Unsere Mutter/Großmutter ist vor 2 Wochen verstorben. Sie hat eines ihrer 4 Kinder durch ihren letzten Willen zum Alleinerbe ernannt. Soweit ich weiss, geht aber dann doch immer noch ein prozentueller Anteil (Pflichtanteil) der Erbes (in diesem Fall ein Haus) an die restlichen 3 Kinder, solange eine Verzichtserklärung nicht unterschrieben wurde.
Der Fall ist jetzt nur so. Eines der Kinder ist schon lange arbeitslos. Das Prolem ist, dass es keinerlei Unterstützung vom Sozialamt bekommt, weil es noch zu viel Vermögen hat(festgelegtes Guthaben auf Konten, etc.). Wie sieht das mit seinem Pflichtteil aus, was er ja erben könnte. Auch wenn es unterschreibt, dass es auf seinen Pflichtteil verzichtet, kann das Sozialamt trotzdem darauf bestehen, dass es das Erbe antritt, damit es weiterhin ohne Sozialhilfe auskommt, obwohl es selber ja verzichtet? Wie sieht es später mit Sozialhilfe aus? Wirkt sich der mögliche Verzicht auf zukünftige Förderungen seitens des Staates aus?
Ich hoffe, der Text ist verständlich geschrieben und jemand kann mir da weiterhelfen!
Gruß Kirsten
Erbe -> Sozialamt
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hallo kiki181999,
sich "künstlich" arm machen durch Verzicht auf das Erbe (auch Pflichtteil) - das wird nichts. Das Amt wird davon ausgehen, dass das Erbe angenommen wurde und entsprechend seine Zahlzeit hinauszögern.
Haus durch 4 Kinder wäre normal jeweils 25% für jeden. Da Kind 1 Alleinerbe, erhalten die anderen 3 Kinder jeweils nur die Hälfte, also je 12,5 % als Pflichtteilsanspruch, der in Geld auszahlen ist.
Soweit ich weiss, geht aber dann doch immer noch ein prozentueller Anteil (Pflichtanteil) der Erbes (in diesem Fall ein Haus) an die restlichen 3 Kinder, solange eine Verzichtserklärung nicht unterschrieben wurde.
Das ist so nicht richtig. Es reicht einfach, wenn der Pflichtteil nicht gefordert wird. Dann verjährt er nach 3 Jahren. Ein ausdrücklicher Verzicht ist nicht notwendig.
Auf zukünftige Forderung wirkt sich so ein verhalten nach meiner Kenntnis nicht aus. Das ist aber auch eher eine Frage für das Sozialrecht.
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Die Arge kann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten (§ 33 SGB II
) und geltend machen.
-- Editiert von nataly am 28.02.2008 10:07:47
--- editiert vom Admin
hanibal: Stimmt. Überleitung derzeit nicht möglich.
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