Hallo,
meine Tante, zu der ich keinen Kontakt mehr hatte ist gestorben. Alle die in der Erbfolge vor mir waren (Kinder, Enkel, Geschwister)haben das Erbe
ausgeschlagen, weil wohl noch Forderungen ausstehen. Werde das jetzt auch machen. Wären dann meine minderjährigen Kinder erbberechtigt? Denn jede Erbausschlagung ist schließlich mit Kosten verbunden die ich vermeiden möchte. Bin ich verpflichtet sie anzugeben? Im Schreiben steht ich soll "der dann als Erben in Betracht kommenden Personen" angeben.
Grüße
Pegasus
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Erbe ausschlagen und gesetzliche Erbfolge
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Wären dann meine minderjährigen Kinder erbberechtigt?
Wären sie. Deswegen würde ich hier auch keine Spielchen a la "Ich verschweige jetzt mal einfach meine Kinder" spielen. Übrigens kostet die notariell bekundete Ausschlagung eines überschuldeten Erbes 10 Euro: http://www.helpster.de/erbschaft-ausschlagen-diese-kosten-erwarten-sie_140814
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Wenn Du ausschlägst, dann solltest Du gleichzeitig für Deine Kinder mit ausschlagen. Dann steht das in einer Urkunde und die Kosten fallen nur einmal an.
Der einzige Unterschied ist, dass der andere Elternteil auch unterschreiben muss.
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quote:
Übrigens kostet die notariell bekundete Ausschlagung eines überschuldeten Erbes 10 Euro: http://www.helpster.de/erbschaft-ausschlagen-diese-kosten-erwarten-sie_140814
Das ist falsch. Die Auschlagung kostet, egal ob beim Notar oder Nachlassgericht, mind. 30 €. Beim Notar regelmäßig noch leicht teurer wg. Umsatzsteuer und Auslagen.
quote:
Übrigens kostet die notariell bekundete Ausschlagung eines überschuldeten Erbes 10 Euro
Das war mal! Die Notar- und Gerichtskosten werden nun nach dem GNotKG abgerechnet; die Mindesgebühr wurde oben ja bereits erwähnt.
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Bei uns kann man die Unterschrift beim Einwohnermeldeamt beglaubigen lassen und kostet nur 10 Euro. Beim Gericht würde uns das auch 30 Euro kosten. Mein Bruder hat auch da mal nachgefragt wegen der Kinder und es wurde gesagt das die jetzt noch nicht relevant wären und man das nicht zusammen ausschlagen könnte.
Außerdem habe ich mal im Internet recherchiert und da ist nur von Neffen und Nichten und nicht von Großneffen die Rede.
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]Zitat:Bei uns kann man die Unterschrift beim Einwohnermeldeamt beglaubigen lassen und kostet nur 10 Euro.
Eine Ausschlagungserklärung bedarf der öffentlich beglaubigten Form, daher genügt eine Beglaubigung der Unterschrift beim EWO nicht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1945.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/129.html
Zitat:Mein Bruder hat auch da mal nachgefragt wegen der Kinder und es wurde gesagt das die jetzt noch nicht relevant wären und man das nicht zusammen ausschlagen könnte.
Diese Info ist falsch, das Erbe kann gleich für die Kinder ausgeschlagen werden. Das spart auch Gebühren.
Zitat:Außerdem habe ich mal im Internet recherchiert und da ist nur von Neffen und Nichten und nicht von Großneffen die Rede.
Was ist damit gemeint?
-- Editiert cruncc1 am 07.12.2014 15:38
Mein Bruder und Vater haben das Erbe schon mit der beglaubigten Unterschrift vom Einwohnermeldeamt ausgeschlagen und es wurde anerkannt. Und die Info das die Kinder dies jetzt nicht machen können kommt auch direkt vom zuständigen Amtsgericht. Kann sein das dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist.
Hier der Link zur Grafik der Erbenfolge.
http://www.testamentsregister.de/medien/4a255b38-d325-4a81-a999-e20ae7d90be2/schaubild-gesetzliche-erbfolge2.jpg
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quote:
Mein Bruder und Vater haben das Erbe schon mit der beglaubigten Unterschrift vom Einwohnermeldeamt ausgeschlagen und es wurde anerkannt.
Eine Ausschlagungserklärung wird vom Nachlassgericht nicht "anerkannt", sondern lediglich entgegengenommen, das sagt nichts über die "Gültigkeit" der Ausschlagung.
Eine "Prüfung" erfolgt erst in einem Erbscheinsverfahren.
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quote:<hr size=1 noshade>Mein Bruder und Vater haben das Erbe schon mit der beglaubigten Unterschrift vom Einwohnermeldeamt ausgeschlagen und es wurde anerkannt. <hr size=1 noshade>
Es geht hier aber schon um eine Beurteilung nach deutschem Erbrecht, oder?
