Erbe ausschlagen - kann man auf Erbteil verzichten und im Gegenzug materielle Forderungen stellen?

5. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
sinka
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausschlagen - kann man auf Erbteil verzichten und im Gegenzug materielle Forderungen stellen?

Ich bin gesetzlicher Erbe. Allerdings hat mein Vater ein handschriftliches nicht noteriell beglaubigtes Testament hinterlassen, in dem seine Putzfrau die Alg II Empfängerin ist, 25% vom Verkaufserlös der Imobilie bekommen soll. Sie verzichtet auf die 25% und möchte dafür Wertgegenstände. Kann sie als Alg.II Empf.auf das Erbteil verzichten und im Gegenzug materielle Vorderungen stellen? Kann ein Alg.II Empf. überhaupt auf sein Erbteil verzichten?

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2936x hilfreich)

Hallo sinka,
natürlich kann jeder auf seinen Erbteil verzichten. Gibt ja nicht unbedingt eine Meldung, wer in dem Testament bedacht wird. Also wenn ihr euch so einigt (also du ihr Gegenstände übergibst), wer soll denn da etwas melden.
Allerdings könnte es unter Umständen dazu kommen, wenn es sehr wertvolle Teile sind und die ARGE mal einen Hausbesuch macht und es sieht, dass sie auf die Verwertung besteht (z.B. ein Bild von Piccasso).
Unter Umständen ist dass Testament auch gar nicht gültig, wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten wären. Aber wenn dein Vater mit ihr zufrieden war und du das auch so siehst, könnt ihr doch eine Lösung finden.
Wenn du ihr etwas gibst als "Ersatz", lass dir das unbedingt schriftlich bestätigen, nicht dass da später irgendwelche Forderung kommen.
Ob sie bei den Behörden alles angibt oder nicht, ist ja in dem Sinne nicht dein Problem.

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#2
 Von 
schlonzi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hätte ein zusätzliches Problem. Frau und Mann verheiratet, vor der Ehe besitzt er 15.000 Euro, sie nichts. Beide kaufen während der Ehe ein Haus und bezahlen es gemeinsam (Kaufpreis 140.000 Euro, jetziger
Wert ca. 120.000 Euro) ab. Noch verbleiben
Restschulden von 20.000 Euro. Beide sind selbständig, sie hat das Haus zu 100% als Eigentümerin, er hat die Restschulden (sie haftet als Bürge).
Sie erlangt vorzeitigen Erbausgleich elternseitig (85.000 Euro), der in voller Höhe in Hauskredite floss. Stimmt folgende Rechnung im Scheidungsfalle?

Sie hat Anfangsvermögen von 85.000
und ein Endvermögen von 120.000.
Er hat ein Anfangsvermögen von 15.000 und
ein Endvermögen von 25.000.
Von beiden Endvermögen wird die Hälfte der
Restschuld (je 11.000 Euro) abgezogen.
Er hat ein Endvermögen von 14.000 Euro,
sie hat ein Endvermögen von 120.000 Euro.
Der Zugewinnausgleich berechnet sich als
120.000 - 85.000 - 11.000 = 24.000/2 = 12.000 zu seinen Gunsten. Korrekt?

Gehe ich davon aus, dass dieser Zugewinn
auf Null reduziert ist, wenn Ehegattin eine weitere Erbschaft erhält (z.B. 50.000 Euro)?
Status der Ehe: Zugewinngemeinschaft, kein
Ehevertrag.



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