Erbauseinandersetzung unmöglich?

15. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
analir
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 21x hilfreich)
Erbauseinandersetzung unmöglich?

Guten Abend,

mein Mann möchte endlich eine seit 16 Jahren bestehende Erbengemeinschaft verlassen bzw. auseinandersetzen. Im Erbe geht es hauptsächlich (mein Mann fordert bislang vergeblich eine Nachlassaufstellung) um ein Hausgrundstück. Miterbin gibt weder Auskunft, noch geht sie auf das Angebot ein, den Erbteil abzukaufen, noch ist sie sonst irgendwie bereit, auseinanderzusetzen. Sie beruft sich auf Moral, mein Mann hätte keinen Anspruch. Anwälte sind beiderseits in Anspruch genommen.

Jetzt rät der RA uns nun zu einer Teilungsklage. Problem - Nachfrage beim AG ergab, das neben einem Erbschein (noch nicht beantragt oder ausgestellt), dem abgeänderten Grundbucheintrag (ebenfalls noch nicht erfolgt) auch das Verkehrswertgutachten über das Hausgrundstück, sowie die Gerichtsgebühr vorab vom Kläger bezahlt werden muss, würde später verrechnet werden.

Problem - wir haben das Geld nicht. Prozesskostenhilfe lehnt das AG ab (lt. mündl. Aussage), weil nicht klar sei, ob das Haus überhaupt verkauft würde?!

Soll es nun tatsächlich so, das die Miterbin mit ihrer Verweigerungstaktik durchkommt, weil wir kein Geld haben unser Recht einzufordern?

Hat hier jemand eine Idee?

Wir haben keinerlei Zugang zum Erbe, kein real vorhandenes Mitspracherecht, nichts. Und das muss nun so bleiben, weil uns das Geld fehlt?

PS: Geld leihen geht nicht, also diese Idee bitte nicht aufwerfen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

...jetzt rät der RA uns nun zu einer Teilungsklage...
Jeder Eigentümer kann die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Dazu braucht man keinen RA.
...Problem - Nachfrage beim AG ergab, das neben einem Erbschein (noch nicht beantragt oder ausgestellt), dem abgeänderten Grundbucheintrag (ebenfalls noch nicht erfolgt) auch das Verkehrswertgutachten über das Hausgrundstück, sowie die Gerichtsgebühr vorab vom Kläger bezahlt werden muss, würde später verrechnet werden...
Den Erbschein hätte man längst beantragen können. Diese Kosten gehen zu Lasten des Nachlasses. Die Grundbuchberichtigung hätte innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei erfolgen können.

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#2
 Von 
analir
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 21x hilfreich)

Das weiß ich doch alles. :(

Den RA hatten wir hinzugezogen, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Der RA der Miterbin hat er auf ein Anwaltsschreiben überhaupt reagiert. Also RA wurde nicht genommen, um vor Gericht zu gehen.

Erbscheinsantrag läuft gerade, ebenso Prüfung ob die Grundbuchänderung für die Klage sein muss. Das die mal kostenlos gewesen wäre ist schön, aber dazu hätte die Miterbin wenigstens ein kleines Interesse daran haben müssen, meinem Mann mal von seinem Erbanteil zu berichten, dies war aber nicht so. Der Miterbin ist lt. eigenen Angaben egal, ob sie hätte was sagen, ändern, regeln müssen oder nicht. Es sei alles ihr, fertig.

Kosten aus dem Nachlass zu finanzieren funktioniert ja nur, wenn man Zugang zur Erbmasse hat und genau den hat mein Mann nicht. Und selbst wenn er nach der Auseinandersetzung (vor Gericht) seine Hälfte erhällt - er müsste vorfinanzieren und das kann er nicht.

Meinem Mann gehts darum, dass er hauptsächlich ein Gutachten für 2000€ vorfinanzieren muss und nicht kann, um die Klage einreichen zu können bzw. wird sie erst dann verhandelt, wenn dieses Gutachten gemacht und bezahlt wurde.

Wieso darf Prozesskostenhilfe hier verweigert werden (ohne eingehende Prüfung, ja gar Antrag, also schonmal mündlich am Telefon)?

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#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Ein PKH-Antrag kann nicht mündlich am Telefon gestellt werden, deshalb kann er auch nicht mündlich am Telefon abgelehnt werden. Dafür gibt es Formulare.

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#4
 Von 
analir
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 21x hilfreich)

auch das ist mir bekannt!

Wenn ich allerdings bereits am Telefon diese Auskunft über eine folgende Ablehnung erhalte, wenn ich die PKH beantrage, dann frag ich mich, ob ein Antrag Sinn macht. Bzw. wie ich mich gegebenenfalls dagegen wehren kann.

Für uns ist es ganz klar - keine PKH = keine Erbauseinandersetzung.

Falls es hier nicht zu beantworten ist, ob und wie weit im Erbrecht die PKH gewährt wird, dann finde ich dies sehr schade! Wir wollten aus Erfahrungen und/oder Fachwissen doch nur erfahren, ob ein evtl. (eher sehr unwahrscheinlicher)Nichtverkauf des Hausgrundstücks ein Ablehnungsgrund sein kann/darf?!



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