dir irgendetwas zustossen,glaube ich
das deinem kind dann anstatt kindesunterhalt
die halbwaisenrente zusteht.ich weiss aber nicht genau,ob es auch bei nichtehelichen kindern so ist,ich denke aber schon.
mfg
pushy
Also , ich denke...
wenn ich meine Eltern als Erben eingesetzt habe...dann bekommt mein Sohn den Pflichtteil....und das ist laut meiner Recherche
dasd Barvermögen...!
Ich habe meine Eltern eingestzt , um sicher zu gehen ..das nicht meine Ex mit dem Haus u.s.w stiften geht..!
Meine Eltern werden dann für sich entscheiden ...wie sie meinen Sohn an das Haus beteiligen...
So ist mien Plan....
Ist dat auch wohl rechtlich korrekt ???
hallo,
dann hat sich die ganze angelegenheit
doch geklärt,deine eltern werden dann
sicher für dein kind sorgen!
nun lebe man erstmal schön weiter und
erfreue dich an deinem kind........
nicht bös gemeint,schöne ostern
mfg
pushy
Mißverständnis: Du meinst , daß das Barvermögen bei dir zufällig dem Anteil
entspricht, was der Sohn bekommen würde?
Es kann sein.
Noch eine Frage zum Thema: stimmt das , daß man den Pflichteil per Testament auf die Hälfte reduzieren kann, wenn nie Kontakt zwischen Vater und nichteheliches Kind bestanden hat?
Also ersteinmal fließt der gesamte Teil Bar oder nicht Bar in die Erbmasse.
z.B
Das Haus mit Grundstück hat einen Verkehswert (in Euro) + Bargeld = Erbmasse
Erbmasse / 2 = Pflichtanteil des Sohnes
Jetzt können sie sich das Ganze mal ausrechnen.
Noch eine Frage zum Thema: stimmt das , daß man den Pflichteil per Testament auf die Hälfte reduzieren kann, wenn nie Kontakt zwischen Vater und nichteheliches Kind bestanden hat?
hallo?
ich denke dein sohn soll erben und jetzt
nur noch die hälfte vom pflichteil,versteh
ich irgendwie nicht!was hat das denn jetzt
mit dem kontakt zutun?
mfg
pushy
Hallo,
anbei ne interessanter Download zum Thema Erben....dat erklärt vieles..
ZUM PFLICHTTEIL gehört nur das BARVERMÖRGEN ..NICHT AUTO-HAUS !!
Er wird von den Erben, die eingesetzt worden sind...ein Nateil vom BArvermögen erhalten..
mehr in der INFO :
http://www.mj.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c1149594_s20,00.pdf
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt. Insoweit ist der Erblasser durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Pflichtteilsberechtigt sind dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte. Voraussetzung für ein Entstehen des Pflichtteilsrechts ist zunächst, dass ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Eltern sowie entferntere Abkömmlinge des Erblassers sind darüber hinaus dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder eine Zuwendung aus dem Nachlass erhält, die seinem Pflichtteil betragsmäßig zumindest entspricht. Man will auf diesem Weg verhindern, dass es zu einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast kommt. Wie bei der gesetzlichen Erbfolge schließen also auch im Pflichtteilsrecht die näher Verwandten die weiter entfernt Verwandten aus.
Unter gewissen, sehr engen Voraussetzungen ist es auch möglich, den nächsten Verwandten und damit Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil komplett zu entziehen und sie damit zur Gänze zu enterben. Die Einzelheiten bitte ich hier im Kapitel über die Enterbung nachzulesen.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass Pflichtteilsansprüche erst mit dem Ableben des Erblassers und einer damit einhergehenden testamentarisch angeordneten Enterbung ausgelöst werden können. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung des Pflichtteilsanspruchs gibt es grundsätzlich nicht. Eine ehemals im Gesetz für nichteheliche Kinder vorgesehene Regelung für einen vorzeitigen Erbausgleich gilt seit dem 1.4.1998 - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr. Die wirtschaftliche Realisierung des Pflichtteilsanspruchs noch zu Lebzeiten des Erblassers setzt daher regelmäßig eine vertragliche Einigung mit dem Erblasser voraus.
Hier wurden die Personen verwechselt. Ich habe eine zusätzlcihe Frage gestellt, nicht der Autor der ersten Frage. Nächstes mal stelle ich sie extra!
hallo betra,
entschuldige,ich hätte besser auf namen
achten sollen.sorry günter,
mfg
Was für ein Brabbel ist das denn günter1970 , kannst du mir mal die Paragraphen geben, die da angeblich geändert worden sind.
Das wiederspricht auch einem Urteil des OLG-Hamm des 10. Zivilsenat vom Jahre 2002.
@Betra
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Ob der Erbe zum Erblasser Kontakt hatte oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
@günther1970
Der Pflichtteilsanspruch ist ein finanzieller Anspruch, d.h. wird in Geld ausbezahlt. Der Pflichtteil wird aber auf das gesamte Erbe berechnet. Wenn nur ein Kind vorhanden ist und die Eltern als Erben eingesetzt werden, dann müssen diese das Kind auszahlen.
In Deinem Fall gilt dann folgendes:
Wenn z.B. ein Haus im Wert von 200.000€ vorhanden ist, dann bekommen die Eltern das Haus und müssen 100.000€ in bar an das Kind als Pflichtteil auszahlen.
Wenn das Kind zur Hälfte als Erbe eingesetzt wäre, dann würde es als 1/2 Besitzer in das Grundbuch eingetragen.
Etwas anderes steht m.E. auch nicht in dem von Dir genannten Link. Deine Interpretation, dass sich der Pflichtteil nur auf das Barvermögen bezieht, kann ich daher nicht nachvollziehen.
jetzt haben wir alle klarheit!
das mit dem halbieren vom pflichteil gilt (nur) in Österreich- seit 1991, allerdings ist es meiner Meinung nach nur brauchbar, wenn die vaterschaft ziemlich spät festgesetllt wurde, da es nicht gilt, wenn der vater den kontakt verweigert.
Betra @
Dein Verständnis für Erbrecht, ist nicht besonders gut.
Pflichtteil bedeutet, die Halbierung des eigentlichen Erbanspruchs. Und wird somit nur angwandt, bei Enterbung.
lassen wir das.
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