Erbe ausschlagen - Kosten Ausstellung der Todesbescheinigung

18. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausschlagen - Kosten Ausstellung der Todesbescheinigung

Guten Tag liebes Forum,

folgende Frage ergibt sich im Bekanntenkreis, da es da leider aktuell einen Todesfall gab.

Der Vater ist an Krebs verstorben und die Hinterbliebenen (Ehefrau und Kind) werden das Erbe aufgrund von Schulden ausschlagen. Nun haben Sie aber auch noch eine Rechnung der Ärztin erhalten, die den Tod und somit die (vorläufige) Todesbescheinigung ausgestellt hat. Die Familie lebt aktuell von Hartz-4 und hat somit auch nicht den finanziellen Spielraum aktuell eine Rechnung in Höhe von ca. 230€ zu tragen.

Ist diese denn verpflichtet bei der Ausschlagung des Erbes diese Rechnung zu tragen oder wird diese dann auch auf den Staat übertragen?



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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Ist diese denn verpflichtet bei der Ausschlagung des Erbes diese Rechnung zu tragen

Wenn ausgeschlagen wurde, hat man mit den Schulden nichts mehr zu tun.
Zitat:
oder wird diese dann auch auf den Staat übertragen?

Der Staat übernimmt die Schulden nicht, die Ärztin bleibt auf ihren Kosten sitzen.

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#2
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat (von PManager):
Ist diese denn verpflichtet bei der Ausschlagung des Erbes diese Rechnung zu tragen

Wenn ausgeschlagen wurde, hat man mit den Schulden nichts mehr zu tun.
Zitat:
oder wird diese dann auch auf den Staat übertragen?

Der Staat übernimmt die Schulden nicht, die Ärztin bleibt auf ihren Kosten sitzen.


VIelen Dank für die Antwort.

Dann sollte die Familie die Ärztin frühzeitig darüber informieren, da das Erbe noch nicht ausgeschlagen wurde, die Zahlungspflicht nach der Ausstellung jedoch nur zwei Wochen beträgt.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Der Staat übernimmt die Schulden nicht, die Ärztin bleibt auf ihren Kosten sitzen.


Die Aussage ist falsch. Die Kosten für die Ausstellung des Totenscheins gehören zu den Bestattungskosten und sind daher von der Ehefrau auch dann zu tragen, wenn sie das Erbe ausschlägt.

Allerdings kann sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII stellen.

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#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Aussage ist falsch. Die Kosten für die Ausstellung des Totenscheins gehören zu den Bestattungskosten und sind daher von der Ehefrau auch dann zu tragen, wenn sie das Erbe ausschlägt.

Sehe ich auch so.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von hh):

Die Aussage ist falsch. Die Kosten für die Ausstellung des Totenscheins gehören zu den Bestattungskosten und sind daher von der Ehefrau auch dann zu tragen, wenn sie das Erbe ausschlägt.

Bzw. von den anderen Bestattungspflichtigen, wenn die Ehefrau die Kosten wegen Mittellosigkeit nicht tragen kann.

Es gibt ja noch mehr Bestattungspflichtige als nur die Ehefrau.

Die Reihenfolge ist:

- Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die Kinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
- die Eltern
- die Geschwister (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
- Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (nur in einigen Bundesländern)
- sonstige Sorgeberechtigte (z. B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen; nur in Rheinland-Pfalz und Sachsen)
- die Großeltern (nicht in Brandenburg)
- die Enkelkinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
- Erbe (vorrangig vor allen anderen, nur nach Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz)
- sonstige Verwandte bis zum 3. Grad, z. B. Neffen und Nichten in Bayern, Sachsen; Onkel und Tanten in Sachsen, Verschwägerte in Bayern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Allen weiteren Usern ein herzliches Dank für die Klarstellung.

Außer der Ehefrau und Tochter leben keine weiteren Verwandten in Deutschland.
Ich nehme an, dass die Ehefrau dann den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Ich nehme an, dass die Ehefrau dann den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen muss?

Wenn sie nicht draufsitzen bleiben will wäre das ratsam.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Zitat (von PManager):
Ich nehme an, dass die Ehefrau dann den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen muss?

Wenn sie nicht draufsitzen bleiben will wäre das ratsam.


Ich nehme an, dass der Antrag formlos geschehen kann?

Edit: Nun ergibt sich jedoch noch eine Frage, da ich eben mit dem Jobcenter telefoniert habe und die MA am Telefon sagte, dass die Bestattungskosten etc. nur übernommen haben, wenn man Sozialhilfe erhalten hat.
Da die besagte Familie jedoch bisher das Geld vom Jobcenter erhält (ALG2), scheint eine Übernahme der Kosten wohl nicht erfolgsversprechend zu sein.

Ist das richtig so?

-- Editiert von PManager am 18.02.2021 14:10

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Ich nehme an, dass der Antrag formlos geschehen kann?


Ja, der Antrag ist formlos möglich. Allerdings ist das keine Frage des Erbrechtes, sondern eine Frage des Sozialrechtes.

Und hier mal als Beispiel die detaillierte Regelung zum § 74 SGB XII in Hamburg:
https://www.hamburg.de/contentblob/5934442/61b233a410a02fa8d220798e86de8983/data/fa-sgbxii-74-00.pdf

Die Regelungen dürften in anderen Bundesländern ähnlich sein.

Da kann man dann in Kap. 5.1.2. nachlesen, dass der Kostenerstattungsanspruch bei einem Hart-IV-Empfänger grundsätzlich besteht und in Kap. 4.3.7. kann man nachlesen, dass auch die Kosten für die Todesbescheinigung zum Umfang der zu erstattenden Kosten gehört.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ich nehme an, dass der Antrag formlos geschehen kann?


Ja, der Antrag ist formlos möglich. Allerdings ist das keine Frage des Erbrechtes, sondern eine Frage des Sozialrechtes.

Und hier mal als Beispiel die detaillierte Regelung zum § 74 SGB XII in Hamburg:
https://www.hamburg.de/contentblob/5934442/61b233a410a02fa8d220798e86de8983/data/fa-sgbxii-74-00.pdf

Die Regelungen dürften in anderen Bundesländern ähnlich sein.

Da kann man dann in Kap. 5.1.2. nachlesen, dass der Kostenerstattungsanspruch bei einem Hart-IV-Empfänger grundsätzlich besteht und in Kap. 4.3.7. kann man nachlesen, dass auch die Kosten für die Todesbescheinigung zum Umfang der zu erstattenden Kosten gehört.


Vielen Dank, diese Links helfen mir und der Familie enorm weiter!

Ich werde dann das Schreiben mit den notwendigen Paragraphen etc. aufbereiten und der Ehefrau zukommen lassen.

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