Erbauseinandersetzungsvertrag durchsetzen

25. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
schlabbeduddel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbauseinandersetzungsvertrag durchsetzen

Hallo zusammen,

da unsere Mutter im Sommer verstorben ist, haben meine 3 Geschwister und ich beim Notar einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen.
Ich habe nun die Befürchtung, dass mein Bruder diesen nicht erfüllen wird.
Er soll aus dem Elternhaus ausziehen und hat laut Vertrag einen Erbanteil bar erhalten und soll den Rest bei Auszug erhalten. Ich soll im Gegenzug ins Haus einziehen. Natürlich habe ich aufgrund des Vertrags meine Mietwohung natürlich schon gekündigt.
Mein Bruder macht allerdings im Moment ( er soll bis zum 1.1.15 ausgezogen sein ) noch keinerlei Anstalten, sich eine Wohnung zu suchen, geschweige denn auszuziehen.
Ich befürchte nun, dass er noch drin wohnt, wenn ich einziehe.
In welcher Weise kann ich den Auzug rechtlich durchsetzen lassen? Muss ich vor Gericht eine Räumungsklage einreichen oder wie kann ich ihn ( falls er sich wirklich weigern sollte seinen Teil des Vetrags zu erfüllen ) dazu "zwingen" ?
Danke schonmal für eure Antworten

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 332x hilfreich)

Steht in dem Auseinandersetzungsvertrag etwas von Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung oder Ähnliches?

Gruß

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#2
 Von 
schlabbeduddel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Erbauseinandersetzungsvertrag steht, dass mir die Hälfte des Hauses gehört ,dass der Mietvertrag mit meinem Bruder ( den er mit meiner Mutter abgeschlossenn hatte ) zum 31.12.14 einvernehmlich aufgehoben wird und er sich verpflichtet bis zu diesem Datum die Wohnung bzw. das Haus zu räumen und besenrein zu übergeben.
Wenn man einen Vertrag abschließt, muss man sich - für mein Verständis - auch daran halten.
Ich habe meine Wohnung gekündigt und stehe dann, falls mein Bruder nicht auszieht, mehr oder weniger mit meiner Tochter auf der Straße.
Ich wollte jetzt nur wissen, welche rechtlichen Schritte ich unternehmen kann und auch muss, damit er auszieht.


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#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 332x hilfreich)

Meine Frage hat auch darauf abgezielt dass man zu den richtigen rechtlichen Schritten etwas sagen kann. Das unterscheidet sich nämlich dramatisch, je nachdem ob die Räumung nach der notariellen Urkunde sofort vollstreckbar ist.

Gruss

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#4
 Von 
schlabbeduddel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt bin ich so schlau wie vorher

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42440 Beiträge, 14735x hilfreich)

Etwas einfacher formuliert: wenn eine Vollstreckungsklausel in der notariellen Vereinbarung steht, dann kannst du direkt den Gerichtsvollzieher losschicken, am 1. Januar. Wenn keine Klausel im Vertrag ist, dann musst Du eine Räumungsklage bei Gericht einreichen.

wirdwerden

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129727 Beiträge, 41382x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt bin ich so schlau wie vorher <hr size=1 noshade>

Es sollte doch möglich sein, in dem Vertrag nach den Worten "Unterwerfung" und "Zwangsvollstreckung" zu suchen?
Und den betreffenden Satz dann hier zu posten.

Falls so etwas dort drin steht und der Vertragnotariell beglaubigt wurde, könnte man den Gerichtsvollzieher zum 01.01.2015 beauftragen wenn nicht geräumt ist.

Anderenfalls muss man eine Räumungsklage erheben, wenn zum 01.01.2015 nicht geräumt ist.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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