Erbe - Formfehler in Berliner Testament?

18. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
mjd787902
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe - Formfehler in Berliner Testament?

Mit einem traurigen Thema verbindet mich heute eine Frage.

Mein Vater ist verstorben. Ich bin dass einzige Kind aus erster Ehe, jedoch hat er ein zweites mal geheiratet (ohne Kinder)

Ein Monat vor seinem Tod, hat er und seine neue Ehefrau ein Berliner Testament verfasst, jedoch nur mit dem Worten dass sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, beide haben unter schrieben. Verfasserin war seine Ehefrau, jedoch hat mein Vater nur unterschrieben ohne dem Satz zu schreiben , dass dies auch in seinem Wille und Einvernehmen sei.

Das was ich weiss, ist das dieser fehlende Satz schon mal ein Formfehler ist. Jedoch ist die Frage wie wird nun dass erbe aufgeteilt??

Für schnelle Antworten bedanke ich mich schon im VOrfel

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8609 Beiträge, 4677x hilfreich)

#Das was ich weiss, ist das dieser fehlende Satz schon mal ein Formfehler ist.#
Nein, das ist kein Formfehler.

Die Witwe ist Alleinerbin und du kannst innerhalb von drei Jahren deinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Alleinerbin geltend machen.

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#2
 Von 
mjd787902
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

lt verschiedenen internetseiten ist es aber ein formfehler. da derjenige der nicht selber schreibt aber mit unterschreibt erklären muss, dass dies auch sein wille ist. sonst kann ja jeder unterschreiben.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8609 Beiträge, 4677x hilfreich)

Maßgebend ist nicht, was auf irgendwelchen Internetseiten steht, es gilt § 2267 BGB .

-- Editiert am 24.11.2010 21:11

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8609 Beiträge, 4677x hilfreich)

#Es ist ein Formerfordernis, dass ein handschriftliches Testament vom Verfasser selbst eigenhändig geschrieben sein muss.#
Das Testament wurde doch von der Ehefrau handschriftlich verfasst.

#Das alleinige Unterschreiben Ihres Vaters nutzt nichts.#
Siehe § 2267 BGB

#Auch ein auf einem PC geschriebenes, ausgedrucktes und unterschriebenes Testament ist Quatsch.#
Davon ist hier gar nicht die Rede.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich m.E. keinen Anfechtungsgrund.


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#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1302x hilfreich)

@ bogus,

da geht ja einiges durcheinander.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht die Unterschrift des anderen Ehegatten. Es muss nicht jeder ein eigenes handschriftliches Testament verfassen.

Ferner bedarf ein formunwirksames Testament keiner Anfechtung. Es ist ja unwirksam.

Das Nachlassgericht prüft von Amts wegen die Formerfordernisse.

@ TE,

nach dem geschilderten Sachverhaltkan ich Ihnen keine Hoffnung auf ein Erbe machen. Es verbleibt bei dem Pflichteilrecht.

Sie können aber vorsorglich ihre Bedenken an der Wirksamkeit des Testaments dem Nachlassgericht mitteilen. Hierdurch entstehen keine Nachteile und Sie brauchen keine Angst zu7 haben, dass das Gericht etwas übersehen könnte.


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