Erbanteil Grundbuch

28. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Nudel25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbanteil Grundbuch

Meine Frage ist?: Im Grundbuch des Hauses meiner Eltern waren vor dem Tod meiner Mutter zu je 50% meine Mutter und mein Vater eingetragen. Nach dem Tod meiner Mutter wurde im Grundbuch folgendes eingetragen:
Vater: 1/2 Anteil (50%) und Vater, Tochter und Sohn in Erbengemeinschaft mit 1/2 Anteil (ca. 16,66% jeder).
Vor 2 Jahren habe ich (Tochter) meinem Vater die Anteile abgekauft, mein Bruders Anteile blieben unberührt. Daraufhin wurde im Grundbuch folgendes eingetragen:
Ich mit 1/2 Anteil (50%) und Ich und mein Bruder mit 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft (Jeder 25%).
Warum wurde das denn so eingetragen, mein Bruder gehörten doch vorher auch nicht 25%, wie kann das denn nun mehr sein?
Ich möchte es gerne wissen, da mein Bruder verstorben ist und ich die Anteile erbe, da mein Vater als miterbe das Erbe ausschlägt.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Ich und mein Bruder mit 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft (Jeder 25%).


Das "jeder 25%" steht aber nicht im Grundbuch, denn das wäre falsch.

Auch der vorherige Eintrag für Vater, Tochter und Sohn war keineswegs so zu interpretieren, dass jedem 1/3 gehört hat. Sollten die Eltern im gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dann war die Verteilung: Vater 50%, Tochter 25% und Sohn 25% des 1/2 Anteils.

Zitat:
Warum wurde das denn so eingetragen, mein Bruder gehörten doch vorher auch nicht 25%, wie kann das denn nun mehr sein?


Es ist auch nicht mehr geworden. Der Grundbucheintrag sagt nichts darüber aus, wer mit welchem Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Ihm gehören nach wie vor 25% des Anteils der Erbengemeinschaft bzw. 12,5% am gesamten Haus.

Zitat:
Ich möchte es gerne wissen, da mein Bruder verstorben ist und ich die Anteile erbe, da mein Vater als miterbe das Erbe ausschlägt.


Dein Vater sollte das Erbe besser annehmen und es Dir dann schenken, da andernfalls wahrscheinlich Erbschaftsteuer anfällt.

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