Erbausschlagung noch möglich nachdem Kindsvater die Frist absichtlich verpasst hat.

26. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Swanti
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbausschlagung noch möglich nachdem Kindsvater die Frist absichtlich verpasst hat.

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Mein Neffe, 14 Jahre alt und seine Mutter sind mögliche Erben in einem Erbfall, der auch Schulden beinhaltet. Die Mutter hat das Erbe für sich und ihren Sohn bereits ausgeschlagen. Nur der Kindsvater hat, obwohl er meinte, er schlägt das Erbe für das eigene Kind aus, nicht fristgerecht ausgeschlagen. Da beide Elternteile ausschlagen müssen, würde der Junge jetzt als Erbe eintreten und die Schulden übernehmen. Kann man da noch anfechten o.ä., da der Vater fast schon böswillig nicht gehandelt hat. Daher ist ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung auch schon zu spät, die Kindsmutter davon ausging, das die Ausschlagung durch den Vater passiert wäre.

Hoffe, ihr könnt mir helfen.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat (von Swanti):
Kann man da noch anfechten o.ä.,


Nein, da kein Anfechtungsgrund vorliegt.

Zitat (von Swanti):
würde der Junge jetzt als Erbe eintreten und die Schulden übernehmen.


So dramatisch ist das nun auch nicht oder hat der Junge bereits Vermögen, mit dem er haften würde?
In der Praxis wird dem Jungen durch das Erben von Schulden nichts passieren.

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#2
 Von 
bertram-der-bärtige
Status:
Lehrling
(1387 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von hh):
hat der Junge bereits Vermögen, mit dem er haften würde?

:bang:

Zitat (von hh):
In der Praxis wird dem Jungen durch das Erben von Schulden nichts passieren.

Was soll das?
Wenn man keine Anhnun hat. Von Praxis. Bitte nicht posten.

Zitat (von Swanti):
würde der Junge jetzt als Erbe eintreten und die Schulden übernehmen.

Ja.

Da Könnte er nachlassinsolvenz machen.
Wenn Vermögen geringer ist. Als Schulden.
Muss man schauen. Ob Vermögen höher ist. Als Schulden.

Signatur:

Ich weiß, dass ich nicht alles weiß. Manchmal ist es schön, nicht alles zu wissen.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7868 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Was soll das?
Wenn man keine Anhnun hat. Von Praxis. Bitte nicht posten.

Du hast keine Ahnung!
Zitat:
würde der Junge jetzt als Erbe eintreten und die Schulden übernehmen.


Ja.

Da Könnte er nachlassinsolvenz machen.
Wenn Vermögen geringer ist. Als Schulden.
Muss man schauen. Ob Vermögen höher ist. Als Schulden.

https://dejure.org/gesetze/BGB/1629a.html

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Zitat (von hh):
hat der Junge bereits Vermögen, mit dem er haften würde?
:bang:


Was soll das?
Es ist zwar selten, jedoch gibt es durchaus Kinder, die bereits ein erhebliches Vermögen besitzen.

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Wenn man keine Anhnun hat. Von Praxis. Bitte nicht posten.


Und warum antwortest Du dann?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7868 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und warum antwortest Du dann?

:grins:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116286 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
https://dejure.org/gesetze/BGB/1629a.html

Wenn ich den richtig verstanden haben, besagt der doch gerade das Minderjährige mit ihrem Vermögen haften, wenn auch beschränkt?



Zitat (von hh):
Es ist zwar selten, jedoch gibt es durchaus Kinder, die bereits ein erhebliches Vermögen besitzen.

Es braucht aber gerade kein "erhebliches Vermögen", es recht schon wenn pfändbares vorhanden ist.



Zitat (von hh):
In der Praxis wird dem Jungen durch das Erben von Schulden nichts passieren.

Diese Aussage halte ich gelinde gesagt für suboptimal.
Keine Ahnung welche "Praxis" man da meint, ich kenne das jedenfalls anders.
Das Schuldner nicht versuchen die Schulden einzutreiben / zu titulieren ist lebensfern. Regelmäßig ist es umgekehrt, auch bei Minderjährigen findet das statt.

Wäre mir neu, das es da regionale Unterschiede gibt.




-- Editiert von Harry van Sell am 26.04.2022 21:20

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Schuldner nicht versuchen die Schulden einzutreiben / zu titulieren ist lebensfern. Regelmäßig ist es umgekehrt, auch bei Minderjährigen findet das statt.


Gemeint ist wohl der Gläubiger.

Und wenn schon, was soll denn passieren, außer dass der Gläubiger sinnlos Geld für die Titulierung ausgegeben hat?

Spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind die Schulden los (§ 1629a BGB) und davor wird es wohl kaum irgendetwas geben, worin der Gläubiger vollstrecken kann.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116286 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zitat (von hh):
Gemeint ist wohl der Gläubiger.

Richtig.



Zitat (von hh):
Spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind die Schulden los (§ 1629a BGB)

Auch richtig.



Zitat (von hh):
und davor wird es wohl kaum irgendetwas geben, worin der Gläubiger vollstrecken kann.

Mutige Annahme.

