Erbe ausschlagen und Ersatzerbe?

20. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
juriger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Erbe ausschlagen und Ersatzerbe?

Folgender fiktiver Fall:
Vater V ist verstorben. Mutter M wurde als Alleinerbin im Testament berufen. Es gibt 3 Kinder K1, K2 und K3.
K3 wurde als Ersatzerbe im Testament erwähnt, zudem wurde K3 das Vermächtnis eingeräumt, das Hausgrundstück zu übernehmen, wenn an M, K1 und K2 der Pflichtteil ausbezahlt wird.
Es läuft eine Betreuungsverfahren für M wo K3 die Betreuung übernimmt.

Kann M das Erbe ablehnen und was passiert dann mit dem Rest des Testaments? Greift dann automatisch die Regelung, dass K3 Ersatzerbe wird? Was ist dabei zu beachten?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von juriger):
Kann M das Erbe ablehnen


Wenn M geschäftsfähig ist, dann kann M das Erbe ausschlagen. Aber warum sollte M denn das Erbe ausschlagen?

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#3
 Von 
juriger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Welchen Stauts hat es?

Ist noch nicht abgeschlossen. Nächster Schritt wäre ein Gutachten.

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#4
 Von 
juriger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber warum sollte M denn das Erbe ausschlagen?

Weil M mit dem Geldbetrag nichts anfangen kann und V den Geldbetrag ursprünglich vorgesehen hat, damit K3 K1 und K2 auszahlen kann.

-- Editiert von juriger am 20.03.2022 21:10

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von juriger):
Weil M mit dem Geldbetrag nichts anfangen kann


Aufgrund des eingeleiteten Betreuungsverfahrens gehe ich davon aus, dass berechtigte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit von M bestehen.

Wenn M jedoch nicht geschäftsfähig ist, dann kann sie nicht ausschlagen. Ein eventuell eingesetzter Betreuer darf nicht ausschlagen.

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#6
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aufgrund des eingeleiteten Betreuungsverfahrens gehe ich davon aus, dass berechtigte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit von M bestehen.

Dem würde ich erstmal widersprechen. Selbst bei einer diagnostizierten Demenz ist man nicht automatisch geschäftsunfähig.
Meiner Erfahrung nach sind vielleicht 5% der Betreuten geschäftsunfähig.
Zitat (von hh):
Ein eventuell eingesetzter Betreuer darf nicht ausschlagen.

Er darf es schon, soweit der Aufgabenkreis dies ermöglicht. Bei einem werthaltigen Nachlass ist es nur schwierig eine Genehmigung des Betreuungsgerichts zu erhalten.


-- Editiert von Ballivus am 21.03.2022 10:45

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