Erbe ausschlagen - Verträge kündigen/Vertragspartner informieren?

17. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
pa487058-74
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausschlagen - Verträge kündigen/Vertragspartner informieren?

Hallo zusammen,

mein Vater ist Ende Februar verstorben nach nun ausreichender Einsicht über seine finanzielle Situation,- haben mein Bruder und ich uns letztendlich gegen das Erbe entschieden und werden dieses
kommende Woche fristgerecht ausschlagen.

Die einzigen Amtshandlungen die wir bisher unternommen haben sind, dass wir sämtliche Vertragspartner über das Ableben informiert haben (hierzu gehören auch Kreditinstitute, bei denen er offene Kredite hat) und eine entsprechende Sonderkündigung (Mobilfunk etc) erwirkt haben. Ist es legitim die Vertragspartner auch jetzt bereits darüber in Kenntnis zu setzen, dass wir das Erbe nicht annehmen werden ?
Zusätzlich ist an die Anschrift meines Vaters Post über eine Restschuldversicherung (die in seinem Ableben greift und automatisch ausgelöst wurde, als wir dem Kreditinstitut seinen Tot mitgeteilt haben) einer seiner offenen Kredite eingetroffen, den Brief haben wir selbstverständlich geöffnet, aber ich vermute, dass eine weitere Handlung hier zu einer Annahme des Erbes führen könnte?
Die Erbausschlagung wird erst kommende Woche stattfinden.

PS: Mein Bruder und ich sind auch zusätzlich im Besitz einer "Generalvollmacht" die über den Tod hinaus gilt.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von pa487058-74):
Ist es legitim die Vertragspartner auch jetzt bereits darüber in Kenntnis zu setzen, dass wir das Erbe nicht annehmen werden ?


Ja

Zitat (von pa487058-74):
ich vermute, dass eine weitere Handlung hier zu einer Annahme des Erbes führen könnte?


Man darf sich nichts aus dem Nachlass aneignen.

Handlungen, die ausschließlich der Sicherung des Nachlasses dienen führen dagegen nicht zu einer Erbannahme.

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#2
 Von 
pa487058-74
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Handlungen, die ausschließlich der Sicherung des Nachlasses dienen führen dagegen nicht zu einer Erbannahme.


Super. Danke.
Die Restschutzversicherung hat, da ich als Ansprechpartner fungiert habe aufgrund der Vollmacht den Brief zwar an die Anschrift meines Vaters geschickt aber mich namentlich genannt.
Der Aufwand hinter dem Abwickeln der Ratenschutzversicherung ist imho sehr hoch (Es braucht von dem zuständigen Arzt eine Erklärung uvm).
Daher würde ich den Brief im Haus meines Vaters hinterlassen.

Mein Vater war zuletzt im Krankengeldbezug und hier ist noch eine Auszahlung offen für einen Zeitraum bis zu seinem Tode.
Falls ich hier seine Bankverbindung hinterlege und mich lediglich als Ansprechpartner. Wäre das ebenfalls unschädlich und dient der Sicherung des Nachlasses?

-- Editiert von User am 17. März 2023 09:31

-- Editiert von User am 17. März 2023 09:33

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von pa487058-74):
Falls ich hier seine Bankverbindung hinterlege und mich lediglich als Ansprechpartner. Wäre das ebenfalls unschädlich und dient der Sicherung des Nachlasses?


Ja, das wäre unschädlich.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pa487058-74
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, das wäre unschädlich.


Alles klar!
Bis ich das Erbe ausschlage (Wird am Montag. 20.03 beim Nachlassgericht erfolgen) gelte ich gemeinhin ja als "vorläufiger Erbe"
Daher ist gemeinhin auch unschädlich, dass ich nach dem Ableben meines Vaters seine Post geöffnet und gesichtet habe und die nun noch offenen Vorgänge (Briefe) einfach dann innerhalb des Hauses meines Vaters "platziere"?
Ebenso die von der Rechtschutzversicherung an direkt meine Person (aber die Anschrift meines Vaters) gerichtete Post
"Betreff: Meldung zum Tod von 20.02.23" zwecks weiterer Abwicklung der Rechtschutzversicherung ebenfalls als unschädlich?
Ich habe die Befürchtung, dass dieses als "konkludentes Handeln" ausgelegt werden könnte.


Nochmals lieben Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von pa487058-74):
Falls ich hier seine Bankverbindung hinterlege und mich lediglich als Ansprechpartner. Wäre das ebenfalls unschädlich und dient der Sicherung des Nachlasses?

Wenn ich das Erbe ausschlagen würde, dann würde ich vermeiden wollen da irgendwie in irgendeinen Haftungsfalle zu laufen.
Also keine Einträge als (verantwortlicher) Ansprechpartner etc., Rückgabe / Beendigung aller Vollmachten usw.

Ansonsten wird man sich immer fragen müssen, wie weit darf ich gehen ohne zu haften, wo ist die Grenze bzw. hafte ich schon ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von pa487058-74):
Ich habe die Befürchtung, dass dieses als "konkludentes Handeln" ausgelegt werden könnte.


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