Daraus dann aber
Zitat (von hh):
In der Praxis wird dem Jungen durch das Erben von Schulden nichts passieren.

zu machen, ist schon krass daneben. Insbesondere bei der Sachverhaltsschilderung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
zu machen, ist schon krass daneben. Insbesondere bei der Sachverhaltsschilderung.


Mit der Rechtsprechung zur Pfändung bei Minderjährigen hast Du Dich aber nicht befasst, oder?

Ich bleibe bei meinen Antworten und bitte um Belege, z.B. Urteile nach denen die Antworten nicht stimmen. Um die Hürde für Dich etwas höher zu legen, zitiere ich aus dem Beschluss des AG******nberg vom 07.11.2019 (Az.: 26 M 1954/19):

Zumindest darf aber angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einerseits und der Pfändungsverbote aus § 811 Abs.1 ZPO andererseits für die Durchsuchungsermächtigung gegenüber Minderjährigen erwartet werden, dass der Gläubiger belastbare Anhaltspunkte dafür mitteilt, dass überhaupt pfändbare Habe des Vollstreckungsschuldners selbst angetroffen wird. Hierzu hat die antragstellende Gläubigerin jedoch auch auf gerichtlichen Hinweis nichts vorgebracht.

Natürlich sollte die Mutter darauf achten, dass das Kind kein pfändbares Vermögen anspart. Wenn also irgendjemand ein Konto zugunsten des Kindes anlegen möchte, dann sollte das nicht auf den Namen des Kindes erfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116286 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit der Rechtsprechung zur Pfändung bei Minderjährigen hast Du Dich aber nicht befasst, oder?

Wer hat gesagt das es immer einfach einfach sein wird?



Zitat (von hh):
Hierzu hat die antragstellende Gläubigerin jedoch auch auf gerichtlichen Hinweis nichts vorgebracht.

Sorry, aber wenn das Gericht Beweise fordert und der Gläubiger dann einfach "nichts" macht ...



Zitat (von hh):
Natürlich sollte die Mutter darauf achten, dass das Kind kein pfändbares Vermögen anspart.

Richtig.


Ist nur die Frage was hier in dem aktuellen Fall mit dem Vermögen aus der Erbschaft passiert, wenn es da was pfändbares gibt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sorry, aber wenn das Gericht Beweise fordert und der Gläubiger dann einfach "nichts" macht ...


Woher sollte der Gläubiger auch wissen, welche pfändbaren Gegenstände im Kinderzimmer zu finden sein könnten? Im Regelfall dürfte ohnehin die Vermutung des Gerichtes zutreffen, dass sich dort nichts pfändbares befindet.

Die teure Playstation gehört natürlich der Mutter und nicht dem Kind :wink:

Zitat (von Harry van Sell):
Ist nur die Frage was hier in dem aktuellen Fall mit dem Vermögen aus der Erbschaft passiert, wenn es da was pfändbares gibt?


Wenn zur Erbschaft Vermögensgegenstände gehören aber dennoch eine Überschuldung vorliegt, dann ist das geerbte Vermögen natürlich an die Gläubiger herauszugeben. Eine Pfändung in diese Gegenstände ist auch problemlos möglich. Das führt aber nicht dazu, dass das Kind für geerbte Schulden haften müsste.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116286 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zitat (von hh):
Woher sollte der Gläubiger auch wissen, welche pfändbaren Gegenstände im Kinderzimmer zu finden sein könnten?

Sein Problem.

PS: da ist im übrigen die "Mitteileritits" der Jugendlichen in den sozialen Medien hilfreich. Wenn da entsprechend geflext wird ...



Zitat (von hh):
Das führt aber nicht dazu, dass das Kind für geerbte Schulden haften müsste.

Natürlich muss der Minderjährige dafür haften.
Ergibt sich doch sogar aus dem von Dir genannten Urteil.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4222 Beiträge, 2411x hilfreich)

Zitat (von hh):
Spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind die Schulden los (§ 1629a BGB)
Das ist so nicht richtig. Auch da ist in Absatz 1, Satz 2 gesagt dass der Schuldner (hier: Erbe) sich konkret darauf berufen muss.
Und wie schon gesagt: vorher haftet er mit seinem Vermögen. Weiteres Erbe? Schenkung? Alles pfändbar.
Wenn die Mutter ihm das ersparen will, sollte sie für ihn Nachlassinsolvenz oder, wenn das abgelehnt wird, Durftigkeiteinrede betreiben, jedenfalls nicht "laufen lassen". Dann wird das sonstige Vermögen des Kindes nicht angegriffen und mit 18 ist es da auch durch
Schadenersatzansprüche an den Vater würde ich nicht verfolgen. Zu kraftraubend, bei sehr zweifelhaften Erfolgsaussichten. Allenfalls sollte die Mutter versuchen, die Vermögenssorge für das Kind allein zu bekommen, um das Insolvenzverfahren (bzw. die Durftigkeiteinrede) zügig betreiben zu können. Sonst muss die Schnarchnase ja auch mitwirken, das wird stressig.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Allenfalls sollte die Mutter versuchen, die Vermögenssorge für das Kind allein zu bekommen, um das Insolvenzverfahren (bzw. die Durftigkeiteinrede) zügig betreiben zu können.


Das kann sie natürlich machen und der § 1667 BGB bietet auch eine gute Rechtsgrundlage dafür, dass sie die alleinige Vermögenssorge auch bekommt.

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