Erbanteil an unter Betreuung stehende Person auszahlen

27. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
abi2015
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 10x hilfreich)
Erbanteil an unter Betreuung stehende Person auszahlen

Hallo,

meine Großmutter möchte ihr Haus verkaufen, welches zu 50% ihr und zu 50% meinem verstorbenen Großvater gehörte. Nach seinem Tod erhielt meine Großmutter 50% seines Anteils, die 3 Kinder jeweils 1/3 des Anteils meines Großvaters.

Die 3 Kinder haben also jeder einzeln einen Anteil von 1/12 am Haus.

Eines der 3 Kinder ist behindert und steht unter Betreuung.
Das Betreuungsgericht macht einen Hausverkauf leider sehr schwierig, es gab schon 2 potentielle Käufer, das Betreuungsgericht hat aber nicht zugestimmt, da ihnen die Kaufsumme zu niedrig war.

Vor einigen Tagen sind nun, auch weil der Weg über Betreuungsgericht sehr lange dauert, die 2. potentiellen Käufer abgesprungen.

Meine Frage ist nun:
Gibt es die Möglichkeit dem unter Betreuung stehenden Kind bzw. seinem Betreuer seinen Anteil vom Haus (1/12 des Wertes aus dem Wertgutachten) auszuzahlen und wäre damit das Betreuungsgericht raus aus dem zukünftigen Verkauf?

Viele Grüße
abi

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von abi2015):
Gibt es die Möglichkeit dem unter Betreuung stehenden Kind bzw. seinem Betreuer seinen Anteil vom Haus (1/12 des Wertes aus dem Wertgutachten) auszuzahlen und wäre damit das Betreuungsgericht raus aus dem zukünftigen Verkauf?

Nein, ohne Betreuungsgericht geht nichts.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von abi2015):
Gibt es die Möglichkeit dem unter Betreuung stehenden Kind bzw. seinem Betreuer seinen Anteil vom Haus (1/12 des Wertes aus dem Wertgutachten) auszuzahlen und wäre damit das Betreuungsgericht raus aus dem zukünftigen Verkauf?


Einer oder mehrere der Beteiligten könnte diesen 1/12-Anteil kaufen. Dabei müsste es sich aber wohl um einen Erbteilskauf handeln, d.h. auch der gesamte restliche Erbteil des Kindes müsste mitgekauft werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
abi2015
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für eure Antworten.

Also gibt es nicht die Möglichkeit, ihm nur den Anteil am Haus abkaufen zu können?
Natürlich würden wir das in Absprache mit dem Betreuungsgericht machen.

Uns geht es nur darum, dass beim nächsten Kaufinteressenten schneller verkauft werden kann, weil man das Betreuungsgericht nicht fragen müsste.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von abi2015):
Also gibt es nicht die Möglichkeit, ihm nur den Anteil am Haus abkaufen zu können?

Nein, das ist nicht möglich.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von abi2015):
Also gibt es nicht die Möglichkeit, ihm nur den Anteil am Haus abkaufen zu können?


Nein, das geht nicht.

Wie groß ist denn der restliche Nachlasswert, bzw. woraus besteht er?

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#6
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 53x hilfreich)

Ist der Betreute denn geschäftsfähig? Dann könnte er selbst am Verkauf mitwirken.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von sonmischt):
Ist der Betreute denn geschäftsfähig? Dann könnte er selbst am Verkauf mitwirken.

Da die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist, gehe ich davon aus, dass der Betreute nicht mehr geschäftsfähig ist.

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#8
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 53x hilfreich)

Das Betreuungsgericht muss nur mitwirken, wenn der Betreuer, nicht aber wenn der Betreute selbst handelt.
Der deutlich überwiegende Teil betreuter Menschen ist geschäftsfähig.

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von sonmischt):
Der deutlich überwiegende Teil betreuter Menschen ist geschäftsfähig.

... aber nicht bei älteren Herrschaften.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Nein, ohne Betreuungsgericht geht nichts.

Doch das geht, wenn man statt Verkauf die entsprechende Versteigerung betreibt, bleibt dem Betreuungsgericht nur "dumm schauen"...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
aber nicht bei älteren Herrschaften.


Wo liest man hier was von älteren Herrschaften?
Übrigens macht auch das Alter nicht automatisch geschäftsunfähig.

-- Editiert von User am 29. Oktober 2022 10:57

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