Erbe, Pflichtteil und Wohnungsauflösung

21. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
dickerpulli
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe, Pflichtteil und Wohnungsauflösung

Hallo,

folgender Fall:

- Erbe A ist laut Testament alleiniger Erbe von Erblasser B
- B hat ein Kind C, welche gesetzlich Erbberechtigt gewesen wäre, folglich einen Pflichtteilsanspruch hat
- A kümmert sich um die Auflösung der Wohnung von B
- A entnimmt emotionale Werte aus der Wohnung (Fotos, Bücher, Bilder, Geschirr)
- Es gibt (nach Ermessen von A) keine Wertgegenstände in der Wohnung
- Die Wohnung wird durch ein Unternehmen aufgelöst

Nun die Fragen
- Gibt es einen Vorhaltefrist, in der die Wohnung bestehen bleiben muss?
- Kann C nach Auflösung der Wohnung eine Entschädigung aus dem Wert des Wohnungsinhalts verlangen, obwohl keine Wertsachen vorhanden waren? Denkbar wären doch potentielle Erlöse aus Mobilar oder Inventar, welches man einzeln hätte verkaufen können, anstatt es zu entsorgen.
- Sollte/Muss A hier was schriftlich mit C vereinbaren?

Vielen Dank.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

gelöscht



-- Editiert von cruncc1 am 21.06.2017 14:44

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
- Gibt es einen Vorhaltefrist, in der die Wohnung bestehen bleiben muss?


Nein

Zitat:
- Kann C nach Auflösung der Wohnung eine Entschädigung aus dem Wert des Wohnungsinhalts verlangen, obwohl keine Wertsachen vorhanden waren? Denkbar wären doch potentielle Erlöse aus Mobilar oder Inventar, welches man einzeln hätte verkaufen können, anstatt es zu entsorgen.


C hat einen Pflichtteilsanspruch. In die Berechnungsgrundlage geht auch der Hausrat ein. Wenn es sich bei der Wohnung um eine Mietwohnung gehandelt hat, dann sind die Räumungskosten jedoch Nachlassverbindlichkeiten, die die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil mindern. C kann nach meiner Auffassung keinen aufwändigen Einzelverkauf durch A erwarten.

Zitat:
- Sollte/Muss A hier was schriftlich mit C vereinbaren?


A muss ein Nachlassverzeichnis erstellen und darin muss auch das Mobiliar und anderer verwertbarer Hausrat mit Bewertung der Gegenstände aufgeführt werden. Eine Vereinbarung zwischen A und C ist nicht erforderlich. Wenn beide Seiten eine einvernehmliche Regelung wünschen, kann eine Vereinbarung aber auch nicht schaden.

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#3
 Von 
dickerpulli
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wer entscheidet denn welcher Haushalt bzw. welches Mobiliar verwertbar ist. Es lässt sich doch nichts mit vertretbarem Aufwand verkaufen, d.h. der Aufwand ist vermutlich größer als der erzielbare Erlös.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wer entscheidet denn welcher Haushalt bzw. welches Mobiliar verwertbar ist.


Der Erbe.

Zitat:
Es lässt sich doch nichts mit vertretbarem Aufwand verkaufen, d.h. der Aufwand ist vermutlich größer als der erzielbare Erlös.


Es gibt auch hochwertige Möbelstücke oder hochwertigen Hausrat (z.B. Pelzmantel), wo das durchaus geht. Wenn der Verstorbene keine derartigen Dinge im Hausrat hatte, dann ist die Bewertung von A korrekt. C müsste dann schon irgendwie das Gegenteil beweisen. Dabei gehe ich davon aus, dass C eine gewisse Vorstellung davon hat, was sich in der Wohnung von B befunden haben könnte.

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