Hallo,
folgender Fall:
- Erbe A ist laut Testament alleiniger Erbe von Erblasser B
- B hat ein Kind C, welche gesetzlich Erbberechtigt gewesen wäre, folglich einen Pflichtteilsanspruch hat
- A kümmert sich um die Auflösung der Wohnung von B
- A entnimmt emotionale Werte aus der Wohnung (Fotos, Bücher, Bilder, Geschirr)
- Es gibt (nach Ermessen von A) keine Wertgegenstände in der Wohnung
- Die Wohnung wird durch ein Unternehmen aufgelöst
Nun die Fragen
- Gibt es einen Vorhaltefrist, in der die Wohnung bestehen bleiben muss?
- Kann C nach Auflösung der Wohnung eine Entschädigung aus dem Wert des Wohnungsinhalts verlangen, obwohl keine Wertsachen vorhanden waren? Denkbar wären doch potentielle Erlöse aus Mobilar oder Inventar, welches man einzeln hätte verkaufen können, anstatt es zu entsorgen.
- Sollte/Muss A hier was schriftlich mit C vereinbaren?
Vielen Dank.
Erbe, Pflichtteil und Wohnungsauflösung
21. Juni 2017
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Frage vom 21. Juni 2017 | 13:29
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe, Pflichtteil und Wohnungsauflösung
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 21. Juni 2017 | 14:43
Von
Status: Schlichter (7781 Beiträge, 4431x hilfreich)
gelöscht
-- Editiert von cruncc1 am 21.06.2017 14:44
#2
Antwort vom 21. Juni 2017 | 15:15
Von
Status: Unbeschreiblich (46299 Beiträge, 16425x hilfreich)
Zitat:- Gibt es einen Vorhaltefrist, in der die Wohnung bestehen bleiben muss?
Nein
Zitat:- Kann C nach Auflösung der Wohnung eine Entschädigung aus dem Wert des Wohnungsinhalts verlangen, obwohl keine Wertsachen vorhanden waren? Denkbar wären doch potentielle Erlöse aus Mobilar oder Inventar, welches man einzeln hätte verkaufen können, anstatt es zu entsorgen.
C hat einen Pflichtteilsanspruch. In die Berechnungsgrundlage geht auch der Hausrat ein. Wenn es sich bei der Wohnung um eine Mietwohnung gehandelt hat, dann sind die Räumungskosten jedoch Nachlassverbindlichkeiten, die die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil mindern. C kann nach meiner Auffassung keinen aufwändigen Einzelverkauf durch A erwarten.
Zitat:- Sollte/Muss A hier was schriftlich mit C vereinbaren?
A muss ein Nachlassverzeichnis erstellen und darin muss auch das Mobiliar und anderer verwertbarer Hausrat mit Bewertung der Gegenstände aufgeführt werden. Eine Vereinbarung zwischen A und C ist nicht erforderlich. Wenn beide Seiten eine einvernehmliche Regelung wünschen, kann eine Vereinbarung aber auch nicht schaden.
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#3
Antwort vom 21. Juni 2017 | 16:41
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer entscheidet denn welcher Haushalt bzw. welches Mobiliar verwertbar ist. Es lässt sich doch nichts mit vertretbarem Aufwand verkaufen, d.h. der Aufwand ist vermutlich größer als der erzielbare Erlös.
#4
Antwort vom 21. Juni 2017 | 16:54
Von
Status: Unbeschreiblich (46299 Beiträge, 16425x hilfreich)
Zitat:Wer entscheidet denn welcher Haushalt bzw. welches Mobiliar verwertbar ist.
Der Erbe.
Zitat:Es lässt sich doch nichts mit vertretbarem Aufwand verkaufen, d.h. der Aufwand ist vermutlich größer als der erzielbare Erlös.
Es gibt auch hochwertige Möbelstücke oder hochwertigen Hausrat (z.B. Pelzmantel), wo das durchaus geht. Wenn der Verstorbene keine derartigen Dinge im Hausrat hatte, dann ist die Bewertung von A korrekt. C müsste dann schon irgendwie das Gegenteil beweisen. Dabei gehe ich davon aus, dass C eine gewisse Vorstellung davon hat, was sich in der Wohnung von B befunden haben könnte.
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