Die Form richtet sich für deutsches Erbrecht nach § 1945 BGB i.V.m § 129 BGB . Die Ausschlagung von Bruder und Vater wäre somit unwirksam.
quote:<hr size=1 noshade>Und die Info das die Kinder dies jetzt nicht machen können kommt auch direkt vom zuständigen Amtsgericht. <hr size=1 noshade>
Die Aussage ist ganz einfach falsch. Ich bezweifle, dass Dein Bruder tatsächlich beim Nachlassgericht angerufen hat.
quote:<hr size=1 noshade>Kann sein das dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. <hr size=1 noshade>
Nein, es handelt sich um Bundesrecht.
quote:<hr size=1 noshade>Außerdem habe ich mal im Internet recherchiert und da ist nur von Neffen und Nichten und nicht von Großneffen die Rede. <hr size=1 noshade>
Besser man schaut ins Gesetz. Da findet man zwar auch nicht den Begriff Großneffen, denn da ist von Abkömmlingen der Eltern des Verstorbenen die Rede (§ 1925 BGB ) und dazu gehören auch die Großneffen. Die verlinkte Tabelle ist ganz einfach nicht vollständig um sie nicht völlig unübersichtlich zu machen.
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Bevor man hier wen steinigt, vielleicht mal die Frage nach dem Bundesland. Evtl. vertauscht hier jemand auch nur zB das Einwohnermeldeamt mit dem Ortsgericht (Hessen) oder dem Ratschreiber (Baden-Württemberg).
-- Editiert nurmalsonebenbei am 08.12.2014 14:05
Wir wohnen in Rheinland Pfalz und die Ausschlagung meines Vaters wurde ja anscheinend anerkannt, denn sonst hätte ich das Schreiben wohl nicht bekommen.
Mein Bruder hat übrigens persönlich mit dem Sachbearbeiter gesprochen. Da kann ich wohl kaum zu ihm sagen das die Aussage falsch ist.
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In Rheinland-Pfalz dürfen auch Bürgemeister/Ortsvorsteher/Gemeindeverwaltun/Stadtverwaltung... Unterschriften beglaubigen. Von daher ist die Ausschlagung ok. Die Kosten betragen allerdings trotzdem auch dann aktuell mehr als 10 €. Kann höchstens sein, dass das da noch keiner gemerkt hat, da die Kosten erst vor 1-2 Jahren geändert wurden. Was der Sachbearbeiter gesagt hat bleibt trotzdem falsch. Jeder der in der Erbfolge irgendwann einmal dran sein könnte, kann, nach dem Tod des Erblassers, jederzeit ausschlagen auch wenn der Vorberufene noch nicht ausgeschlagen hat.
quote:<hr size=1 noshade>In Rheinland-Pfalz dürfen auch Bürgemeister/Ortsvorsteher/Gemeindeverwaltun/Stadtverwaltung... Unterschriften beglaubigen. <hr size=1 noshade>
Das hat niemand bestritten.
Für die Unterzeichnung einer Ausschlagungserklärung gilt allerdings das, was bereits hh geschrieben hatte:
quote:<hr size=1 noshade>Die Form richtet sich für deutsches Erbrecht nach § 1945 BGB i.V.m § 129 BGB . Die Ausschlagung von Bruder und Vater wäre somit unwirksam. <hr size=1 noshade>
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Und? Nochmal in Rheinland-Pfalz dürfen diese Personen auch öffentlich beglaubigen, nicht nur amtlich. Damit dürfen die auch die Unterschrift unter Ausschlagungen beglaubigen.
§ 2 Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978
§1945 BGB
schreibt für eine Ausschlagung folgendes vor:
zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form
Das Misverständnis ist, dass nurmalsonebenbei
denkt, dass "öffentlich beglaubigte Form" gleichbedeutend ist mit "öffentlich beglaubigte Unterschrift".
Und das ist nicht richtig.
"öffentlich beglaubigte Form" bedeutet "notariell".
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Nein das denkt er nicht. Der kennt sich schon recht gut damit aus, was die Begriffe bedeuten und öffentlich beglaubigt bedeutet nicht zwingend notariell.
Siehe hier:
§ 2 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis:
"Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ( § 129
des Bürgerlichen Gesetzbuches) sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Stellen befugt. § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
oder hier
§ 32 LFGG
(4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
oder hier
§ 13 OGG
Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften
(1) Der Ortsgerichtsvorsteher ist zuständig, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen.
(2) Der Ortsgerichtsvorsteher ist ferner zur Beglaubigung von Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden zuständig. Zur Beglaubigung einer auszugsweisen Abschrift ist er nicht befugt.
(3) Die Unterschriften und Abschriften soll er nur beglaubigen, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
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Habe mir eben die Unterschrift beim Einwohnermeldeamt beglaubigen lassen und habe wie schon erwähnt 10 Euro bezahlt. Die Kinder habe ich gar nicht erwähnt.
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Selbst schuld. Bleiben die Kinder eben Erben.
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