Erbe Adoptivkind Auskunft

6. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
hzdriver1
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 32x hilfreich)
Erbe Adoptivkind Auskunft

Hi

Wo erhält man Auskunft über eine Adoptionsurkunde?
Bruder X hat volljährige Stieftochter adoptiert, diese behauptet Sie wäre erst 12 gewesen.
Bruder Y erhält keine Einsicht in Adoptionsurkunde von Ihr. Wo kann er das einsehen ? Geht um Grundsatz um Verwandenerbrecht .
Dank im voraus für Eure Antworten oder Tips

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"Möglichkeit verpflichtet ."

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wo kann er das einsehen? <hr size=1 noshade>


Beim Standesamt, wobei ich davon ausgehe, dass die Einsichtnahme durch Bruder Y am Datenschutz scheitert. Oder ist bereits ein Erbfall eingetreten, bei dem geklärt werden soll, ob das adoptierte Kind erbberechtigt ist oder nicht.

Zu bedenken ist im übrigen, dass auch Volljährige mit der Wirkung einer Minderjährigenadoption adoptiert werden können, sofern die Voraussetzungen des § 1772 BGB vorliegen.

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-- Editiert hh am 06.11.2013 10:43

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#2
 Von 
hzdriver1
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo

Sorry , ja Bruder X ist verstorben. Nun dreht es sich darum ob die Adoptionsverwanden von Bruder X beerbt werden können, wenn man minderjährig adoptiert wird besteht ja auch Erbrecht bei den Verwanden des Adoptierers, bei Erwachsenadoption nicht.
Nur das Adoptivkind verweigert Einsicht in die Urkunde. So kann das nicht geklärt werden, mfg

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"Möglichkeit verpflichtet ."

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

quote:
wenn man minderjährig adoptiert wird besteht ja auch Erbrecht bei den Verwanden des Adoptierers, bei Erwachsenadoption nicht.


Das ist richtig, sofern die Erwachsenenadoption nicht nach Minderjährigemrecht erfolgt ist. Das halte ich hier für denkbar, wenn das Kind in der Familie des Adoptivvaters aufgewachsen ist.

Aber das Problem verstehe ich nicht so ganz:
1. Gegenüber Bruder X ist das Kind in jedem Fall erbberechtigt, da es von Bruder X adoptiert wurde
2. Gegenüber anderen Verwandten ist es bestenfalls Erbe 2. Ordnung. Ein Erbrecht kommt nur dann in Betracht, wenn der entsprechende Verwandte keine Erben 1. Ordnung (Kinder) hat.
3. Jeder Verwandte kann doch durch das Verfassen eines Testamentes selbst entscheiden, ob das adoptierte Kind erben soll oder nicht.

Einzige, wenn noch Elternteile von Bruder X und Y leben, stellt sich die Frage ernthaft, ob das adoptierte Kind in der Erbfolge ist oder nicht. Gegenüber den Großeltern hätte es nämlich ein Pflichtteilsrecht.

Aber auch da gilt:
1. Die Großeltern können testamentarisch klarstellen, ob das adoptierte Kind an die Stelle des verstorbenen Sohnes (Bruder X) treten soll oder nicht.
2. Wenn sie das Kind testamentarisch einsetzen, dann spielt es keine Rolle, nach welchem Recht es adoptiert wurde.
3. Wenn sie es nicht testamentarisch einsetzen, sondern z.B. den Bruder Y zum Alleinerben bestimmen, dann reicht es doch, wenn man im Erbfall prüft, nach welchem Recht das Kind adoptiert wurde. Ändern kann man daran doch sowieso nichts.

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