2 Eltern 3 Kinder
1 Kind bekommt das Haus überschrieben, die Mutter erhält Wohnrecht, der Vater möchte nichts haben und wohnt in einer Wohnung.
1 Kind verzichtet, 1 Kind soll ausbezahlt werden.
Ist die Höhe, wie das eine Kind ausbezahlt wird gesetzlich vorgeschrieben?
Beispielrechnung Verkehrswert 120.000€
1 Kind soll nun 1/12 bekommen, wird im Vertrag als Pflichtteil beannt (10.000), das Kind sollte allerdings nicht enterbt sein o.Ä., das Kind soll auf alle Fälle gleichbehandelt/gleichgestellt sein und seinen rechtmäßigen? Anteil erhalten.
gibt es einen rechtmäßigen Anteil? wäre dies der Pflichtteil oder würde das Kind normalerweise das doppelte vom Pflichtteil erhalten?
-----------------
" "
Erbe, Schenkung, Pflichtteil, ???
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wer ist denn gestorben?
Und wann (wie viel Jahre vor dem Erbfall) wurde das Haus überschrieben?
Sind die Eltern noch verheiratet?
-----------------
"Lukas 7,23"
Es ist noch keiner verstorben, das Haus wird zu jetziger Zeit überschrieben und die Eltern sind noch verheiratet aber getrennt lebend
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die Kinder werden neben dem überlebenden Ehegatten Erben.
Wenn es kein Testament gibt, mit der gesetzlichen Quote.
Wenn seit der Überschreibung mehr als 10 Jahre vergangen sind, bevor der Erbfall eintritt, braucht das Kind, das das Haus hat, die anderen nicht mal auszuzahlen.
Mit jedem Jahr verringert sich die ausgleichspflichtige Quote am Haus um 10 v.H.
-----------------
"Lukas 7,23"
in diesem Fall soll alles sofort fällig werden, das eine Kind bekommt seinen Anteil, sobald es im genannten Haus, welches ein anderes Kind bekommt, auszieht. Das Kind zieht 1 Monat später aus.
Wie wäre die gesetzliche Quote?
-----------------
" "
Wenn es einfach gehen soll, tun wir mal so, ALS OB beide Eltern gleichzeitig verstorben wären.
Die Kinder würden je zu 1/3 erben.
Nun leben die Eltern noch hoffentlich recht lange und die Mutter lässt sich ein lebenslanges Wohnrecht eintragen.
Das wird mit einem Betrag X angenommen und mindert den Wert des Hauses.
Also zieht man den Wert X vom eigentlichen (angenommenen) Wert des Hauses ab und teilt dann durch Drei.
Das Verfahren ist jetzt sehr stark vereinfacht, weil ich auch nicht auf die konkreten Verhältnisse abstellen kann, aber dafür sehr praktikabel.
Der Wert des Wohnrechtes ist nicht zu vernachlässigen.
Stell Dir vor, Kind 1 (das mit dem Haus) benötigt nun selbst Geld und muss das Haus verkaufen.
Der Käufer kann dann trotzdem nicht das Wohnrecht einseitig auflösen.
Das Haus hat auf dem Wohnungsmarkt damit deutlich an Wert verloren.
-----------------
"Lukas 7,23"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten