Erbe ausschlagen - Was gilt als ein Bekanntwerden im Sinne der Frist?

23. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
BV
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbe ausschlagen - Was gilt als ein Bekanntwerden im Sinne der Frist?

Ab wann gilt die 6- Wochenfrist,
hier finde ich nur den Hinweis auf das Bekanntwerden des Erbfalls.

Gilt es auch als ein Bekanntwerden, wenn man erfährt, daß ein Angehöriger gestorben ist, daß man potentiell Erbe ist?

Was, wenn man dann von den nächsten Erbberechtigten telefonisch erfährt, daß sie das Erbe bereits ausgeschlagen haben? Und man weiß, daß man in der Erbfolge der nächste ist?

Mit welchem Ereignis beginnt die 6-Wochenfrist?

Muß man dann schon agieren oder kann man abwarten bis man selbst vom Nachlassgericht angeschrieben wird, und die Frist beginnt erst mit Erhalt des Gerichtsschreibens.

Was kann eventuell schief laufen?

Testament oder Erbe?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Kobold_Fred
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die 6-Wochen-Frist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Todesfall bekannt wurde.

Die Frist gilt auch ab dem Zeitpunkt des Bekannt werdens, auch wenn sie erst Erbe werden, weil ein anderer das Erbe ausschlägt!

d.h. auch wenn sie erst telefonisch von den Erbberechtigten erfahren haben, dass sie der nächste Erbe sind gilt die 6-Wochen Frist seit dem sie von dem Todesfall wussten.

Wenn sie auch vorhaben das Erbe auszuschlagen würde ich dabei nicht auf ein schreiben des Nachlassgerichts warten, bzw. mich dort selbst erkundigen, da sie ja die Erbausschlagung auch beim Gericht (oder bei einem Notar) abgeben müssen.

"schief laufen" kann, dass sie die Ausschlagung nicht innerhalb der Frist abgeben, und damit das Erbe antreten. Falls Sie das damit meinten.

-- Editiert von Kobold_Fred am 23.09.2005 18:39:17

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