Erbe: Unterhaltsanrechnung behindertes volljähriges Kind

30. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tearose
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe: Unterhaltsanrechnung behindertes volljähriges Kind

Welcher Unterhalt steht einem körperlich behindertem Kind (100% von Geburt an) zu? Keine Ausbildung, "nur" ein abgeschlossenes Studium. Aufgrund seiner Behinderung nur bedingt arbeitsfähig, ganz abgesehen davon, welche Vorbehalte Behinderten in der Arbeitswelt entgegen kommen.
Es geht weniger darum, die Eltern in die Pflicht zu nehmen, es geht mehr um die grundsätzliche Frage, ob dem Kind Unterhalt zusteht und falls ja, in welcher Höhe etwa.

-- Editiert von Moderator am 30.03.2019 16:16

-- Thema wurde verschoben am 30.03.2019 16:16

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32232 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Tearose):
"nur" ein abgeschlossenes Studium.
Das *nur* streiche ich mal.
Bleibt:
-Ausbildung mit Studium xy abgeschlossen (denn ein Studium ist Ausbildung).
-GdB 100. (Es gibt nicht 100% Behinderung), evtl. diverse Merkzeichen dazu.
-dem Kind steht natürlich Unterhalt zu.

Das KIND mit abgeschlossenem Studium dürfte auch bisher Unterhalt erhalten haben--- egal, von wem und in welcher Höhe.
Zitat (von Tearose):
in welcher Höhe etwa.
Kommt drauf an. Bitte Butter bei die Fische.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Tearose
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Kommt drauf an. Bitte Butter bei die Fische.


Meinst du das Einkommen der Eltern? Der Vater war gutverdienender Architekt, die Mutter Hausfrau. Das Kind war nicht erwerbstätig und hat von den Eltern monatlich rund 800 € bekommen, zusätzlich wohnte es kostenfrei im Haus der Eltern und hat sich dort an Haushaltsarbeiten beteiligt, so gut wie es ihm möglich war. Diesen Betrag machen ihm nun seine beiden Geschwister streitig, sie sehen es als Schenkung an und wollen ihren Anteil. Die Frage ist daher: war das eine Schenkung oder war das Unterhalt seitens der Eltern, die diese Zahlung völlig freiwillig ohne Zwang oder Aufforderung eines Gerichts oder dergleichen geleistet haben. Stand dem Kind rein rechtlich dieser Unterhalt zu? Es geht weniger um die moralische Frage, die sich letztlich von selbst beantwortet.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Wurde der Unterhalt während des Studiums oder hiernach geleistet?

Hat es einen Todesfall gegeben und wird sich jetzt um ausgleichspflichtige Zuwendungen gestritten?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Eltern sind verstorben?

wirdwerden

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#5
 Von 
Tearose
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wurde der Unterhalt während des Studiums oder hiernach geleistet?


Nach dem Studium

Zitat:
Hat es einen Todesfall gegeben und wird sich jetzt um ausgleichspflichtige Zuwendungen gestritten?


ja

Zitat (von wirdwerden):
Die Eltern sind verstorben?



Ja

Die Frage ist: stand dem Kind dieser Unterhalt der Eltern zu?

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nach abgeschlossener Ausbildung wohl eher nicht. Aber, die Eltern haben es so gewollt, und das ist zu respektieren. Nur, jetzt muss er mal selbst in die Gänge kommen.
wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Es soll hier wohl um eine erbrechtliche Fragestellung gehen.

Die Lösung liegt in § 2050 BGB :

"(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat."


-- Editiert von Ratsuchender@123net am 30.03.2019 11:55

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Es wäre a) klüger gewesen, dieses Thema unter "Erbrecht" einzustellen und b) nicht die Antworter hier raten zu lassen, welcher Hintergrund da wohl hinter der Fragestellung stehen könnte.... :bang:

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Liegt ein Testament vor und sofern ja, mit welchem Inhalt (Erbquoten)?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tearose
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):


(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.


Das bedeutet das Kind muss nichts zurückzahlen da das Einkommen des Vaters sehr hoch war?


Zitat (von fb367463-2):
Es wäre a) klüger gewesen, dieses Thema unter "Erbrecht" einzustellen und b) nicht die Antworter hier raten zu lassen, welcher Hintergrund da wohl hinter der Fragestellung stehen könnte.... :bang:


Entschuldigung, da es mir um die Frage der möglichen Unterhaltsverpflichtung ging, dachte ich, diese Frage sei im Familienrechtforum besser aufgehoben.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Liegt ein Testament vor und sofern ja, mit welchem Inhalt (Erbquoten)?


Jeder bekommt den gleichen Teil.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Tearose):
Das bedeutet das Kind muss nichts zurückzahlen da das Einkommen des Vaters sehr hoch war?


Sehr richtig. Meines Erachtens liegen keine ausgleichspflichtigen Zuschüsse vor.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nach abgeschlossener Ausbildung wohl eher nicht.


Wie kommst Du darauf? Im § 1601 BGB gibt es keine Altersbegrenzung. Es reicht, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist.

Das ist für die hier diskutierte Fragestellung nicht zu verwechseln mit dem Umstand, dass Unterhaltsansprüche nach § 1601 BGB nach abgeschlossener Berufsausbildung im Regelfall nicht mehr auf Sozialleistungen angerechnet werden.

Zitat (von Tearose):
Zitat (von Ratsuchender@123net):
Liegt ein Testament vor und sofern ja, mit welchem Inhalt (Erbquoten)?

Jeder bekommt den gleichen Teil.


Dann gilt das auch so.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Tearose):
Jeder bekommt den gleichen Teil.


Zitat (von hh):
Dann gilt das auch so.


Hierbei ist denn aber über § 2052 BGB wieder § 2050 BGB zu beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Ich vermag die ebenfalls nicht zu erkennen.

Den Geschwistern ist im Übrigen zu raten, sich in der Erbangelegenheit möglichst gütlich zu einigen.

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