Erbausschlagung - 2 Notare, 2 Meinungen

3. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
ab
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbausschlagung - 2 Notare, 2 Meinungen

Eine unverheiratete kinderlose Tante ohne Testament stirbt.
Eltern und Geschwister sind bereits tot.

Ein Neffe mit Kindern schlägt das Erbe aus.

Notar 1 sagt, dass die Kinder des Neffen auch ausschlagen müssen.
Notar 2 sagt, dass dies nicht der Fall ist, da keine Verfügung des Todes wegen vorliegt und der Neffe daher gesetzlicher Erbe ist.
Daher würde es genügen, wenn er ausschlägt.

Wer hat recht?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 369x hilfreich)

Nach meinem Verständnis müssen die Großneffen/-Nichten ebenfalls ausschlagen (wenn sie denn das Erbe nicht möchten).

Der Neffe ist gesetzlicher Erbe, anschließend folgen in der Erbfolge dessen Kinder.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8530 Beiträge, 1798x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Der Neffe ist gesetzlicher Erbe, anschließend folgen in der Erbfolge dessen Kinder.


Das würde ich auch so sehen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48962 Beiträge, 17238x hilfreich)

Zitat (von ab):
Wer hat recht?

Notar 1

Durch die Ausschlagung des Neffen treten dessen Kinder als gesetzliche Erben an dessen Stelle.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11620 Beiträge, 4364x hilfreich)

Zitat (von ab):
Notar 2 sagt, dass dies nicht der Fall ist, da keine Verfügung des Todes wegen vorliegt


Und genau aus diesem Grund müssen meines Erachtens die Kinder des Neffen (Großneffen) ebenfalls ausschlagen, da sie die nächsten in der gesetzlichen Erbfolge wären.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8374 Beiträge, 4596x hilfreich)

Es genügt, wenn die Kinder des Neffen aussschlagen, wenn diese vom Nachlassgericht von der Ausschlagung des Elternteils benachrichtigt werden.

Wenn das Erbe aufgrund Überschuldung ausgeschlagen wurde, ermittelt und informiert das NG i.d.R. keine weiteren Erben.

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#6
 Von 
TobiM78
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Es genügt, wenn die Kinder des Neffen aussschlagen, wenn diese vom Nachlassgericht von der Ausschlagung des Elternteils benachrichtigt werden.


Wenn die Kinder des Neffen in der Nähe wohnen und einen gemeinsamen Notartermin vereinbaren können, wird die Gebühr nur einmal fällig.
Geht jeder mit der Ausschlagung selbst zum Notar, wird für jeden Termin die Gebühr fällig.

Notar 2 scheint demnach geschäftstüchtig zu sein ;-)

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11620 Beiträge, 4364x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Wenn die Kinder des Neffen in der Nähe wohnen und einen gemeinsamen Notartermin vereinbaren können, wird die Gebühr nur einmal fällig.

Wenn das Nachlassgericht in der Nähe ist, kann man auch dort persönlich die Erbausschlagung erklären, dann fallen gar keine Notarkosten an. ;)

P.s.
Wie alt sind die Kinder überhaupt?

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8374 Beiträge, 4596x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn das Nachlassgericht in der Nähe ist, kann man auch dort persönlich die Erbausschlagung erklären, dann fallen gar keine Notarkosten an. ;)

Beim NG fallen dieselben Gebühren für die Ausschlagung an. Es fällt lediglich keine USt an.

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8374 Beiträge, 4596x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Notar 2 scheint demnach geschäftstüchtig zu sein ;-)

Ich bezweifle sehr, dass ein Notar durch Ausschlagungserklärungen reich wird. Viel Aufwand für wenig Geld. :grins:

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14596 Beiträge, 4504x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie alt sind die Kinder überhaupt?
Das könnte die entscheidende Frage sein.
Denn wenn eines der Kinder minderjährig ist, dann wird das mit dem Ausschlagen schwierig bis unmöglich.

Stefan

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#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8374 Beiträge, 4596x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Denn wenn eines der Kinder minderjährig ist, dann wird das mit dem Ausschlagen schwierig bis unmöglich.

Weshalb sollte das schwierig bis unmöglich sein?

Da die Kinder erst aufgrund Ausschlagung eines Elternteils erben, ist keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14596 Beiträge, 4504x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da die Kinder erst aufgrund Ausschlagung eines Elternteils erben, ist keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
??? - die Kinder sollen doch nicht erben, sondern das Erbe ausschlagen.
Und das können die Eltern nicht stellvertretend tun, und die Kinder selber auch nicht.
Und ein Familiengericht wird imho allenfalls bei Überschuldung zustimmen.

Stefan

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127455 Beiträge, 40807x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
die Kinder sollen doch nicht erben, sondern das Erbe ausschlagen.

Man kann nur das Erbe ausschlagen kann, müssen sie denknotwendigerweise zuvor erst mal erben.



Zitat (von reckoner):
Und das können die Eltern nicht stellvertretend tun, und die Kinder selber auch nicht.

Doch, wenn wie hier der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung des Familiengerichtes nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war.
Da letzteres hier nicht zutreffend ist, die Genehmigung des Familiengerichtes obsolet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17796 Beiträge, 9731x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und das können die Eltern nicht stellvertretend tun, und die Kinder selber auch nicht.
Und ein Familiengericht wird imho allenfalls bei Überschuldung zustimmen.

