Hallo,
wir haben das Haus meiner Frau an unsere Schwiegertochter übertragen. Das Haus gehörte meiner Frau seit dem Tod des Schwiegervaters (in 2000). Den Bruder meiner Faru haben wir 2004 ausbezahlt/abgefunden und dieser hat damit auf alle Rechte incl. Wohnrecht verzichtet. Das Haus wurde entsprechend im Grundbuch auf meine Frau umgeschrieben. 2014 ist der Bruder meiner Frau verstorben und wir haben alle (Mutter, meine Frau, meine KInder) auf das Erbe verzichtet wegen "unklarer" Vermögenlage bzw. starke Vermutung dass nur Schulden zu erben gewesen wären.
Bei der Umschreibung auf meine Tochter tat sich dann ein Problem auf dass vorher niemand bemerkt hatte.
Es gibt auf die Immobilie eine bedingte Auflassungsvormerkung für den verstorbenen Schwiegervater die nicht mit dessen Tod erloschen ist. Also musste die Immobilie mit dieser Auflassungsvormerkung übertragen werden weil die Erben der Löschung dieser Auflassungsvormerkung zustimmen müssen inclusive der Erben des Bruders meiner Frau.
Also Nachlassgerichteingschaltet mit der Suche nach Erben (die es ja gar nicht gibt - der Bruder meiner Frau war kinderlos). EinigeFragebogen ausgefüllt und jetzt nach 8 Monaten stellt das Nachlassgericht das fest was jeder wusste - Erben ersten Grades nicht vorhanden, Erbenzweiten Grades Erbschaft ausgeschlagen und Erben dritter Ordnung nicht gefunden und unwahrscheinlch so das keine weitere Erbenermittlung durchgeführt wird.
Beschluss : die unbekannten Erben werden von einem Nachlasspfleger vertreten !??
Frage : was macht der Nachpfleger jetzt bzw. können wir zusammen mit dem Nachlasspfleger die "leidige" Auflassung löschen lassen ? Wer bezahlt den Nachlasspfleger ? (Klar ist dass wir die Löschung im Grundbuch zahlen müssen)
Danke für jede Antwort
Erbe ausgeschlagen - Nachlassgericht bestellt Nachlasspfleger 11 Jahre nach Tod -verzwickte Sachlage
Testament oder Erbe?
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Ihr werdet einen Fachanwalt benötigen, denke ich. Meinungen eines Forums werden euch keine Rechtsberatung ersetzen.
Ich würde mich einfach mit dem Nachlasspfleger in Verbindung setzen. Als Vertreter der unbekannten Erben des Bruders sollte dieser zusammen mit den anderen Erben des Schwiegervaters die Löschung der Auflassungsvormerkung bewilligen können.
Der Nachlasspfleger wird aus dem Nachlass des Bruders bzw. von den Erben des Bruders bezahlt. Wenn nicht da ist und keine Erben (des Bruders) bekannt sind, vom Staat.
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Zitatmit den anderen Erben des Schwiegervaters :
Danke für die Antwort - meine Frau und die 97 - jährige Schwiegermutter sind die einzigen Erben des Schwiegervaters. Die Schwiegermutter hat der Übertragung des Hauses (als einziges relevantes Erbe des Schiegervaters) notariell zugestimmt. (Ausser dem haus hat der rest mehr oder wenger gerade für die Beerdigng gereicht.
ZitatDanke für die Antwort - meine Frau und die 97 - jährige Schwiegermutter sind die einzigen Erben des Schwiegervaters. :
Laut Sachverhalt ist auch der Bruder Deiner Frau bzw. jetzt dessen Erben Erbe des Schwiegervaters.
ZitatDie Schwiegermutter hat der Übertragung des Hauses (als einziges relevantes Erbe des Schiegervaters) notariell zugestimmt. :
Und der Löschung der Auflassungsvormerkung hat sie auch zugestimmt?
Danke für den Hinweis .
Ja- hat sie. Es geht nur um die nicht vorhandenen Erben meines Schwagers.
(Die Rechtspflegerin wusste aus dem Stegreif welcher Notar das seinerzeit war - es gibt noch mehr so Fälle; wir sind die ersten die versuchen das löschen zu lassen; alle anderen lassen es einfach "stehen".)
Zitatalle anderen lassen es einfach "stehen".) :
So lange man das Haus nicht verkaufen will und auch keine Grundschuld eintragen lassen will stört das auch nicht.
Wenn man dann doch verkaufen will oder eine Grundschuld eintragen lassen will, dann wird die Löschung umso schwieriger je länger man sich Zeit lässt.
Ist zwar beides nicht "geplant" bzw. nicht absehbar, aber man weiss ja nie und genau aus diesem Grund soll es gelöscht werden.
Mit der Nachlasspflegerin haben wir Kontakt aufgenommen; sie hat sich natürlich noch nicht die Akten in Gänze angesehen, aber die mehr oder weniger recht schnelle Frage "ob wir die Kosten der Löschung übernehmen können würden" macht Hoffnung.
Jedenfalls vorerst einmal ein herzliches DANKE für die Antworten.
-- Editiert von User am 19. Juni 2025 21:39
So - die Anwältin hat sich bereit erklärt die Löschung mitzutragen wenn wir die Gebühren für die Löschung übernehmen. Endlich ist das Grundbuch "aufgeräumt".
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