Erbe ausgeschlagen, Erbschein beantragen zur Klärung der Erben?

31. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
Mxyptlk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausgeschlagen, Erbschein beantragen zur Klärung der Erben?

Hallo Forum,
ichhabe einen etwas verzwickten Fall. Es geht um den Nachlass meines 2015 vertorbenen Vaters, ein sehr altes abrißfälliges Haus, das ich und meine Geschwister als Miteigentümer gerne loswerden möchten. Kurz die Rahmendaten zum Nachlass:
Mutter verst. 1988 - Erbengemeinschaft 6 Kinder, der Ehemann (unser Vater) - eingetragen im Grundbuch.
Vater verst. 2015 -
- alle Kinder schlagen das Erbe rechtsgültig aus, ebenfalls andere Erbschaftsanwärter die zunächst auffindbar waren.

Nach ca. 6 Jahren werden zwei weitere Erbschaftsanwärter gefunden und vom Nachlassgericht informiert. Eine Reaktion der Erbschaftsanwärter passiert nicht; weder ein ausschlagen des Erbes, noch die Beantragung eines Erbscheins. Ein 2015 gerichtlich eingesetzter Nachlassverwalter wird entlassen - dieser konnte keinen Erben finden.

Die Situation im Grundbuch ist also unverändert. Als Miteigentümer steht mein Vater mit (ideellen) 75% Anteil drin, ich und meine Geschwister mit insges. 25%. Die zwei Erbschaftsanwärter reagieren trotz angedrohten Strafzahlungen nicht - lt. Nachlassgericht (oder Grundbuchamt?) sollen sie einen Erbschein beantragen damit das Erbe festgestellt werden kann.

Für weitere Schritte wäre mir geholfen, wenn das Erbe meines Vaters feststünde. Egal ob einer der in Frage kommenden Erbschaftsanwärter oder das Land. Das Nachlassgericht kann (oder will) ohne Erbschein nichts weiter in die Wege leiten. Langsam fressen mich die Kosten für Sicherungsmaßnahmen, Abwasser, Steuern etc. auf.

Kann ich persönlich einen erbschein beantragen um das Erbe feststellen zu lassen, auch wenn ich bereits rechtsgültig ausgeschlagen habe? Könnte bzw. wird dann ggf. das Land Erbe nach meinem Vater?

Es ist leider noch verzwickter, da im Grundbuch noch längst getilgte Schulden aufgezeichnet sind und Erbteile zweier meiner Geschwister verpfändet sind. Mir würde ein Ansatz zur Lösung der Erbfeststellung erstmal deutlich weiterhelfen.

Viele Grüße
Heiko

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat (von Mxyptlk):
- alle Kinder schlagen das Erbe rechtsgültig aus, ebenfalls andere Erbschaftsanwärter die zunächst auffindbar waren.

Das war keine gute Idee. :augenroll:
Zitat:
Eine Reaktion der Erbschaftsanwärter passiert nicht; weder ein ausschlagen des Erbes, noch die Beantragung eines Erbscheins.

Wenn nicht ausgeschlagen wurde, wurde die Erbschaft automatisch angenommen. Man ist auch ohne Erbschein Erbe.
Zitat:
Als Miteigentümer steht mein Vater mit (ideellen) 75% Anteil drin, ich und meine Geschwister mit insges. 25%.

Wohl eher der Vater zur Hälfte und zur anderen Hälfte der Vater und die Kinder - in Erbengemeinschaft -.
Zitat:
Die zwei Erbschaftsanwärter reagieren trotz angedrohten Strafzahlungen nicht - lt. Nachlassgericht (oder Grundbuchamt?) sollen sie einen Erbschein beantragen damit das Erbe festgestellt werden kann.

Das ist Sache des Grundbuchamts.
Zitat:
Für weitere Schritte wäre mir geholfen, wenn das Erbe meines Vaters feststünde. Egal ob einer der in Frage kommenden Erbschaftsanwärter oder das Land.

