Erbausschlagung zugunsten der Mutter

26. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Carl78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbausschlagung zugunsten der Mutter

Hallo,

ich hoffe auf Klarstellung folgender Fragen.

Zunächst der Sachverhalt:

Die Kinder des verstorbenen Vaters wollen auf Ihren gesetzlichen Pflichtteil (also gesetzliche Erbfolge ohne Testament) zugunsten Ihrer Mutter verzichten; das Erbe ist ein Grundstück mit Haus.

Dazu die Frage:

1.) Wenn alle Kinder Ihr Erbe ausschlagen, geht dann der jeweilige Erbanteil automatisch auf Ihre Mutter über bzw. ist sonst noch eine Erbfolge zu beachten (mal abgesehen von Kindern eines Erben, die der Erbe aber auch mit ausschliessen kann)?

2.) Fällt in so einem Fall _Schenkungs_steuer an?

Ich hoffe die Fragen klingen nicht allzu banal, jedoch möchte ich gerne Sicherheit haben.

Viele Grüße

Carl

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal zu den Begriffen:
Es gibt die gesetzliche Erbfolge mit dem gesetzlichen Erbteil, die hier wohl eingetreten ist. Der Pflichtteil ist jedoch etwas anderes. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes

Kinder sind Erben erster Ordnung. Wenn ein Kind das Erbe ausschlägt, dann kommen stattdessen seine Kinder zum Zuge. Für ein minderjähriges Kind bedarf die Erbausschlagung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

Wenn alle Kinder und Enkel das Erbe ausschlagen, dann kommen die Erben 2. Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern bzw. Geschwister oder deren Kinder des Verstorbenen.

Nur wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung und keine Großeltern vorhanden sind, dann erbt die Ehefrau alles.

Eine Erbausschlagung stellt keine Schenkung dar und unterliegt somit auch nicht der Schenkungssteuer.
Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer haben die gleichen Freibeträge und auch die gleichen Steuersätze.

15x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Carl78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

und vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort.
Das verschafft mir Klarheit.

Viele Grüße

Carl

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Nur noch ein kleiner Hinweis am Rande, weil das sehr oft übersehen wird: Auch nach einer Erbausschlagung kann ein Pflichtteil gefordert werden. Und ein Pflichtteilsverzicht kann später relativ einfach rückgängig gemacht werden.

Also keine Rechnungen ohne den Wirt machen!

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Lassen Sie sich von einem Steuerberater und Anwalt für Erbrecht beraten.

Ihr Vorhaben ist zwar ehrbar - Erhalt des Hauses für die Mutter aber aus steuerlicher Sicht u.U. unklug.

Es ergibt sich eine ähnliche Problematik wie beim "Berliner" Testament:

Vater Staat sitzt mittels Erbschaftssteuer zweimal am Tisch dieses Mal und beim Tod der Mutter erneut.

Wenn Sie sich einig sind ,stellt sich die Frage , warum Sie die Erbschaft nicht einfach annehmen .

Abgesehen davon , daß eine Grundbuchberichtigung vorgenommen wird und Sie in Zukunft gemeinsam alle mit Ihrer Mutter eingetragen sind , ändert sich nichts.

Interessanter wird es m.E. wenn Ihre Mutter aufs Erbe verzichtet . Im Gegenzug erhält sie von Ihnen und Ihren Geschwistern eine Leibrente .

Evt. ließe sich auch noch eine für die Renovierung notwendige Hypothek steuerlich nutzen , um den steuerlichen Wert zu drücken.
Man könnte auch überlegen , ob Ihre Mutter in diesem Falle nicht Mieterin bei Ihnen und Ihren Geschwistern werden sollte .
Sie könnten dann die in Zusammenhang mit dem Haus anfallenden Kosten bei der Steuer geltend machen - bei einem älteren Haus mit entsprechendem Modernisierungsbedarf u.U. eine lohnende Sache - vor allem bei 75 % der ortsüblichen Miete.

