Erbausschlagung noch möglich?

16. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
go371811-14
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)
Erbausschlagung noch möglich?

Guten Tag,

folgender komplizierter Fall:

R ist verstorben und hinterlässt 2 Kinder A und C.
Der NAchlass besteht aus 2 Immobilien.
Es existiert ein Testament in dem A als Alleinerbe eingesetzt ist, Ersatzerbe ist sein Sohn P.
A schlägt die Erbschaft für sich und P aus, P ist minderjährig.
Die Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft für P wird vom Familiengericht geprüft.
C unterschreibt als vollmachtsloser Vertreter einen Immobilienverkaufvertrag für eine der Immobilien. Dieser Vertrag ist schwebend unwirksam geschlossen und bis heute nicht wirksam.

Es kristallisiert sich heraus, das der Nachlass überschuldet ist und das FG für P der Ausschlagung zustimmt, wäre C der nächste in der Erbfolge, da bis auf eine Schwester des Verstorbenen keine Verwandten vorhanden sind.
C hatte den Immobilienvertrag damals in dem Glauben unterschrieben, das der Nachlass nicht überschuldet ist.

Gibt es für C noch die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft?
Wenn ja, ist er dem Käufer gegenüber schadenersatzpflichtig und inwieweit?

Wenn eine Ausschlagung durch konkludentes Handeln (Unterzeichnung Immobilienvertrag) nicht möglich sein sollte, also eine Annahme erfolgen muss, ist es möglich, den Vertrag wirksam werden zu lassen und dann trotzdem die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Der Verkaufspreis des Hauses ist dann als Barsumme vorhanden, ein neueres Gutachten bzgl. des Preises ist niedriger als der eigentliche Verkaufspreis.

Vielen Dank !


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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

C hat noch überhaupt nichts geerbt.
A bzw. P hätten C den Pflichtteil auszahlen müssen.
C rückt erst mit erfolgreicher Ausschlagung von P in die Erbfolge.

Dann kann C noch ausschlagen.
Problem ist der Hausverkauf von C. C hat etwas verkauft, wovon er kein Eigentümer ist. Sowas nennt man schlicht Betrug und wenn der potentielle Käufer es drauf anlegt wird C noch ordentlich Lehrgeld zahlen.

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#2
 Von 
go371811-14
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)

Der Vertrag ist momentan noch schwebend unwirksam, kann also noch durch Zustimmung eines anderen Erben wirksam werden.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Problem ist der Hausverkauf von C. C hat etwas verkauft, wovon er kein Eigentümer ist. Sowas nennt man schlicht Betrug ...
C hat als vollmachtloser Vertreter gehandelt und diese Vorgangsweise ist durchaus normal.

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#4
 Von 
go371811-14
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)

Was würde denn bei Annahme der Erbschaft und Vollzug des Vertrages geschehen? Ist dann weiterhin die Begrenzung der Erbenhaftung auf den Nachlass möglich?
Eine NAchlassinsolvenz würde mangels Masse nicht durchführbar sein, da die Erbschaft lt Aussage des Nachlassverwalters überschuldet ist und daher auch die Ausschlagung durch das FG unmittelbar bevorsteht.
Ist die Dürftigkeitseinrede nach §1990 BGB dann noch eine Option nach Vollziehung des Immobilienvertrages?


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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wieso will C das Erbe denn überhaupt annehmen? Ich sehe nicht wirklich, was das bringen soll, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Eine weitere Frage die sich mir stellt ist, wer C eigentlich zum Vertreter bestimmt hat. A kann es nicht gewesen sein, da er schon ausgeschlagen hat. Und P kann als Minderjähriger solche Geschäfte nicht ohne Zustimmung von A durchführen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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#6
 Von 
go371811-14
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)

C wurde von niemandem zum Vertreter bestimmt. Der Maklervertrag wurde geschlossen als der Erblasser noch lebte. Da A nicht vor Ort wohnt, war C für den Makler greifbar um den Vertrag unter Dach und Fach zu bringen. C wurde also praktisch in diese Situation gedrängt.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

quote:
C wurde von niemandem zum Vertreter bestimmt. Der Maklervertrag wurde geschlossen als der Erblasser noch lebte.


Jetzt nochmal..

C hat einen Maklervertrag geschlossen über den Verkauf von R´s Eigentum zu dessen Lebzeiten?

Wusste R davon?

C war weder dazu beauftragt, noch dazu bevollmächtigt?

Krönung? Wusste C zu diesem Zeitpunkt schon von der "Enterbung"?

Ich bleib erstmal dabei, für mich sieht das immer noch nach Betrug aus.


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#8
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

quote:
C unterschreibt als vollmachtsloser Vertreter einen Immobilienverkaufvertrag für eine der Immobilien.
Beim Notar oder nur einen Vorvertrag?
Der Notar wäre dann in der Pflicht die Besitzverhältnisse zu prüfen - oder?

