Erbaufteilung / Pflichtteilserbe

21. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hans03
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Erbaufteilung / Pflichtteilserbe

Angenommen Herr und Frau Maier sind verheiratet, sie leben im gesetzlichen Güterstand und haben drei Kinder, den Hans, den Fritz und die Lora.
Die Maier`s haben einen Erbvertrag vor einem Notar geschlossen, wo der eine den anderen als alleinigen befreiten Vorerben einsetzt und als Nacherben den Sohn Hans. Beide haben den Erbvertrag unterschrieben. Hans hat nicht unterschrieben. Im Punkt Vermächtnis des Erbvertrages wurde der Sohn Fritz eingesetzt, er erhält von sämtlichen Aktien, Wertpapieren, Konten , Lebensversicherungen jeweils die Hälfte. Die Tochter Lora wurde enterbt. Die Eigentumswohnung die vorhanden ist und lt. Grundbuch jeweils zur Hälfte Herrn und Frau Maier gehört wird weder im Erbvertrag noch im Vermächtnis genannt. Ein Änderungsvorbehalt ist vereinbart, wenn ein Ehepartner stirbt kann der länger lebende den Vertrag ändern.

Nun ist der Vater gestorben. Die Mutter lebt noch und ist lt. Erbvertrag die Vorerbin, sie bekommt den gesamten Nachlass ihres Mannes lt. Erbvertrag und der Sohn Hans ist der alleinige Nacherbe.

Aufgrund eines Diebstahls einer größeren Geldsumme durch den Sohn Hans, hat nun Frau Maier den Erbvertrag geändert, indem sie ein Testament bei einem Notar fertigte. Ihr letzter Wille ist, dass nun ihr Sohn Fritz der einzige und alleinige Gesamterbe von ihr wird. Der Sohn Hans wurde enterbt und die Tochter Lora ist auch enterbt.

Die Geldsumme von 60000,00 € die Hans seiner Mutter widerrechtlich weggenommen hat, hat die Mutter dem Sohn Hans vermacht, da sie sowieso das Geld nicht mehr zurückbekommen hätte, so lange sie lebt.

Nun ist die Mutter verstorben und lt. Testament ist der Sohn Fritz der einzig und alleinige Erbe.

Meine Frage wie ist nun, wie ist die Erbschaft zu verteilen. Sohn Fritz ist der einig und alleinige Erbe, Sohn Hans ist lt. Testament enterbt. Tochter Lora steht überhaupt nicht im Testament. Ich sehe das so, dass nun Sohn Hans und Tochter Lora Pflichtteilserben sind und Sohn Fritz der Alleinerbe.

Die Eigentumswohnung hat einen Wert von 240000 € und das Grundstück hat einen Wert von 30000 €. Wie ist das Geld aufzuteilen . Wer bekommt was ?

Das entwendete Geld von Hans das ihm die Mutter dann vermacht hatte nicht geschenkt (Sie schreibt in ihrem Testament "Ich vermache meinem Sohn Hans das widerrechtlich genommene Geld, da ich dies sowieso nicht mehr bekomme und er es wahrscheinlich schon verbraucht hat", gegen Hans wurde Strafanzeige wegen "Diebstahl erstattet, das Verfahren läuft noch, ist dieser widerrechtlich erlangte Betrag auch als Erbe dem Fritz anzurechnen oder muss Hans der das Geld widerrechtlich genommen hat, hieraus einen Pflichtteil an Lora zahlen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Was sagen denn Deine Lehrbücher zu diesem Sachverhalt und zu welchem Ergebnis bist Du nach dem Studium derselben gekommen?

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
dass nun Sohn Hans und Tochter Lora Pflichtteilserben


Pflichtteilserben gibt es nicht. Es gibt nur Erben und Pflichtteilsberechtigte. Wer Pflichtteilsberechtigt ist, ist kein Erbe. Sohn Hans und Tochter Lora sind Pflichtteilsberechtigte.

Zitat:
sind und Sohn Fritz der Alleinerbe.


Richtig.

Beides gilt aber nur bezüglich des Nachlasses der Mutter. Dass Sohn Hans Nacherbe seines Vaters ist, konnte die Mutter testamentarisch nicht mehr ändern.

Zitat:
Die Eigentumswohnung hat einen Wert von 240000 € und das Grundstück hat einen Wert von 30000 €. Wie ist das Geld aufzuteilen .


Es handelt sich nicht um Geld, sondern um Grundstücke.

Davon konnte die Mutter nur 1/2 vererben, da das andere 1/2 bereits als Nacherbe an Sohn Hans gegangen ist. Verbleibt also ein Wert von 135.000€. Davon erhalten Hans und Lora je 1/6, also je 22.500€ ausgezahlt.

Hat Lora eigentlich einen Pflichtteil aus dem Nachlass des Vaters gefordert?

Zitat:
ist dieser widerrechtlich erlangte Betrag auch als Erbe dem Fritz anzurechnen


Ja, somit erhöht sich der Nachlasswert auf 195.000€ und der Pflichtteilsanspruch auf je 32.500€.

Zitat:
oder muss Hans der das Geld widerrechtlich genommen hat, hieraus einen Pflichtteil an Lora zahlen.


Nein, Hans muss das Vermächtnis lediglich auf den eigenen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen und hat somit keine Ansprüche mehr, bleibt aber Nacherbe.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Was sagen denn Deine Lehrbücher zu diesem Sachverhalt und zu welchem Ergebnis bist Du nach dem Studium derselben gekommen?


Ich hoffe Mal, dass der Fragesteller kein Jurastudent ist. Alleine schon die Verwendung des Begriffes "Pflichtteilserbe" würde andernfalls eklatante Wissenslücken aufzeigen. Juristischen Laien sei die Verwendung so eines Begriffes dagegen verziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hans03
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von Ratsuchender@123net):
Was sagen denn Deine Lehrbücher zu diesem Sachverhalt und zu welchem Ergebnis bist Du nach dem Studium derselben gekommen?


Ich hoffe Mal, dass der Fragesteller kein Jurastudent ist. Alleine schon die Verwendung des Begriffes "Pflichtteilserbe" würde andernfalls eklatante Wissenslücken aufzeigen. Juristischen Laien sei die Verwendung so eines Begriffes dagegen verziehen.

Danke das Sie mir verzeihen, ich bin selbstverständlich kein juristischer Laie.

-- Editiert von Hans03 am 22.12.2019 08:30

-- Editiert von Hans03 am 22.12.2019 08:38

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hans03
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Hans03):
Zitat (von hh):
Zitat (von Ratsuchender@123net):
Was sagen denn Deine Lehrbücher zu diesem Sachverhalt und zu welchem Ergebnis bist Du nach dem Studium derselben gekommen?


Ich hoffe Mal, dass der Fragesteller kein Jurastudent ist. Alleine schon die Verwendung des Begriffes "Pflichtteilserbe" würde andernfalls eklatante Wissenslücken aufzeigen. Juristischen Laien sei die Verwendung so eines Begriffes dagegen verziehen.

Danke das Sie mir verzeihen, ich bin selbstverständlich ein juristischer Laie.



-- Editiert von Hans03 am 22.12.2019 08:45

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