Erbe bei vorverstorbenen Bruder

18. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
esda
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe bei vorverstorbenen Bruder

Hallo,

meines Vaters Schwägerin ist verstorben. Ihr Mann, also der Bruder von meinem Vater war bereits vorverstorben.
Es sind keine Kinder vorhanden, auch keine Eltern mehr.
Die Schwägerin hat Geschwister, Ihr verstorbener Mann bis auf meinen Vater kein weiteres Geschwisterteil.
Es gibt kein Testament!

Mein Vater hat bereits einen Erbschein beantragt und bestätigt bekommen, dass er und seine verstorbene Schwägerin seinen vorverstorbenen Bruder beerbt.

Jetzt ist die Frage, was ist das Erbe, spielt die Erbreihenfolge eine Rolle und welcher Zeitpunkt ist ausschlaggebend?

Haus mit Grundstück ist klar - hier erbt mein Vater, das Haus steht noch auf beide verstorbenen Ehepartner.
Ich nehme an, hier zählt der erzielte Verkaufspreis?

Was ist mit den Bankguthaben? Erbt mein Vater da auch oder fällt dieses Geld mit dem Tod seines Bruders und der anschließenden Umschreibung der Konten auf seine nun verstorbene Frau nicht in die Erbmasse seines Bruders bzw. nun ausschließlich in die Erbmasse der Schwägerin?

Gibt es eine zeitliche Begrenzung bzw. Verpflichtung, dass mein Vater seinen Erbanteil des Bankguthabens hätte gleich fordern müssen (was er natürlich nicht gemacht hat, da seine Schwägerin ja noch lebte!)?

Falls er doch Mit-Erbe des Bankguthabnes ist, welcher Betrag zählt da, der des Todestages seines Bruders oder das was noch übrig ist am Todestag seiner Schwägerin?

Wie verhält es sich mit dem Hausrat?

Auf ein und der selben Bank bekommen wir unterschiedliche Aussagen, von er erbt anteilmäßig mit seiner (nun verstorbenen) Schwägerin zusammen, was am Todestag seines Bruders vorhanden war bis hin zu, er hätte das gleich machen müssen, nun bekommt er nichts mehr....

Wie ist das rechtlich?

LG Katrin








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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wieso ist das Haus "klar"? Ich vermute, die beiden bildeten eine Erbengemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt wurde? Dann gehörte der ERbengemeinschaft "Vater und Schwägerin" ein Anteil des Hauses, der Schwägerin allein der Rest. Was aber soll ein möglicher Verkaufspreis dann zählen?

Erst mal ganz allgemein: Von der Schwägerin erbt dein Vater nichts, da die beiden nicht blutsverwandt sind. Der Ehemann der Schwägerin würde erben, wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Da aber hier das "bis dass der Tod..." zugeschlagen hat, ist die Ehe geschieden und Ehemann sowie seine Verwandtschaft gehen leer aus. Es bleibt der Anteil bei der "alten" Erbengemeinschaft, die anscheinend nicth auneinandergesetzt wurde.
Anders gesagt geht es nur um das noch nicht aunenandergesetzte Eebe des Bruders. Dieser lebte bis zum Tod mit seiner Frau zusammen? Dann gehörte der gesamte Hausrat schon mal in den Voraus und somit der Schwägerin, da hat dein Vater keinen Anteil.
Zum Geld: Da kommt es eventuell darauf an, wie lange der Bruder schon tot ist. Im Prinzip wäre sein Vermögen Erbmasse und die Schwägerin Erbschaftsbesitzerin. Wenn aber schon mehr als drei Kalenderjahre vergangen sind, ist der Herausgabeanspruch der Erbengemeinschaft gegen die Erbschaftsbesitzerin verjährt.

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#2
 Von 
esda
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo quiddje,

Danke für Deine schnelle Antwort.

