Erbanteil für Enkel

29. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
ImBlauenHaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbanteil für Enkel

Guten Tagen!

Ich hätte eine Frage an Euch und vielleicht kann mir jemand helfen.

Beispiel:

Herr A. zeugt mit Frau B. ein uneheliches Kind (nenne ich mal C.), welches 1946 auf die Welt kommt. Herr A. und Frau B. heiraten niemals.

Herr A. heiratet später eine Frau, mit der er gemeinsam 3 eheliche Kinder (D, E und F) hat.

Herr A. verstirbt und das Erbe geht an Frau A. Es ist mir unbekannt, ob die ehelichen Kinder D, E, und F. nach dem Tod von Herrn A. geerbt haben.

Nun ist Frau A verstorben und die ehelichen Kinder möchten das Haus verkaufen. Zum Verkauf des Hauses benötigen sie die Zustimmung des unehelichen Kindes C. von Herrn A.

Da C. bereits verstorben ist, müssen dessen ehelichen Kinder (G, H und J) zustimmen und mit unterschreiben.

Meine Frage: Welchen Erbteilanspruch steht den Kindern G, H und J zu, wenn es zum Beispiel um eine Nachlaßsumme von 100.000 gehen würde? Und wie sieht es für G, H und J mit der Erbschaftssteuer aus?

Ich weiß, alles etwas verwickt, aber ich hoffe, daß jemand sich da auskennt. ;)

Vielen Dank.


-- Editiert von ImBlauenHaus am 29.06.2005 17:40:20

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Für die Beurteilung der Rechtslage ist zunächst von Bedeutung, ob der Herr A als Nachlasser bei Lebzeiten zugunsten seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. den daraus entstandenen Kindern über sein Vermögen testamentarisch verfügt hat.

Insoweit wären die Enkelkinder des Herrn A also durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es würde ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB verbleiben. Hierbei gilt jedoch analog § 2332 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

In diesem Fall wäre es also interessant, welcher Zeitraum seit dem Ableben des Herrn A vergangen ist und ob somit ein Pflichtteilsanspruch fortbesteht. Dieser würde sich selbstverständlich nach dem Tod des Herrn A zunächst auf das leibliche Kind bzw. wenn dieses verstorben ist sodann auf dessen direkte Abkömmlinge erstrecken.

Sollte der Herr A sein Kind aus der vorherigen Lebensgemeinschaft nicht durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen haben, so würde die gesetzliche Erbfolge wie folgt aussehen:

Herr A verstirbt
Vermögen: 100.000 €
50% gehen gem. gesetzlicher Erbfolge an die Ehefrau
Vermögen: 50.000 €

Abkömmlinge:

C, D, E ,F (4)

50.000 € / 4 = 12.500 €

Da C verstorben ist treten dessen Abkömmlinge in die Erfolge ein:

G, H, J (3)

12.500 € / 3 = 4.166 €

Somit hätten bei einem Nachlasswert in Höhe von 100.000 € die Abkömmlinge von C Anspruch auf je 4.166 €.

Gruss

flo



-- Editiert von f!o am 30.06.2005 13:27:15

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#2
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Die Erbschaftsteuer hängt ab von der Höhe der Erbschaft und der verwandtschaftlichen Nähe zum Nachlasser. Jeder Erbe erhält einen bestimmten Freibetrag, bis zu dem der Erwerb steuerfrei ist.

Für Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sowie Enkel, wenn deren Eltern gestorben sind gilt ein Freibetrag in Höhe von 205.000 €.

Die persönlichen Freibeträge, die für Erbschaft und Schenkung in gleicher Weise gelten, können alle zehn Jahre neu beansprucht werden. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Nachlasswert. Begünstigt werden nach wie vor Immobilien, die nicht nach dem Verkehrs-, sondern nach dem Ertragswert besteuert werden. Das alles gilt auch für Schenkungen zu Lebzeiten.

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#3
 Von 
ImBlauenHaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle und fundierte Antwort an euch Beide. Leider habe ich von dem Erbfall erst vorgestern erfahren und ich weiß nicht, wann Herr A. verstorben ist und ob er ein Testament hatte und wie dies aussah. Hoffe, daß ich dies noch erfahre.

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Da die Zustimmung von allen leiblichen Kinder gefordert wird, muss auch C im Testament bedacht worden sein, sonst wüßte das Grundbuchamt ja nichts von C.

