Erbe ausschlagen - Welchen Freibetrag?

9. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Kuri
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausschlagen - Welchen Freibetrag?

Ich möchte das Erbe meiner Mutter (Vater ist schon verstorben) aus steuerlichen Gründen ausschlagen und somit auf meine 3 Kinder übertragen.
Steht meinen Kindern dann jeweils ein Freibetrag von 205 000 Euro zu oder nur von 51 000 Euro?

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"Reinhard"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Jemand der ein Erbe ausschlägt, wird bezogen auf die Erbfolge als verstorben gewertet (§ 1953 Abs. 2 BGB ). Eine solche Regelung gibt es aber im Erbschaftsteuergesetz nicht. Der § 1953 II BGB bezieht sich ausdrücklich nur auf die Erbfolge.

Im Gesetzestext (§ 16 ErbStG ) heißt es "Kinder verstorbener Kinder" haben einen Freibetrag von 205.000€.

Jemand, der ein Erbe ausschlägt, ist nicht verstorben. Damit gilt mE der Freibetrag von 51.200 €.

Auch die Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer stimmen ja nicht mit den Ordnungen der Erbfolge überein. So hat z.B. ein Stiefkind einen Freibetrag von 205.000€, ist aber gesetzlich gar nicht erbberechtigt.

-- Editiert von hh am 09.03.2004 10:38:43

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