Erbausschlagung - Pflichtteilsergänzungsanspruch

30. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
thebig
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 29x hilfreich)
Erbausschlagung - Pflichtteilsergänzungsanspruch

Liebes Forum,

wie ist eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:

- Erblasser A besitzt 2 Kinder aus unterschiedlichen Ehen
- A heiratet ein drittes Mal (B) und überschreibt anschließend eine Immobilie an eines der Kinder (C)
- A besitzt ein Testatment, welches C zum Alleinerben macht
- A lässt sich von B scheiden
- A heiratet B erneut
- 6 Jahre nach der Überschreibung verstirbt A

Folgende Fragen stellen sich mir dazu:

- Hat B aus der Eheschließung, die nach der Überschreibung geschlossen wurde, einen Anspruch auf einen Pflichtteil aus der Immobilie?
- Welcher Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Immobilie besteht gegenüber der Ehefrau B sowie dem anderen Kind, wenn C das Erbe ausschlägt (Anmerkung: es ist davon auszugehen, dass kein Nachlass vorhanden ist)?
- Wie verändert sich die Pflichtteilsberechnung durch die Ausschlagung von C?

Vielen Dank für eure Einschätzung und Diskussion,
viele Grüße


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Nach meiner Kenntnis kommt es nicht darauf an, ob die Schenkung vor oder nach der Heirat erfolgt ist. B hat daher einen Pflichtteilergänzungsanspruch von 1/8 aus 40% des Verkehrswertes des Hauses. Dieser Anspruch ändert sich nicht durch Ausschlagung einzelner Erben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thebig
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 29x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die Einschätzung.

Meine Überlegung ist, dass die zuletzt geschlossene Ehe zum Zeitpunkt der Übertragung ja nicht bestand, somit ja auch kein Anspruch auf einen Pflichtteil. Begründet eine Eheschließung nach einer Übertragung generell einen Pflichtteilergänzungsanspruch?

Wie verhält es sich denn, wenn B bei der Übertragung einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat? Ist dieser dann durch die Scheidung und erneute Eheschließung erloschen?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Meine Überlegung ist, dass die zuletzt geschlossene Ehe zum Zeitpunkt der Übertragung ja nicht bestand, somit ja auch kein Anspruch auf einen Pflichtteil.

Diese Überlegung ist falsch.
Zitat:
Begründet eine Eheschließung nach einer Übertragung generell einen Pflichtteilergänzungsanspruch?

Ja.
Zitat:
Wie verhält es sich denn, wenn B bei der Übertragung einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat?

Bei welcher Übertragung?

Ein Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thebig
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):

Zitat:Wie verhält es sich denn, wenn B bei der Übertragung einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat?
Bei welcher Übertragung?
Ein Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.


Ich meinte ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht von B im Zuge der Übertragung der Immobilie.
Ist dieser durch die Scheidung und erneute Eheschließung erloschen? B hatte diesen ja als Ehegatte/in aus der ersten Ehe unterzeichnet

2x Hilfreiche Antwort

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