Erbe - Pflichtteil - Erbfallschulden

3. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
go596724-48
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe - Pflichtteil - Erbfallschulden

Liebes Forum,

Herr A beschäftigt sich momentan mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Der Pflichtteilsberechtigte B hat dies angefordert.

A beschäftigt sich nun mit den nachlassmindernden Kosten, die auch den Pflichtteil schmälern.
Neben den Erblasserschulden (Verbindlichkeiten, Schulden des Erblassers usw) können wohl auch Erbfallkosten vom Nachlasswert abgezogen werden, zb. Beerdigungskosten usw.)

Nun fragt sich A, ob er auch Anwaltskosten vom Nachlass abziehen darf.
B hat nämlich nicht selbst nach dem Pflichtteil gefragt, sondern das erste was nach dem Tod des Erblassers von B eintrudelte, war ein Brief seines Anwaltes, der in dessen Vertretung den Pflichtteil etc einforderte.

Irgendwo hat A gelesen, dass Erben die Pflicht haben den Nachlass zu schonen bzw die Nachlasskosten gering zu halten.
A hätte das auch ohne Anwalt geklärt. Dadurch dass B aber nun direkt mit dem Anwalt aufkreuzt fühlt sich A eingeschüchtert und überlegt sich ebenfalls durch einen Anwalt vertreten zu lassen, um die Nachlassangelegenheit zu klären. Diese Kosten sind doch wie Beerdigungskosten Kosten, die mit dem Nachlass anfallen. Kann A diese Anwaltskosten von dem Nachlass und damit pflichtteilsmindernd ansetzen? (Es ginge hierbei erstmals nur um außergerichtliche Anwaltskosten, ob das vor Gericht geht usw wird sich erst noch zeigen)

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von go596724-48):
Kann A diese Anwaltskosten von dem Nachlass und damit pflichtteilsmindernd ansetzen?


Nein, absetzbar sind nur die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, sofern der Pflichtteilsberechtigte so ein Verzeichnis verlangt.

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#2
 Von 
go596724-48
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzung

Kleine Ergänzungsfrage:

Ist es üblich dass der Pflichtteil direkt per Anwalt eingefordert wird?
Es gibt keinerlei Gründe oder Hinweise den Pflichtteil nicht auszuzahlen.
Dass da direkt mit Anwalt gekommen wird erscheint für mich etwas krass?

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#3
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(755 Beiträge, 248x hilfreich)

Zitat (von go596724-48):
Dass da direkt mit Anwalt gekommen wird erscheint für mich etwas krass?


Das ist völlig normal und üblich, dass man den Pflichtteil per Anwalt einfordert. Und das gute Recht des Pflichtteilsberechtigten.

Dass es nur der Pflichtteil ist und nicht der Erbteil, zeigt ja schon, dass die Situation eher konfliktbehaftet sein wird und keineswegs so einfach, wie das hier angedeutet wird.

Da ist ein Anwalt die richtige Wahl.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(755 Beiträge, 248x hilfreich)

Doppelt.

-- Editiert von Besserweiß am 03.12.2021 13:02

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat (von go596724-48):
Ist es üblich dass der Pflichtteil direkt per Anwalt eingefordert wird?

Ob das üblich ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Zitat:
Dass da direkt mit Anwalt gekommen wird erscheint für mich etwas krass?

Dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anwalt beauftragt, ist das sein gutes Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von go596724-48):
Ist es üblich dass der Pflichtteil direkt per Anwalt eingefordert wird?


Eine Statistik dazu ist mir nicht bekannt.

Ich rate Pflichtteilsberechtigten hier im Forum nur dann zu einem Anwalt, wenn zu erwarten ist, dass der Erbe unkooperativ ist. Wenn der Erbe dagegen kooperativ ist, dann ist das leicht verdientes Geld für den Anwalt, denn schließlich kann dessen Honorar einen erheblichen Teil des Pflichtteils ausmachen.

Als Beispiel auch für die Frage, ob man selbst einen Anwalt einschalten möchte:
Wenn der Pflichtteilsanspruch 50.000€ beträgt, dann hat der Anwalt einen Honoraranspruch in Höhe von ca. 4.300€

Zitat (von Besserweiß):
Dass es nur der Pflichtteil ist und nicht der Erbteil, zeigt ja schon, dass die Situation eher konfliktbehaftet sein wird und keineswegs so einfach, wie das hier angedeutet wird.


Diese Einschätzung teile ich nicht. Vermuten würde ich, dass in der Mehrheit der Fälle die Pflichtteilsauszahlung auch ohne Anwalt konfliktfrei oder konfliktarm über die Bühne geht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go596724-48
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Darf man einen Stundensatz zum Erstellen des Nachlassverzeichnisses ansetzen?
Oder geht das als Privatperson bzw Erbe nicht (sondern nur wenn man einen Nachlasspfleger engagiert) ?

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von go596724-48):
Darf man einen Stundensatz zum Erstellen des Nachlassverzeichnisses ansetzen?


Nein.

Zitat (von go596724-48):
Oder geht das als Privatperson bzw Erbe nicht (sondern nur wenn man einen Nachlasspfleger engagiert) ?


Wenn der Erbe jemanden mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt, dann bleibt das das Privatvergnügen des Erben.

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