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

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#9
 Von 
go371811-14
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)

Der Vertrag ist notariell beurkundet, den Vertrag mit dem Makler hat R noch zu Lebzeiten abgeschlossen. C wusste nichts von dem Testament.

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Wer hat jetzt den Vertrag unterschrieben?

Im ersten Beitrag war es noch C der den Maklervertrag unterschrieben hat, jetzt war es dann doch der Erblasser?

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#11
 Von 
go371811-14
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich drücke es anders aus: R hat mit dem Makler einen Vertrag über die Vermittlung des Verkaufs einer Immobilie geschlossen.
R ist zwischenzeitlich verstorben, den eigentlichen notariellen Vertrag hat dann C als vollmachtloser Vertreter unterschrieben.

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#12
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

ob eine Erbausschlagung des "C" noch möglich ist, richtet sich nach einigen formalen Bedingungen.

C muss durch das Nachlassgericht darüber informiert worde ´n sein, dass er Erbe am Vermögen (und den Schulden) des Erblassers wird.

Eine Vier-Wochen-Frist nach Zugang des Schreibens durch das Nachlassgericht darf noch nicht verstrichen sein. Anmerkung: Im Zweifel müsste das Nachlassgericht beweisen, dass das Schreiben über die Erbfolge an den C zugegangen ist. Wäre das Schreiben mit einfacher Post gesandt worden, könnte der Zugang durch C abgestritten werden. Jedenfalls könnte das Nachlassgericht den Zugang nicht beweisen.

Es besteht ein "öffentlicher Glaube" am Grundbuch. Demzufolge kann C über keine Immobilie verfügen, die ihm nach dem Grundbuch nicht gehört (nicht zu seinem Eigentum eingetragen ist).

Hätte C nun in dem Glauben über eine Immobilie verfügt, die ihm nach dem Grundbuch tatsächlich nicht gehört, könnte ein Irrtum vorliegen. Für diesen Fall wären dem Kauflustigen seine tatsächlich entstandenen Kosten bis zum geplatzten Kaufvertrag zu ersetzen. Von anderem Schadenersatz kann hier keine Rede sein, da dieser tatsächlich nicht entstanden ist.

C wäre gut beraten, einen Fachanwalt für Immobilienrecht zu konsoltieren, um einigermaßen glimpflich aus der Sache raus zu kommen.





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#13
 Von 
go371811-14
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.

C wurde noch nicht durch das Nachlassgericht informiert.
Als enstandene Kosten können dann also die Gebühren für den Makler sowie Notarkosten angesehen werden?



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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was würde denn bei Annahme der Erbschaft und Vollzug des Vertrages geschehen? Ist dann weiterhin die Begrenzung der Erbenhaftung auf den Nachlass möglich? <hr size=1 noshade>


Ja

Zitat:
Eine NAchlassinsolvenz würde mangels Masse nicht durchführbar sein, da die Erbschaft lt Aussage des Nachlassverwalters überschuldet ist und daher auch die Ausschlagung durch das FG unmittelbar bevorsteht.


Das ist natürlich Unsinn. Eine Überschuldung ist ja gerade Voraussetzung für eine Nachlassinsolvenz und ausreichend Masse dürfte über den Kaufpreis auch vorhanden sein.

quote:<hr size=1 noshade>Ist die Dürftigkeitseinrede nach §1990 BGB dann noch eine Option nach Vollziehung des Immobilienvertrages? <hr size=1 noshade>


Ja, für den Fall, dass tatsächlich eine Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird.

C muss also nicht befürchten, mit eigenem Vermögen haften zu müssen. Den Ärger und den zeitlichen Aufwand wird er aber durchstehen müssen. Ärger und zeitlicher Aufwand dürfte sich aber auch bei einer Ausschlagung ergeben, da er dann Schadenersatzforderungen des Käufers gegenübersteht.

Eine Straftat durch C (Betrug) kann ich hier übrigens nicht erkennen.



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-- Editiert hh am 18.07.2014 13:15

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Eine Vier-Wochen-Frist nach Zugang des Schreibens durch das Nachlassgericht darf noch nicht verstrichen sein.
??? Eine Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen form- und fristgerecht erfolgen.

Im Zweifel müsste das Nachlassgericht beweisen, dass das Schreiben über die Erbfolge an den C zugegangen ist.
Das NG muss gar nichts beweisen.

Hätte C nun in dem Glauben über eine Immobilie verfügt, die ihm nach dem Grundbuch tatsächlich nicht gehört, könnte ein Irrtum vorliegen.
Der Notar überprüft vorab den Grundbuchinhalt. Der KV wurde bereits beurkundet, C hat als (vollmachtloser) Vertreter des eingetragenen Eigentümers gehandelt - eine solche Vorgehensweise ist "normal". Das ist weder Betrug noch ein Irrtum.



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