Sie sollten sich allerdings unbedingt beraten lassen , um nicht „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts“ (im Sinne des berüchtigten Paragrafen 42 der Abgabenordnung (AO) durch die Finanzbehörden vorgeworfen zu kriegen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Carl78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

darf mich nochmals für die weiteren Hinweise bedanken.

Es ist in der Tat so, dass man wirklich nicht überstürzt handeln sollte.

Deswegen sind gerade Hinweise auf mögliche Fallstricke oder die oben geschilderte interessante gestalterische Möglichkeit wirklich wertvoll.

Denn soweit denkt "der Laie" (der ich nunmal bin) zunächst einmal nicht.

Viele Grüße an ein kompetentes Forum

Carl

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Wobei ja bei Einfamilienhäusern und Erb- oder Schenkungsfällen in gerader Linie aufgrund der hohen Freibeträge ohnedies keine große steuerliche Problematik aufkommt.

Das Grundproblem erscheint mir mehr das zu sein, daß hier Taktikspiel für die Zukunft begangen werden, obwohl kaum abzusehen ist, wie die gesetzliche Erbfolge und die jeweilige Interessenlage beim Erbeintritt überhaupt sein wird.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Carl78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Wolfgang,

es ist nicht abzustreiten, dass durchaus taktische Beweggründe hier eine Rolle spielen. In erster Linie soll es der Mutter erspart werden, sich mit irgendwelchen "Querschüssen" Ihrer Kinder auseinandersetzen zu müssen. Deshalb die Überlegung alles an die Mutter abzutreten, damit Sie zu Lebzeiten einfach eine Sicherheit, bzgl. des Hauses hat (aus diesem Beweggrund heraus ist diese Variante aber aufgrund Ihres oben getroffenen Hinweis eben alles andere als wasserdicht).

Deshalb einfach eine Frage hinterher:

Welche Rechte (die Pflichten können mal vernachlässigt werden)
haben denn nun die Kinder?, über was darf eines der Kinder bestimmen (Wohnrecht, Veräusserung des Hauses) wenn es Ihm in den "Kram" passt? Oder ist es vielmehr so, dass über jede Entscheidung, welche das Haus betrifft eine einstimmige (oder aus Mehrheitsverhältnissen heraus) Übereinkunft getroffen werden muss?

Ich hoffe, ich konnte klar machen um was es eigentlich geht, nämlich darum Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen (oder zumindest - wie ebenfalls richtig erkannt - in die Zukunft zu verschieben...).

Viele Grüße

Carl

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Theoretisch kann jeder Eigentümer seinen Anteil verkaufen. Dafür wird sich aber außerhalb der Erbengemeinschaft kaum ein Käufer finden lassen, der einen angemessenen Preis zahlt.

Der Verkauf des Hauses, Gewährung von Wohnrecht, Eintragung einer Hypothek, bauliche Änderungen und ähnliches bedarf der Einstimmigkeit aller Eigentümer.


Um das von Dir gewünschte Ergebnis mit absoluter Sicherheit zu erzielen, ist es natürlich möglich, dass die Kinder, nachdem sie geerbt haben, ihren Anteil der Mutter schenken. Schenkungssteuer dürfte aufgrund der hohen Freibeträge dabei nicht anfallen. Es fallen aber Notar- und Gerichtsgebühren an.
Das Ganze könnte man mit einem Erbvertrag verbinden, da ja auch nicht mit 100%-iger Sicherheit auszuschließen ist, dass der Mutter überraschende Ideen kommen, was sie denn mit dem Haus machen könnte.

Das Ganze sollte gut überlegt sein und bedarf wohl auch der umfassenden Beratung durch einen Notar.




-- Editiert von hh am 26.05.2004 18:18:03

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Carl78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo hh,

also die von dir beschriebene Lösung gefällt mir wirklich sehr gut. Das könnte es sein.

Besten Dank und viele Grüße

Carl

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