Hallo,
folgender Fall:
Mein Vater ist vor kurzem verstorben und ich (einziger Sohn) bin der vorläufige Erbe. Ich werde das Erbe ausschlagen, da das Erbe wohl überschuldet sein wird. Auch alle anderen Erben (Oma, Geschwister des Vaters,...) werden wohl auch das Erbe ausschlagen.
Jetzt das Problem:
Meine Mutter (von meinem Vater geschieden) und ich wohnen in dem selben Mietshaus, in dem mein Vater auch gewohnt hat. Mit meinem Vater hatte ich eher sporadisch Kontakt (klingt komisch, wenn man im gleichen Mietshaus wohnt) und ich kenne seine privaten Verhältnisse nicht.
Wir haben ein sehr gutes und vertrauensvolles Verhältnis zu dem Mieter und wollen uns dieses nicht verscherzen, in dem wir sagen, dass wir durch das Ausschlagen des Erbes damit nichts zu tun haben wollen. Letztendlich würde der Vermieter auf allen Kosten (Räumung, Renovierung, Mieteinnahmen) sitzen bleiben.
Wir haben nun Angst, dass der Vermieter auch uns kündigt, weil wir ihm quasi die Kosten aufgedrückt haben. Können wir den Vermieter irgendwie unterstützen oder das Vorgehen des Erbausschlagens beschleunigen?
Kann der Vermieter uns durch Eigenbedarf auch die Wohnung kündigen?
Vielen Dank im Voraus für Hilfe!
Grüße
Erbe ausgeschlagen, Frage bzgl. Handhabung
7. Juni 2017
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Frage vom 7. Juni 2017 | 21:13
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausgeschlagen, Frage bzgl. Handhabung
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 7. Juni 2017 | 22:07
Von
Status: Unbeschreiblich (45484 Beiträge, 16175x hilfreich)
So lange Ihr aus der Wohnung des Vaters nichts mitnehmt spricht nach meiner Einschätzung nichts dagegen, dem Vermieter in dessen Auftrag zu unterstützen.
Zitat:Kann der Vermieter uns durch Eigenbedarf auch die Wohnung kündigen?
Hat der Vermieter denn Eigenbedarf? Allerdings müsste er dann vorrangig die Wohnung Deines Vaters nutzen, denn die ist ja gerade frei geworden.
Zitat:Wir haben ein sehr gutes und vertrauensvolles Verhältnis zu dem Mieter und wollen uns dieses nicht verscherzen,
Dann besprecht die Situation mit dem Vermieter. Bei der Unterstützung des Vermieters muss darauf geachtet werden, dass man nichts macht, was als Annahme des Erbes gewertet werden kann.
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