Erbe ausschlagen für zwei minderjährige Kinder?

1. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hexlein456
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 54x hilfreich)
Erbe ausschlagen für zwei minderjährige Kinder?

Wo muss man sich hinwenden, um für zwei minderjährige Kinder das Erbe des verstorbenen Vaters auszuschlagen, da er nur Schulden hinterlässt?
Kann ich das beim Nachlassgericht in meinem Wohnort machen oder muss ich zum Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen?
Mutter und Kinder wohnen in Thüringen, der Vater wohnte in Ba.-Wü. Miteinander verheiratet waren die Eltern nicht.

Mfg.
Hexlein456

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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7788 Beiträge, 4435x hilfreich)

Die Ausschlagung kann bei jedem Notar oder beim Amtsgericht am Wohnort des Ausschlagenden abgegeben werden (oder in diesem Fall beim zuständigen Notariat in BW).

Wichtig ist, dass die Ausschlagung innerhalb der 6-wöchigen Frist beim zuständigen Nachlassgericht vorliegt.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46318 Beiträge, 16432x hilfreich)

Für die Ausschlagung muss ggf. die Zustimmung des Familiengerichtes eiungeholt werden.

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#4
 Von 
Hexlein456
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 54x hilfreich)

Wozu ggf. die Zustimmung des Familiengerichtes?

Es kann doch niemand erwarten, dass den Kindern die Schulden des Vaters "aufgebrummt" werden, zumal diese auch zum Großteil schon tituliert sind.

Wir wenden uns jetzt zunächst mal an das Nachlassgericht hier und werden sehen....

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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46318 Beiträge, 16432x hilfreich)

Es gibt genügend Fälle, da besteht die Möglichkeit, dass die Ausschlagung im Namen minderjähriger Kinder missbräuchlich gehandhabt wird.

Die Zustimmung des familiengerichtes ist erforderlich, damit eine entsprechende Prüfung stattfinden kann. Wenn der Nachlass nicht überschuldet wäre, dann bräuchte man das übrigens gar nicht zu versuchen, denn dann würde das Familiengericht gar nicht zustimmen. Das Familiengericht will lediglich prüfen, ob die Angaben der Eltern, dass der Nachlass überschuldet ist, auch stimmt.

Einzige Ausnahme ist der Fall, in dem das Kind erst durch Ausschlagung der Eltern zum Erben geworden ist.

Das Ganze ist auch klar in § 1643 Abs. 2 BGB gesetzlich so geregelt.

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