Eigene Erfahrung am eigenen Leib:
Stellvertretende Ausschlagung der Eltern für die minderjährigen Kinder ist auch ohne Familiengericht problemlos möglich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14596 Beiträge, 4504x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Eigene Erfahrung am eigenen Leib:
Stellvertretende Ausschlagung der Eltern für die minderjährigen Kinder ist auch ohne Familiengericht problemlos möglich.
Mein Erfahrungen sagen das Gegenteil.

Das Nachlassgericht hat mir gesagt, dass bei Ausschlagung der Eltern die Kinder nachfolgen (soweit ja klar).
Und eben, dass die Eltern dann nicht für das Kind ausschlagen können.

Es ging übrigens um die Frage, ob bei 2 Erben einer Immobilie der eine verzichten könnte, damit der andere dann Alleinerbe ist (=Abwicklung rein über das Nachlassgericht, ohne Notar).
Und da hieß es, dass das grundsätzlich möglich wäre. Aber im konkreten Fall der andere Erbe nicht Alleinerbe wäre (weil die Kinder nachrücken). Und die Eltern eben nicht auch für die Kinder verzichten könnten.
Die Idee hat sich aber dann auch aus anderen Gründen zerschlagen, daher hab' ich das nicht weiter verfolgt.

-------------------------------------------------------------------------------------

Kann man über diesen Weg wirklich Enkel enterben?
Man denke sich ein Familienunternehmen, mehrere Kinder und Enkel. Und da ist nun unter den Enkeln dieses eine schwarze Schaf.
Reicht es dann, wenn dessen Eltern das Erbe ausschlagen (ja, sie schlagen auch für sich aus, aber das kann man ja regeln)?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127455 Beiträge, 40807x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Kann man über diesen Weg wirklich Enkel enterben?

Nein, das kann man denknotwendigerweise nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14596 Beiträge, 4504x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein, das kann man denknotwendigerweise nicht.
Dann widersprichst du dir also.

Oben hast du noch gesagt, dass Eltern für ihre Kinder ein Erbe ausschlagen dürfen (über deren Kopf hinweg), und nun soll das nicht mehr gehen. Was denn nun?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11620 Beiträge, 4364x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und die Eltern eben nicht auch für die Kinder verzichten könnten.

Ergänzt um die Genehmigung des Familiengerichtes, ist die Aussage ist "halb" korrekt.
Die Ausnahme steht im §1643 Abs.3 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127455 Beiträge, 40807x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Dann widersprichst du dir also.

Nö.



Zitat (von reckoner):
Oben hast du noch gesagt, dass Eltern für ihre Kinder ein Erbe ausschlagen dürfen

Richtig.



Zitat (von reckoner):
und nun soll das nicht mehr gehen.

Wo habe ich das behauptet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11620 Beiträge, 4364x hilfreich)

Es gibt da einen nicht zu vernachlässigenden Unterschied zwischen Erbschaft ausschlagen und enterben....

Man hätte auch bereits in der ersten Antwort drauf eingehen können, bewusst aneinander vorbei reden, ist nicht immer das beste Mittel der Wahl....

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14596 Beiträge, 4504x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wo habe ich das behauptet?

na hier:
Zitat:
Zitat (von reckoner):
Kann man über diesen Weg wirklich Enkel enterben?

Nein, das kann man denknotwendigerweise nicht.


Nochmal das Szenario:
A ist Vater von B, der wiederum Vater von C (minderjährig).

A und B sind sich einig, dass C nichts erben soll. Nun beschließen sie, dass im Falle des Todes von A das Erbe von B ausgeschlagen wird, und zwar anschließend auch stellvertretend für C (das soll ja deiner Ansicht nach möglich sein).
Alleinerbin wird S (die Schwester von B), und mit der ist vereinbart, dass sich B beliebig an dem geerbten Vermögen bedienen kann; daher verzichtet B gerne auf die offizielle Erbschaft.

Es soll hier auch nicht darum gehen, ob das alles ungewöhnlich* oder rechtssicher ist.
Die einzige Frage ist, ob C so von der Familie enterbt werden kann.

*ist es übrigens nicht, in vielen Familien gibt es so krasse Streitereien, dass auch auf Vermögen verzichtet wird (etwa verschenkt), nur damit die bösen Familienmitglieder nichts bekommen.

Zitat:
Ergänzt um die Genehmigung des Familiengerichtes, ist die Aussage ist "halb" korrekt.
Es geht hier aber gerade um "ohne Gericht".

Stefan


-- Editiert von User am 6. Februar 2025 14:02

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127455 Beiträge, 40807x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es gibt da einen nicht zu vernachlässigenden Unterschied zwischen Erbschaft ausschlagen und enterben....

Es gibt da auch einen nicht zu vernachlässigenden Unterschied zwischen Kinder und Enkel.



Zitat (von reckoner):
na hier:

Nö, diese Frage ging um Enkel und enterben.



Zitat (von reckoner):
Nochmal das Szenario:

Also ein ganz anderes als die bisherigen Szenarien.



Zitat (von reckoner):
Die einzige Frage ist, ob C so von der Familie enterbt werden kann.

Ja, das wäre theoretisch möglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11620 Beiträge, 4364x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Es geht hier aber gerade um "ohne Gericht".

Jepp, deswegen ja auch -> §1643 Abs.3 BGB

Zitat (von reckoner):
*ist es übrigens nicht, in vielen Familien gibt es so krasse Streitereien, dass auch auf Vermögen verzichtet wird (etwa verschenkt), nur damit die bösen Familienmitglieder nichts bekommen.

Man schaue sich den Erbstreit rund um das schwarze Schaf der Familie Veltins an....

0x Hilfreiche Antwort

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