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#5
 Von 
ImBlauenHaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun konnte ich etwas Licht in das verzwickte Familiengewirr bringen:

Wie schon geschrieben, war Herr A. mit der Kindsmutter Frau B. nie verheiratet. Frau B. wollte ihn nicht heiraten. Laut Standesamt gab es auch nie ein Anerkennungsverfahren, aber Herr A. hat stets bis zur Volljährigkeit des unehelichen Kindes C. bezahlt. Unterlagen dazu haben die ehelichen Kinder D, E und F. Deshalb wollen die ehelichen Kinder auch einen gemeinschaftlichen Erbschein für die Kinder von C. mit beantragen.

Herr A. ist bereits 1991 verstorben und hatte kein Testament hinterlassen. Die ehelichen Kinder von Herrn A. und dessen Ehefrau haben 1991 keinen Erbschein beantragt und haben auch die Kinder von C, also G, H und J, nie benachrichtigt. Man hätte damals nicht das Geld gehabt, um die Erben G, H und J ausbezahlen zu können.

Da aber nun auch die Ehefrau von Herrn A. verstorben ist und das Grundstück samt Haus verkauft werden soll, benötigen die ehelichen Kinder D, E und F die Zustimmung von den Kindern von C. Das besagte Haus & Grundstück muß wohl Herrn A. alleine gehört haben (soll so im Grundbuch stehen.)

Das Nachlaßgericht hat den Kindern von C. gesagt, daß die ehelichen Kinder nun erst ein mal den Erbschein für Herrn A. beantragen müssen und dabei wird so verfahren, als sei Herr A. erst kürzlich gestorben. Erst dann können die ehelichen Kinder D, E und F den Erbschein für die Ehefrau von Herrn A. beantragen, aber damit haben die Kinder von C. ja nichts mehr zu tun, da die Frau von Herrn A. ja nicht mit dem unehelichen Kind C. verwand ist.

Fragen:

Dass Herr C. nie offiziell, sprich amtlich anerkannt wurde, düfte das Nachlaßgericht kaum interessieren, wenn die ehelichen Kinder den Erbschein von sich aus so beantragen, daß G, H und J erben sollen, oder etwa doch?

Wie wird denn bei dem gemeinschaftlichen Erbschein das eventuelle damalige Barvermögen oder andere Wertgegenstände von Herrn C. berücksichtigt? Das dürften damals wohl seine Ehefrau und die Kinder D, E und F untereinander aufgeteilt haben.

Müssen die Kinder von Herrn A. womöglich das Erbe verzinst auf auf 14 Jahre ausbezahlen, weil Herr A. ja schon so lange tot ist?

Wie muß das Erbe nun nach Stand der Dinge anteilsmäßig aufgeteilt werden?

Ich weiß, daß das alle etwas verwirrend ist, aber vielleicht steigt man jetzt durch, wo nun Details bekannt sind.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Herr C wurde vor dem 01.07.1949 geboren und ist damit gegenüber Herrn A nicht erbberechtigt.

Damit dürften sich die übrigen Fragen erledigen.

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#7
 Von 
ImBlauenHaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh:
Danke. Habe eben mal gegooglet und diese Bestimmung gefunden.
Die ehelichen Kinder von Herrn A. möchten aber, daß die Kinder von Herrn C. erben, weil Herr A stets gesagt hat, daß Herr C. sein Sohn ist und auch Alimente bezahlt hat. Deshalb werden die ehelichen Kinder von A. auch so den Erbschein beantragen.
Vielleicht haben die ehelichen Kinder auch Unterlagen, die mehr zu der Vaterschaft aussagen oder es gab doch ein Testament durch Herrn A. So ganz klar ist das noch nicht.



-- Editiert von ImBlauenHaus am 07.07.2005 22:11:04

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Das wird so nicht gehen. Der Erbschein wird entsprechend der tatsächlichen erbfolge ausgestellt, da andernfalls jederzeit die Möglichkeit einer Anfechtung besteht.

Den Erben von Herrn A bleibt es jedoch unbenommen, Herrn C bzw. seinen Nachkommen im Rahmen einer Schenkung einen Teil des Erbes zukommen zu lassen.

Sollte es ein Testament des Herrn A geben, sieht das Ganze natürlich anders aus.

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