Hallo,
nachdem ich mich ein wenig umgehört habe aber noch nicht so richtig schlau geworden bin möchte ich mich mit einer Frage melden.
Meine Frau hat vor einigen Tagen schriftlich mitgeteilt bekommen dass Ihre Mutter verstorben ist. Zwischen den beiden bestand schon seit der Kindheit kein Kontakt mehr. Die Ehe der Eltern wurde schon vor langer Zeit geschieden. Nun wurde sie als einziger Nachkomme von der Gemeinde angeschrieben um die Bestattung in die Wege zu leiten. Dies haben wir jedoch der Gemeinde überlassen, diese wird uns also die Bestattung in Rechnung stellen. Das Erbe wollen wir eigentlich grundsätzlich ausschlagen.
Nun stellt sich die Frage: Hat sie grundsätzlich ein Recht vor dem ausschlagen des Erbes den Sachstand der finanziellen Verhältnisse zu erfahren?
Wie gesagt, eigentlich sind wir nicht besonders an dem Erbe interessiert (und es ist auch eher davon auszugehen dass das Erbe gering ausfällt bzw. belastet ist). Da sie aber aufgrund des Bestattungsgesetzes verpflichtet ist die Kosten der Bestattung zu tragen würden wir uns natürlich schon gerne absichern. Damit wir nicht die Kosten der Bestattung tragen, dann aber doch ein evtl. Erbe an (uns nicht bekannte) Nacherben bzw. den Staat fällt. Nach § 1968 trägt der Erbe die Kosten der Bestattung, was ja dem Bestattungsgesetz (in diesem Fall Landesrecht Baden-Würtemberg, aber ich glaube es ist fast überall ähnlich geregelt) widerspricht.
Ich habe hier auch von der Möglichkeit gehört das Haftung für evtl. Schulden auf das Erbe zu beschränken. Da wir natürlich ungern die Bestattungskosten UND evtl. Schulden übernehmen wollen, wäre dies evtl. eine Möglichkeit uns abzusichern. Ist dies möglich? Und wenn ja, was muss man dafür tun, bzw. mit welchen Kosten ist es verbunden.
Für jedwede Hilfe sind wir sehr dankbar!
Erbe ausschlagen / Bestattungskosten
24. Oktober 2005
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Frage vom 24. Oktober 2005 | 09:36
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausschlagen / Bestattungskosten
#1
Antwort vom 24. Oktober 2005 | 10:35
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 8x hilfreich)
Bitte lesen: BGB Buch 5, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 "Beschränkung der Haftung des Erben".
#2
Antwort vom 24. Oktober 2005 | 14:18
Von
Status: Unbeschreiblich (49942 Beiträge, 17503x hilfreich)
Es trägt zunächst der Erbe die Bestattungskosten. Wenn dort aber nichts zu holen ist, dann müssen die Kosten der Bestattung durch die Unterhaltspflichtigen getragen werden, z.B. durch die Kinder (§ 1615 Abs. 2 BGB ), also kein Widerspruch zum Bestattungsgesetz.
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