Wenn Erben ermittelt wurden, kommt das Land nicht in Frage.
Zitat:
Das Nachlassgericht kann (oder will) ohne Erbschein nichts weiter in die Wege leiten. Langsam fressen mich die Kosten für Sicherungsmaßnahmen, Abwasser, Steuern etc. auf.

Das ist eine Folge der Ausschlagung. Das hätte anders geregelt werden können. Dazu ist es jetzt zu spät.
Zitat:
Kann ich persönlich einen erbschein beantragen um das Erbe feststellen zu lassen, auch wenn ich bereits rechtsgültig ausgeschlagen habe?

Nein.
Zitat:
Könnte bzw. wird dann ggf. das Land Erbe nach meinem Vater?

Nein.

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#2
 Von 
guest-12307.11.2023 17:45:27
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat:
Kann ich persönlich einen erbschein beantragen um das Erbe feststellen zu lassen, auch wenn ich bereits rechtsgültig ausgeschlagen habe?




Zitat (von cruncc1):

Nein.


Doch, kann der Fragsteller. Das Recht dazu ergibt sich aus der Stellung als Miteigentümer des Grundstücks der ggfls. eine Teilungsversteigerung einleiten möchte und § 792 ZPO.

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#3
 Von 
Mxyptlk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Ein paar Fragen:
Auch wenn es zu spät ist: Warum war das ausschlagen des Erbes ein Fehler? Wenn ein Kind das Erbe angenommen hätte wären zwar die Besitzverhältnisse klarer und ggf. alle Erbanteile der anderen Geschwister übertragen. Mehr aber nicht. Oder sehe ich da einen anderen Vorteil nicht?

Zitat (von cruncc1):
Wenn nicht ausgeschlagen wurde, wurde die Erbschaft automatisch angenommen. Man ist auch ohne Erbschein Erbe.

Das sieht das Nachlassgericht aber anders, denn bis heute sind die zwei bekannten Erbschaftsanwärter rechtlich keine Erben und auch nicht ins Grundbuch eingetragen. Das wäre für mich ja ein gutes Stück vorteilhafter. Lt. Nachlassgericht ist das beantragen eines Erbscheins zwingend notwendig um die Erbschaft festzustellen und in der Folge das Grundbuch zu korrigieren. Das genau ist ja mein erstes Ziel.

Zitat (von cruncc1):
Wenn Erben ermittelt wurden, kommt das Land nicht in Frage.

Schon klar. Aber - siehe oben - tut sich das Nachlassgericht schwer mit der amtlichen Korrektur des Grundbuchs.

Was kann ich tun um irgendwie Bewegung in die Sache zu bringen?

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat (von Mxyptlk):
Warum war das ausschlagen des Erbes ein Fehler? Wenn ein Kind das Erbe angenommen hätte wären zwar die Besitzverhältnisse klarer und ggf. alle Erbanteile der anderen Geschwister übertragen. Mehr aber nicht.

Die Kinder waren bereits durch den Tod der Mutter Eigentümer der Immobilie Durch die Ausschlagung der Erbschaft des Vaters gibt es nun weitere Erben (die offensichtlich die Mitwirkung verweigern).

Das hätte man vermeiden können. Man hätte die Immobilie verkaufen, verschenken oder anderweitig darüber verfügen können.
Zitat:
Das sieht das Nachlassgericht aber anders, denn bis heute sind die zwei bekannten Erbschaftsanwärter rechtlich keine Erben und auch nicht ins Grundbuch eingetragen.

Die Erben sind auch ohne Erbschein "Erben". Allerdings können diese erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn ein Erbschein vorliegt. Dieser ist zwingend erforderlich.
Zitat:
Schon klar. Aber - siehe oben - tut sich das Nachlassgericht schwer mit der amtlichen Korrektur des Grundbuchs.

