Guten Abend!
Kurze Schilderung des Sachverhalts eines Freundes:
Leiblicher Vater letzten Oktober verstorben, er stammt aus erster Ehe. Es existiert ein weiterer Bruder aus zweiter Ehe (ebenfalls geschieden). Die Lebensgefährtin des Vaters hatte dafür gesorgt das jeglicher Kontakt zur Familie abbricht und hat sich um die Beerdigung gekümmert. Mein Freund erfuhr von Tod und vom Beerdigungstermin nur auf Umwegen. Nun fordert die Dame von meinem Freund und seinem Halbbruder die Beerdigungskosten ein (unter Bezugnahme auf §1968 BGB
). Das Nachlassgericht bestätigt auf Nachfrage des Anwalts meines Freundes das kein Testament hinterlassen wurde. Da die Lebensgefährtin diverse Geldleistungen erhalten hat und für alles sorgen sollte sehen mein Freund und sein Halbbruder es nicht ein ihr die Kosten zu erstatten. Heikel: dies wurde dem Anwalt auch so geschildert, er hat aber meinen Freund nicht drauf hingewiesen das er innerhalb von 6 Wochen nach der Mitteilung vom Nachlassgericht das Erbe ausschlagen kann und damit die Kosten nicht tragen muss (so haben wir es hier gelesen - ist das korrekt?). Da er aber aufgrund persönlicher Bekanntschaft den Anwalt nicht wegen Falschberatung belangen will, möchte er eine andere Lösung. Wa gibt es da für Möglichkeiten?
Vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen Antworten.
MfG Sunseeker
Erbe ausschlagen, Bestattungskosten, 6-Wochenfrist
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
1) Die Tragung von Bestattungskosten kann auf zwei unabhängigen Gründen beruhen: einerseits der Erbenstellung, andererseits der Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie oder auch den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Auch wenn man als Kind das Erbe ausschlägt, kann man deshalb zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Bestattung verpflichtet sein, falls keine sonstigen Erben vorhanden sind.
2) Zur Ausschlagung selbst: Anfechtung der Annahme wegen Irrtums prüfen lassen.
3) Anwälte haben eine Berufshaftpflichtversicherung.
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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."
Zunächst einmal müssen die beerdigungskosten aus dem Nachlass bezahlt werden. Das ist in § 1968 BGB
geregelt.
Ohne Testament sind die beiden Kinder zu je 50% Erben geworden und ahben damit die Verpflichtung, die Beerdigungskosten zu übernehmen.
Aber auch bei einer Ausschlagung des Erbes würde es nicht anders aussehen, es sei denn Verwandte entfernteren Grades würden das Erbe annehmen.
Bei einer Ausschlagung erfolgt die Übernahme der Beerdigungskosten nach § 1615 BGB
durch die Unterhaltspflichtigen. Das sind allerdings auch zunächst einmal die Kinder.
Die Ausschlagung würde zwar davor bewahren, dass man Schulden erbt. Sie bewahrt aber Kinder nicht davor, die Beerdigungskosten für den Vater übernehmen zu müssen.
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