Erbe ausschlagen - Frist ab Vorladung oder beginnt sie ab dem Tod?

7. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
blader
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausschlagen - Frist ab Vorladung oder beginnt sie ab dem Tod?

Mein Vater ist am 28.10.08 verstorben, ich habe mich dann um die Beerdigung gekümmert und auf Anraten der Bestatterin alle die mit meinem Vater zu tun hatten verständigt, d.h. Vermieter, dass der Vertrag gekündigt werden soll, Strom, Telefon usw., heute erhielt ich nun Post vom Vermieter, dass die Wohnung zum 31.1.08 gekündigt ist, wenn ich sie bis dahin leergeräumt habe und komplett renoviert habe, da mein Vater außer ein paar Hundert Euro auf dem Konto kein Vermögen hatte und der Hausrat auch nichts mehr wert ist, möchte ich das Erbe ablehnen, da ich nicht auch noch die Kosten für die Räumung und Renovierung tragen kann (eine ordentliche Beerdigung war ich ihm natürlich schuldig)
Jetzt habe ich aber auf dem Amtsnotariat angerufen und gefragt wie das geht, da ich ja auf die 6 Wochen Frist achten muss, man sagte mir, dass ich eine Vorladung bekomme und die Frist erst ab da gilt, hier meine erste Frage stimmt dies, oder beginnt sie ab dem Tod? (Ich bin der einzige Angehörige)
Weiterhin habe ich nun die Befürchtung, dass der Vermieter die Miete für die nächsten Monate von mir will, da ja auf dem Konto nicht mehr viel zum Abbuchen ist, und ich habe das Erbe ja noch nicht offiziell abgelehnt und bin jetzt der Ansprechpartner, daher meine Frage, kann ich die Ablehnung beschleunigen (das heißt ohne Vorladung aktiv werden, wenn ja wo)? Bin ich vielleicht schon zu aktiv gewesen um das Erbe ablehnen zu können?
Danke für die Antworten.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Eine Vorladung gibt es nur, wenn es auch ein Testament und somit eine Testamentseröffnung gibt. Dann läuft die 6-Wochenfrist erst mit der Eröffnung des Testamentes.

Du kannst aber natürich auch schon sofort das Erbe ausschlagen. Die Auschlagung kann bei einem Notar oder beim zuständigen Nachlassgericht für den Wohnort Deines Vaters erklärt werden.

Du siehst es übrigens richtig, dass Du für die Mietzahlungen bis Januar 2009 und für die übrigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag aufkommen musst, falls Du das Erbe nicht ausschlägst.

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#2
 Von 
blader
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal danke für Deine Antwort, sehe ich das richtig, dass die Frist jetzt schon läuft, denn man hatte mir ja gesagt, dass ich eine Vorladung bekomme (es gibt kein Testament) und sie ab dann läuft, allerdings könne das mit der Vorladung noch 4-5 Wochen dauern, da erst Erben ermittelt werden müssen, und falls ich die Beerdigung veranlasst habe ich automatisch vorgeladen werde.
Ich werde nun auf jeden Fall nächste Woche mal zum Amtsnotariat (Nachlassgericht) gehen und versuchen es jetzt schon auszuschlagen, denn ich möchte die Sache so schnell wie möglich kären und hinter mir lassen.

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#3
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

Anscheinend spielt sich die Sache in Baden-Württemberg ab. Hier gilt dann

§ 41 LFGG
Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht

(1) Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.

(3) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.

usw.

Normalerweise läuft es so, dass du erst mal vom Standesamt - Nachlassdienst - am letzten Wohnort deines Vaters aufgefordert wirst, einen Sterbfallsbericht zu erstellen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wird dann dem zuständigen Notariat mitgeteilt, welches die Erben anschließend benachrichtigt.

Du kannst die Erbschaft natürlich auch schon jetzt ausschlagen. Ich an deiner Stelle würde allerdings vorher beim Notariat anrufen und mir einen Termin zur Erbschaftsausschlagung geben lassen.

Falls minderjährige Kinder vorhanden sind, müssen die gesetzlichen Vertreter für diese übrigens die Erbschaft ebenfalls ausschlagen.







-- Editiert von Boudicca am 09.11.2008 10:10

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#4
 Von 
blader
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, ja ist in Baden Württemberg, wußte nicht, dass es da Unterschiede bei den einzelnen Bundesländern gibt.

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#5
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

In den übrigen Bundesländern gibt es "freie" Notare und die Amtsgerichte sind für Nachlasssachen zuständig.

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Der Unterschied zu den anderen Bundesländern ist, dass das Nachlassgericht nicht beim Amtsgericht, sondern bei den "Notariaten" ist.
In Baden-Württemberg erhält das Nachlassgericht immer eine Sterbemeldung vom Standesamt und ermittelt ggf. die Erben von Amts wegen.

Das hat aber keine Auswirkungen auf die 6-wöchige Ausschlagungsfrist, die hier m.M. bereits läuft (und nicht erst mit Testamentseröffnung!).

Also rechtzeitig Termin zur Ausschlagung beim Nachlassgericht vereinbaren!

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#7
 Von 
Vermieterheini1
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 11x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist die Gesetzeslage ganz eindeutig.
Die Ausschlagungsfrist bei der gesetzlichen Erbfolge, also bei allen Verwandten beginnt ab dem Tag der Kenntnis des Todesfalles!

-- Editiert von Vermieterheini1 am 24.03.2020 18:37

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