Hallo, nach dem plötzlichen Tod meiner Mutter habe ich erfahren, dass ihre Lebensversicherung vor fast 20 Jahren an die Bank abgetreten wurde. Bankvollmacht habe ich nicht. Die LV ist voll in Kraft und ich wäre Berechtigte im Todesfall. Problem ist, dass es als Erbe nur ein überzogenes Konto gibt (im Dispo). Wenn ich nun das Erbe innerhalb der 6-Wochen- Frist ausschlage, welche Kosten müssen von der Versicherungssumme dann beglichen werden, bzw. was könnte noch übrig bleiben? Auf die Miet-Wohnung habe ich soweit ich weiß ab Datum der Erbausschlagung kein 'Anrecht' mehr, aber auch keine Pflichten. Aber was ist mit den weiterlaufenden Mietzahlungen? Muss zudem ein Nachlasspfleger finanziert werden? Geht das auf Kosten der Lebensversicherungssumme die der Bank unterliegt? Müssen die Bestattungskosten (die ich gehofft hatte von der Versicherungssumme begleichen zu können) berücksichtigt werden oder ist das allein mein Problem?
Lieben Dank für Antworten
Erbausschlagung und abgetretene Lebensversicherung
22. Mai 2024
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Frage vom 22. Mai 2024 | 13:21
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbausschlagung und abgetretene Lebensversicherung
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 22. Mai 2024 | 17:36
Von
Status: Unbeschreiblich (124003 Beiträge, 40306x hilfreich)
Zitatwelche Kosten müssen von der Versicherungssumme dann beglichen werden :
Die welche berechtigterweise auf grundvertraglicher bzw. gesetzlicher Pflichten geschuldet werden.
Zitatwas könnte noch übrig bleiben? :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
#2
Antwort vom 23. Mai 2024 | 10:59
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 3x hilfreich)
Wenn sie das Erbe ausschlagen (innerhalb von 6 Wochen muss das sein), müssen sie keine Miete mehr zahlen und nichts finanzieren. Die Bestattung werden sie vermutlich aber als nächster Angehöriger bezahlen müssen. Und warum ist die LV an die Bank abgetreten worden? Gibt es da Schulden bei der Bank? Dann würde man nur noch etwas erhalten, wenn nach Begleichung der Schulden etwas übrig bleibt. Eine LV, für die ein Begünstigter genannt ist, fällt nicht in die Erbmasse.
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