Mit "das Haus ist klar" - meine ich, dass mein Vater einen Erbschein auf seinen Bruder erstellen lassen hat. Hier beerbt mein Vater seinen Bruder mit 1/4. Natürlich nicht allein, den größten Teil erbt seine Schwägerin 3/4 und das ganze natürlich nur von der Hälfte des Bruders.
Ja, die beiden bilden eine Erbengemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt wurde.
Mein Vater ist bereits auch mit den anderen Erben (Geschwister der Schwägerin)im Grundbuch eingetragen.
Ich war der Meinung, wenn jetzt das Haus verkauft wird, muss mein Veter ja ebenfalls zustimmen und bekommt dann anteilmäßig Geld bezahlt.
Oder nicht?

Das mein Vater nicht die Schwägerin beerbt ist klar.
Ja, es geht nur um das noch nicht aunenandergesetzte Erbe des Bruders.

Zum Hausrat: Okay, dann wäre die Sache mit dem Hausrat klar. Gehört der Erbengemeinschaft der Schwägerin.

Zum Geld: Sein Bruder ist im Dezember 2005 gestorben.
Dann geht mein Vater hier wohl leer aus?
Oder besteht, da die Erbschaftsbesitzerin nun tot ist, ein Anspruch gegen die Erbengemeinschaft der Schwägerin?

Wird Grundbesitz und Bankguthaben unterschiedlich bewertet?

Wir hatten einen sehr guten Kontakt zu meiner Tante - der Schwägerin meines Vaters. Wir waren auch die einzigen, die Kontakt zu ihr hatten.
Nie im Leben hätte mein Vater zu Lebzeiten meiner Tante irgendwelche Ansprüche gestellt.

Auch jetzt ist mein Vater der einzige, der sich im Moment (mit Kenntnis der Erbengemeinschaft) um das Haus und den Garten kümmert... Rasen mähen, Unkraut zupfen, Straße kehren, Grabpflege etc.....
Er hatte schon zu Lebzeiten einen Hausschlüssel und ist meiner Tante immer zur Hand gegangen.

Meine Mutter hatte bereits zu Lebzeiten eine zeitlich unbegrenzte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung - ich weiß nicht, ob das hier noch eine Rolle spielt.

Noch mal Danke für die Antwort!
LG Katrin


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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Das Haus kann ohne Zustimmung deines Vaters gar nicht verkauft werden. Er bildet jetzt eine ERbengemeinschaft mit den Erben seiner Schwägerin und die können sich dann im Zuge des Hausverkaufs auseinandersetzen. Also klar: Er sollte seinen Anteil an der Verkaufssumme bekommen. Er muss auch beim verkauf zustimmen.

Haus und Barvermögen werden nicht direkt unterschiedlich bewertet, aber es sind unterschiedliche Zustände: Beim Haus war immer der Eintrag da, dass ein Teil deinem Vater gehört. Beim Geld hingegen: Wenn jemand vom einem anderen Geld zu bekommen hat und dieses nicht fordert, ist die Forderung irgendwann verjährt. Die Forderung wäre immer noch rechtmäßig, der Schuldner kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und damit kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden.
Dein Vater könnte also von den Erben der Schwägerin sein damaliges Erbe fordern, da sie jetzt die Erbschaftbesitzer sind. Da die Schwägerin aber die Konten umgeschrieben hat, können ihre Erben die Einrede der Verjährung stellen. Vielleicht erkennen sie die Forderung aber auch einfach so an und zahlen deinen Vater aus. Die Durchsetzung wird jedenfalls schwierig werden.

Eine Chance wäre vielleicht noch, wenn deine Mutter eine über den Tod hinausgehende Bankvollmacht hat, die bisher nicht von den Erben widerrufen wurde. Dann könnte sie die Forderung deines Vaters einfach mal begleichen: wie gesagt, die Forderung ist rechtmäßig, nur vermutlich nicht mehr durchsetzbar. Das wird allerdings schon etwas dünneres Eis: Wenn die Erben anshließend das Geld zurückfordern, sollte man lieber mal einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Die Patientenverfügung nutzt übrigens gar nichts, weil da ja keine Patientin mehr ist.

-- Editiert quiddje am 18.09.2012 20:58

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