Die Korrektur des Grundbuchs ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48373 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von 1hmmmm1):
Das Recht dazu ergibt sich aus der Stellung als Miteigentümer des Grundstücks der ggfls. eine Teilungsversteigerung einleiten möchte und § 792 ZPO.


Aber nur dann, wenn er tatsächlich die Teilungsversteigerung beantragt.

Die bloße Möglichkeit, die Teilungsversteigerung beantragen zu dürfen macht ihn nicht antragsberechtigt.

Zitat (von Mxyptlk):
Wenn ein Kind das Erbe angenommen hätte wären zwar die Besitzverhältnisse klarer und ggf. alle Erbanteile der anderen Geschwister übertragen. Mehr aber nicht. Oder sehe ich da einen anderen Vorteil nicht?


Das ist richtig. Allerdings halte ich das für einen ganz erheblichen Vorteil, der die Vorteile einer Ausschlagung bei weitem überwiegt.

Das Kind wäre dann nämlich handlungsunfähig bezüglich der Immobilie gewesen, was es jetzt nicht ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12307.11.2023 17:45:27
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber nur dann, wenn er tatsächlich die Teilungsversteigerung beantragt.

Die bloße Möglichkeit, die Teilungsversteigerung beantragen zu dürfen macht ihn nicht antragsberechtigt.


792 ZPO ist möglich in Vorbereitung auf einen möglichen Versteigerungsantrag. Eines anhängiges Verfahren bedarf es nicht.

Zitat:
„Zum Zwecke der Vollstreckung" beantragt der Gläubiger die Urkunde schon dann, wenn sie der Vorbereitung der Vollstreckung dienen soll (vgl StJ/Münzberg Rn 2). Insb in folgenden Fällen benötigt der Gläubiger Urkunden iSd § 792 (vgl StJ/Münzberg Rn 2; Zö/Geimer Rn 1): zur Immobiliarvollstreckung gegen den nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Schuldner (§ 867 u § 17 ZVG sowie §§ 14, 39 GBO);


Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, Rn. 2 zu 792 ZPO

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat:
„Zum Zwecke der Vollstreckung" beantragt der Gläubiger die Urkunde schon dann, wenn sie der Vorbereitung der Vollstreckung dienen soll (vgl StJ/Münzberg Rn 2). Insb in folgenden Fällen benötigt der Gläubiger Urkunden iSd § 792 (vgl StJ/Münzberg Rn 2; Zö/Geimer Rn 1): zur Immobiliarvollstreckung gegen den nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Schuldner (§ 867 u § 17 ZVG sowie §§ 14, 39 GBO);

Hier geht es aber nicht um eine Zwangsvollstreckung, die ein Gläubiger betreibt, sondern um eine Teilungsversteigerung.

-- Editiert von User am 5. August 2023 17:24

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12307.11.2023 17:45:27
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Hier geht es aber nicht um eine Zwangsvollstreckung, die ein Gläubiger betreibt, sondern um eine Teilungsversteigerung.


Das ist unerheblich. Teilungsversteigerung ist ebenfalls Zwangsversteigerung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat (von 1hmmmm1):
Das ist unerheblich.

Das sehe ich nicht so.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12307.11.2023 17:45:27
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das sehe ich nicht so.


Das bleibt Dir unbenommen. Gesetz, Rechtsprechung und Kommentierung sehen es halt so.

Zitat:
§ 792 ist unmittelbar anwendbar bei der Vollstreckung aus einem Leistungstitel. Analog anzuwenden ist die Vorschrift auf die Durchführung einer Teilungsversteigerung bei der Bruchteilsgemeinschaft oder Erbengemeinschaft (§§ 753, 2042 BGB, 180 f. ZVG). Insbesondere kann ein Miterbe zu diesem Zweck einen Erbschein zugunsten eines anderen Miterben oder ein Bruchteilsberechtigter einen Erbschein zugunsten eines anderen Mitberechtigten beantragen.


Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 3 zu 792 ZPO mwN



-- Editiert von User am 5. August 2023 18:37

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