Erbausschlagung wird nicht anerkannt

30. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)
Erbausschlagung wird nicht anerkannt

Ich hab ein paar Probleme mit einer uralten Erbsache. Kurz zum Sachverhalt:

2013 erhielt ich vom Nachlassgericht ein Schreiben, wonach bei der Flurbereinigung ein Grundstück gefunden wurde, zu dem seinerzeit nicht alle Erben ermittelt worden. Die letzten bekannten Eigentümer lt. Grundbuch sind 1945 und 1946 verstorben, meine Urur-Großeltern. Mein Großvater hat 1948 mit Erbschein das Erbe vermutlich ohne Wissen über dieses Grundstück angetreten, ebenso mein Vater 1990. Der ist 2000 verstorben, womit ich in der Erbreihenfolge dran bin. Das Nachlassgericht schrieb uns 2013, dass wir innerhalb 6 Wochen das Erbe für mich und meine Kinder ausschlagen können, was wir natürlich auch gemacht haben. Grund war, dass es ca. 50 Personen auf der Erbenliste gibt und es sich um ein gut 1500m² großes Stück Acker handelt, wo heute eine Autobahn drüber geht. Auf den ganzen Nerv hatte ich keine Lust.

Heute erhalte ich vom selben Nachlassgericht ein Schreiben, wonach diese Ausschlagung wirkungslos sei, da das Erbe ja allgemein angetreten wurde. Da fühle ich mich aber gewaltig veralbert, da ich nicht unerhebliche Notarkosten für die nun sinnlose Ausschlagung hatte und ggf. weitere Kosten auf mich zukommen.

Was nun? Hat jemand nen Tipp für mich?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Wurde die Ausschlagung form- und fristgerecht abgegeben?

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#2
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Ja, vom Notar verfasst. Per Einschreiben mit Rückschein versendet und auch angenommen.

Der Eingang des Schreibens (parallel auch von meiner Mutter und meiner Schwester) wird mir im heutigen Schreiben auch bestätigt.

-- Editiert von matz70 am 30.08.2016 22:46

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Dein Vater hatte demnach das Erbe unwissentlich angetreten du da du das Erbe deines Vaters prinzipiell ja angetreten hattest, kannst du keine Teilausschlagung für das Grundstück machen. Das hätte der Notar aber wissen sollen.

Wie auch immer: wäre der § 928 BGB nicht für dich geeignet? Oder gilt der nicht bei Teileigentum?

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#4
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Das wäre eine Option und von Teileigentum steht da nichts.

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von matz70):
Das wäre eine Option und von Teileigentum steht da nichts.


Scheint nicht so: BGH, Beschluss vom 14. 6. 2007 - V ZB 18/ 07

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Und ich kanns dem Staat nicht schenken, weil ich ja nicht im Grundbuch stehe. Das wird auch in den nächsten 20 Jahren nicht passieren, da man das Verfahren zur Erbensuche wohl nie abschließen kann. Es existieren z.B. 3 unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Kinder meiner Urur-Großeltern. Das weiß anscheinend keiner so genau, demzufolge ist völlig unklar, wieviele Abkömmlinge es heute gibt. Und selbst wenn man das weiß, müssen die alle gefunden und als rechtmäßige Erben bestätigt werden.

Was ich heute in Erfahrung bringen konnte ist, dass der Bund das Grundstück nicht gekauft hat, sondern die Erbengemeinschaft durch anderes Land entschädigt wurde. Wo das liegt, weiß ich nicht. Nun muss eh alles nochmal aufgerollt werden, das das Amt für Flurbereinigung blabla davon ausgegangen war, dass meine Erbausschlagung rechtens ist. Ich wurde also 3 Jahre lang am Verfahren nicht mehr beteiligt. Da das nicht geht, muss jetzt alles auf den vorherigen Stand gesetzt werden und ich mit eingebunden werden. Bloß gut, dass ich für diese immensen Kosten nicht mit aufkommen muss.

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