Nehmen wir an die Eltern haben zwei Kinder A und B.
Da A keinen Kontakt mehr zu den Eltern hat, möchte er auch nach ihrem Ableben weder etwas erben noch z. B. Kosten für eine mögliche ordentliche Wohnungsrückgabe (Entrümpelung) übernehmen.
A will daher das Erbe ausschlagen.
Würde es ausreichen, wenn er das beim Letztversterbenden (als Schlusserbe) ausschlägt, oder müsste die Ausschlagung bereits beim Tod des ersten Elternteils erfolgen, um z. B. den Kosten der Wohnungsrückgabe zu entgehen?
Vielen Dank für hilfreiche Anmerkungen.
Erbe ausschlagen bereits beim Erstversterbenden?
13. Februar 2022
Thema abonnieren
Frage vom 13. Februar 2022 | 09:56
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 2x hilfreich)
Erbe ausschlagen bereits beim Erstversterbenden?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 13. Februar 2022 | 11:44
Von
Status: Schlichter (7214 Beiträge, 4299x hilfreich)
ZitatWürde es ausreichen, wenn er das beim Letztversterbenden (als Schlusserbe) ausschlägt, oder müsste die Ausschlagung bereits beim Tod des ersten Elternteils erfolgen, um z. B. den Kosten der Wohnungsrückgabe zu entgehen? :
Es sind zwei Sterbefälle. Wenn man nicht erben will muss man sowohl nach dem Tod des Erststerbenden wie auch nach dem Tod des Überlebenden das Erbe form- und fristgerecht ausschlagen (sofern man überhaupt Erbe ist - es könnte ja auch sein, dass man durch ein Testament enterbt worden ist).
#2
Antwort vom 13. Februar 2022 | 15:02
Von
Status: Lehrling (1233 Beiträge, 104x hilfreich)
ZitatWürde es ausreichen, wenn er das beim Letztversterbenden (als Schlusserbe) ausschlägt, oder müsste die Ausschlagung bereits beim Tod des ersten Elternteils erfolgen :
Kommt drauf an wann er erbt.
Will er sichergehen: jedesmal ausschlagen
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 13. Februar 2022 | 15:43
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 2x hilfreich)
OK. Vielen Dank.
Sollte A enterbt sein, müsste er dann dennoch für evtl. Verbindlichkeiten der verstorbenen Eltern aufkommen?
#4
Antwort vom 13. Februar 2022 | 15:56
Von
Status: Schlichter (7214 Beiträge, 4299x hilfreich)
ZitatSollte A enterbt sein, müsste er dann dennoch für evtl. Verbindlichkeiten der verstorbenen Eltern aufkommen? :
Nein.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
240.795
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten